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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reichstag
Bundesrat
Reichsbehörden
Reichsbeamte
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 4. Die Gründung des Deutschen Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • § 1. Die Auflösung des Deutschen Bundes.
  • § 2. Die Gründung des Norddeutschen Bundes.
  • § 3. Das Verhältnis des Norddeutschen Bundes zu den süddeutschen Staaten.
  • § 4. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • § 5. Die Redaktion der Reichsverfassung.
  • § 6. Die Erwerbung von Elsaß-Lothringen und Helgoland.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.

Full text

40 8 4. Die Gründung des Deutschen Reiches. 
schen Seite hin, indem der Königl. württembergische Vertreter in München nicht in 
der Lage gewesen war, sich über diesen vorzugsweise wichtigen Teil in der Verfassung 
weiter, als in einigen allgemeinen Andeutungen zu äußern. Gleichzeitig mit dieser 
Anregung erfolgte der offizielle Antrag Badens auf Eintritt in den Norddeutschen Bund. 
Das Präsidium konnte nicht zögern, diesen Anregungen zu entsprechen, und so- 
wohl die Königl. württembergische als die Großherzogl. badische Regierung zur Ent- 
sendung von Bevollmächtigten nach Versailles einzuladen. Es gab gleichzeitig davon 
nach München Nachricht, indem es zur Wahl stellte, entweder ebenfalls in Versailles 
die Münchener Besprechungen fortzusetzen, oder, wenn es vorgezogen werden sollte, 
das Ergebnis der Verhandlungen mit den anderen dort vertretenen deutschen Staaten 
abzuwarten, um sodann die Verhandlungen in München wieder aufzunehmen. Endlich 
erklärte auch die Großherzog]. hessische Regierung ihren Entschluß, mit dem süd- 
lichen Teil ihres Gebietes in den Bund einzutreten, und so geschah es, daß in der 
zweiten Hälfte des Oktober Vertreter der sämtlichen süddeutschen Staaten in Ver- 
sailles zusammentraten, um über die Gründung eines Deutschen Bundes 
zu verhandeln. Die Verhandlungen mit Württemberg, mit Baden und mit Hessen 
führten sehr bald zu der Ueberzeugung, daß es ohne große Schwierigkeit gelingen 
werde, auf Grundlage der Verfassung des Norddeutschen Bundes zu einer Verständi- 
gung zu gelangen; die Verhandlungen mit Bayern boten anfangs größere Schwierig- 
keiten und es war auf den eigenen Wunsch des Königl. bayerischen Bevollmächtigten, 
daß zunächst die Verhandlungen mit den drei anderen süddeutschen Staaten fortge- 
setzt wurden. Die Königl. bayerischen Bevollmächtigten fühlten das Bedürfnis, nicht 
ihrerseits durch die sich darbietenden Schwierigkeiten den Abschluß mit den anderen 
Staaten zu verzögern. So kam es, daß gegen Mitte November die Verständigung mit 
den drei anderen süddeutschen Staaten zum Abschluß gekommen war. Ein unvorher- 
gesehener Zufall verhinderte es, daß gleich am 15. November Württemberg an der 
mit ihm bereits in allen Hauptpunkten festgesetzten Verständigung teilnahm. Es 
wurde deshalb zunächst mit Baden und mit Hessen abgeschlossen. Währenddem wur- 
den die Verhandlungen mit Bayern wieder aufgenommen oder fortgesetzt; sie führten 
rascher, als es anfangs erwartet werden durfte, zum Abschluß, der in dem Vertrage 
vom 23. November vorliegt. Am 25. November erfolgte alsdann auf Grund der in Ver- 
sailles bereits festgestellten Verständigung der Abschluß mit Württemberg‘).“ — — 
Die Resultate der hier erwähnten Verhandlungen sind niedergelegt 
in folgenden Urkunden: 
I. Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, 
Baden und Hessen, geschlossen zu Versailles, den 15. Novem- 
ber 1870°?). 
Diesem Vertrag ist beigegeben eine »Verfassung des Deutschen 
Bundes«?°), welche eine Redaktion der Verfassung des Norddeutschen 
1) Zur Ergänzung dieser Darstellung dienen jetzt die eingehenden aktenmäßigen 
Mitteilungen, welche G. Meyer in seiner trefflichen Schrift „Die Reichsgründung 
und das Großherzogt. Baden“ 1896, S.53 ff. gibt. Ferner über die Verhandlungen mit 
Württemberg und die von Bayern verursachten Schwierigkeiten die vorzügliche Dar- 
stellung von W. Busch in der oben S. 4 zitierten Schrift. Endlich über die Ver- 
handlungen mit Bayern hinsichtlich der militärischen Sonderrechte Graßmannin 
Hirths Annalen 1898, S. 723ff., sowie v. Ruville, welcher in der S. 4 zitierten 
Schrift eine Schönmalerei des Verhaltens Bayerns zu geben versucht. Die erste An- 
regung zu den Verhandlungen mit den süddeutschen Staaten scheint nicht von Bayern 
und auch nicht von Baden, sondern von Sachsen ausgegangen zu sein. Busch 
S. 146fg.; v. Ruville S. 186 ff. 
2) Bundesgesetzbl. 1870, S. 650. 3) Ebendaselbst S. 627.
	        

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