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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
1
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die Reichsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 48. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
  • A. Die Reichsbehörden.
  • B. Die Reichsbeamten.
  • § 44. Der Begriff der Reichsbeamten.
  • § 45. Die Anstellung der Reichsbeamten.
  • § 46. Die Amtskaution.
  • § 47. Die Pflichten und Beschränkungen der Reichsbeamten.
  • § 48. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung.
  • § 49. Die Rechte der Reichsbeamten.
  • § 50. Die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche.
  • § 51. Versetzung, Stellung zur Disposition, Suspension.
  • § 52. Die Beendigung des Dienstverhältnisses.
  • § 53. Einfluß des Beamtenverhältnisses auf andere rechtliche Verhältnisse.

Full text

8 48. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung. 4953 
widriger Handlungen oder Unterlassungen. Diese Schadensersatzpflicht 
ist, wie oben S.476 fg. dargetan, auch dem Fiskus gegenüber eine 
außerkontraktliche und hat nichts zu tun mit den aus dem 
Anstellungsvertrage hervorgehenden Pflichten. Durch das Disziplinar- 
verfahren wird daher weder die Klage auf Schadensersatz vor den 
Zivilgerichten noch das Defektenverfahren berührt; die Ersatzpflicht 
wird durch die Disziplinarstrafe nicht ausgeschlossen, sie kann aber 
auch nicht von der Disziplinarbehörde rechtskräftig festgestellt werden. 
(Reichsgesetz $ 79). 
7. Die Kompetenz zur Verhängung von Disziplinarstrafen ist 
nach der Größe der Strafe verschieden bestimmt. 
a Warnungen und Verweise kann jeder Dienstvorgesetzte 
den ihm untergeordneten Reichsbeamten erteilen. ($ 80.) 
b) Geldstrafen können verhängt werden von der obersten 
Reichsbehörde gegen alle Reichsbeamten bis zum höchsten zulässigen 
Betrage; von den derselben unmittelbar untergeordneten Behörden und 
Vorstehern von Behörden bis zum Betrage von 30 Mark; von den 
den letzteren untergeordneten Behörden und Vorstehern von Behörden 
bis zum Betrage von 9 Mark. (8 81.) 
c) Entfernung aus dem Amte kann nur durch ein Er- 
kenntnis der entscheidenden Disziplinarbehörden, Disziplinarkammern 
und Disziplinarhof, ausgesprochen werden. (8 84.) 
8. Das Verfahren’) ist ebenfalls verschieden, je nachdem nur 
eine Ordnungstrafe verhängt oder die Entfernung aus dem Amte be- 
trieben wird. 
a Für Ordnungsstrafen gelten die Formen der 
Verwaltungsgeschäfte, d.h. sie werden durch Verfügung 
verhängt. Die Verfügung ist mit Gründen versehen entweder schrift- 
lich auszufertigen oder zu Protokoll zu erklären. Vor der Verhängung 
einer Ordnungsstrafe ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich über 
die ihm zur Last gelegte Verletzung seiner amtlichen Pflichten zu ver- 
antworten?) Gegen die Verhängung von Ordnungsstrafen findet nur 
Beschwerde im Instanzenzuge statt. (& 82, 83.) 
b) Die Entfernung aus dem Amte setzt ein kontradiktori- 
sches, nach den Formen des akkusatorischen Strafprozesses normiertes 
Verfahren voraus, welches aus einer schriftlichen Voruntersuchung 
und einer mündlichen Verhandlung besteht. Die oberste Reichsbehörde 
verfügt die Einleitung, ernennt den untersuchungsführenden Beamten 
und diejenigen Beamten, welche die Verrichtungen der Staatsanwalt- 
1) Ueber die früher in dieser Beziehung herrschenden Rechtsansichten vgl. 
Heffter.a a O0. S. 181fg. 
2) „Ist eine Geldstrafe für den Fall der Nichterledigung einer speziellen 
dienstlichen Verfügung binnen einer bestimmten Frist angedroht, so kann nach Ab- 
lauf der Frist die Geldstrafe ohne weiteres festgestellt werden.“ (8& 82, Abs. 3.)
	        

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