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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reichstag
Bundesrat
Reichsbehörden
Reichsbeamte
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die Reichsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 49. Die Rechte der Reichsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
  • A. Die Reichsbehörden.
  • B. Die Reichsbeamten.
  • § 44. Der Begriff der Reichsbeamten.
  • § 45. Die Anstellung der Reichsbeamten.
  • § 46. Die Amtskaution.
  • § 47. Die Pflichten und Beschränkungen der Reichsbeamten.
  • § 48. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung.
  • § 49. Die Rechte der Reichsbeamten.
  • § 50. Die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche.
  • § 51. Versetzung, Stellung zur Disposition, Suspension.
  • § 52. Die Beendigung des Dienstverhältnisses.
  • § 53. Einfluß des Beamtenverhältnisses auf andere rechtliche Verhältnisse.

Full text

500 8 49. Die Rechte der Reichsbeamten. 
d) Da diese Vorschriften nicht für alle Dienstzweige angemessen 
sind, teils wegen der Häufigkeit und Regelmäßigkeit der Dienstreisen, 
teils wegen der großen Entfernung der dienstlichen Wohnsitze oder 
wegen besonderer Verhältnisse des Dienstes, so sind für gewisse Kate- 
gorien von Beamten besondere Verordnungen vom gleichen Tage er- 
gangen '). 
4. Unter dem Namen Funktionszulagen erhalten nach 
Maßgabe des Etats mehrere Reichsbeamte Geldbeträge, welche teils 
Pauschsummen für Bureaukosten u. dgl. Auslagen, teils Vergütungen 
für besondere Mühewaltungen sind, denen sich der Beamte neben den 
eigentlichen Geschäften seines Amtes unterzieht. Denselben Charakter 
haben die sogenannten Remunerationen. Von dem Gehalt 
unterscheiden sie sich dadurch, daß sie eine Vergütung für aufge- 
wendete Arbeit sind. Endlich werden in gewissen Fällen den Be- 
amten sogenannte Ortszulagen gewährt; sie sind ein Ersatz dafür, 
daß der Beamte ein notwendiges Domizil hat, mithin den leuerungs- 
verhältnissen des Ortes, wo sein dienstlicher Wohnsitz ist, sich nicht 
entziehen kann. 
II. DerAnspruch auflLebensunterhalt?). 
1. Da die Beamten gewöhnlich ihre ganze Lebenstätigkeit dem 
Dienste widmen, daher neben dem Staatsdienst keinen Erwerbsberuf 
haben können, so übernimmt der Staat regelmäßig die Verpflichtung, 
sie standesmäßig zu unterhalten. Für den Begriff des 
Staatsdienerverhältnisses ist dies zwar nicht wesentlich, es gibt auch 
unbesoldete Staats- und Reichsbeamte; die überwiegende Mehrzahl 
der Reichsbeamten, sowie der Staatsbeamten, erhält jedoch eine Be- 
soldung. Es bedarf gegenwärtig keiner Ausführung mehr, daß die Be- 
soldung keine Lohnzahlung ist, wie sie der Dienstmiete entspricht; 
die Besoldung ist vielmehr eine mit der Verwaltung eines Amtes ver- 
bundene Rente, mittelst deren der Staat den Beamten alimentiert °). 
1) Diese Beamten sind die Reichskommissare für das Auswanderungswesen und 
die Beamten der Kanalverwaltung, RGBl. 1910, S. 1000; die Reichseisenbahn-Beamten 
S. 1002; die Post- und Telegraphen-Beamten S. 1006; und die gesandtschaftlichen und 
Konsularbeamten S. 1008. 
2) Vgl. Harseim, Art. „Besoldung“ in v. Stengels Wörterbuch I, S. 184. Die 
besonderen für Militärpersonen bestehenden Vorschriften werden unten beim Militär- 
wesen dargestellt. 
3) Vgl.v. Gerber, Grundzüge 836, Notell; Bluntschlill,S.134; Schulze, 
Preuß. Staatsrecht I, S. 336; Eccius, Preuß. Privatrecht (5. Aufl.) II, 8 141, Note 13; 
vgl. jetzt auch Ihering, Zweck im Recht I, S. 201; G. Meyer, Staatsrecht $ 150; 
Zorn], S. 318; Löning, Verwaltungsrecht S. 131; Leonil, S. 15; Harseim 
a.2.0.; Jellinek S.182; Pieper S.25fg. u.a. Gegen diese Ansicht erklärt sich 
Seydel, Bayer. Staatsrecht II, S. 237 ff.; er erkennt aber an, daß aus der öffentlich- 
rechtlichen Natur der Gehaltsleistung sich gewisse Rechtssätze erklären, „welche 
bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über Alimentation ähnlich sind“; ferner OÖ. Mayer 
im Archiv für öffentl. Recht Bd. 3, S. 70fg., und Verwaltungsrecht II, S. 249. Der
	        

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