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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
1
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die Reichsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 49. Die Rechte der Reichsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
  • A. Die Reichsbehörden.
  • B. Die Reichsbeamten.
  • § 44. Der Begriff der Reichsbeamten.
  • § 45. Die Anstellung der Reichsbeamten.
  • § 46. Die Amtskaution.
  • § 47. Die Pflichten und Beschränkungen der Reichsbeamten.
  • § 48. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung.
  • § 49. Die Rechte der Reichsbeamten.
  • § 50. Die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche.
  • § 51. Versetzung, Stellung zur Disposition, Suspension.
  • § 52. Die Beendigung des Dienstverhältnisses.
  • § 53. Einfluß des Beamtenverhältnisses auf andere rechtliche Verhältnisse.

Full text

8 49. Die Rechte der Reichsbeamten. 507 
Natur nach vorübergehendes Geschäft angenommen werden, haben 
keinen gesetzlichen Anspruch auf Pension!). Auch wenn es an 
den Bedingungen des Pensionsanspruches fehlt, kann dem Beamten 
bei vorhandener Bedürftigkeit durch Beschluß des Bundesrates 
eine Pension entweder auf bestimmte Zeit oder lebenslänglich bewilligt 
werden’). Die Pension beträgt nach vollendetem zehnten Dienstjahre 
2°/.3) und steigt von da ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienst- 
jahre bis zum vollendeten 30. Dienstjahre um '!/, und von da ab um 
!ıso des Diensteinkommens; der höchste Betrag aber ist °/, dieses Ein- 
kommens'). 
Das Diensteinkommen ist das zuletzt von dem Beamten bezogene); 
jedoch nur das wirkliche Einkommen, nicht die Summen, welche für 
Repräsentations- oder Dienstaufwandskosten vergütet werden, ebenso- 
wenig Ortszulagen und Remunerationen‘) wohl aber der Wohnungs- 
geldzuschuß (siehe oben S. 505). 
Ueber die Berechnung der Dienstzeit sind in den 88 45—52 des 
Beamtengesetzes eine Reihe von detaillierten Vorschriften gegeben, an 
deren Stelle jetzt zum Teil die Vorschriften des Besoldungsgesetzes 
getreten sind‘). . Die der Berechnung der Pension zu Grunde zu legende 
Dienstzeit ist aber nicht in allen Fällen identisch mit dem Besoldungs- 
dienstalter; denn teils wird eine Zeit doppelt oder sonst in höherem 
Betrage angerechnet), teils bleibt ein Teil außer Ansatz°). 
Das Recht auf die Pension ruht, wenn ein Pensionär die Reichs- 
1) Auch die auf Kündigung angestellten Beamten haben, wofern sie eine in 
den Besoldungsetats aufgeführte Stelle bekleiden, den gesetzlichen Anspruch auf 
Pension. Reichsgesetz 8 37. Hierdurch wird aber nicht ausgeschlossen, daß die zu- 
ständige Behörde von dem Kündigungsrecht Gebrauch macht, auch wenn der Beamte 
nach Ablauf einer zehnjährigen Dienstzeit dienstunfähig wird, wodurch alle Ansprüche 
aus dem Dienstverhältnisse, insbesondere auch Pensionsansprüche, wegfallen. Dies 
gilt auch dann, wenn der Beamte die Dienstunfähigkeit sich in Ausübung des Dienstes 
zugezogen hat. Entscheidung des Reichsgerichts vom 24. November 1880, 
Bd. 3, S. 91fg. Vgl. auch die Entscheidung desselben Gerichtshofes Bd. 1, S. 35 fg. 
2) Ebendas. 8 39. 3) Ebensoviel in dem im 8 36 cit. erwähnten Falle. 
4) Reichsgesetz 8 41. 
5) Beziehentlich das zur Zeit der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand 
bezogene. Reichsgesetz $ 42, letzter Absatz. 
6) Die näheren Bestimmungen enthält das Reichsgesetz 8 42, 44. 
7) Obgleich das Diensteinkommen der gesandtschaftlichen und Konsulatsbeamten 
durch die Besoldungsordn. nicht festgesetzt ist und das System der Dienstaltersstufen 
auf ihre Besoldung keine Anwendung findet, so ist doch das ihrer Pension zu grunde 
zu legende Diensteinkommen nach dem System der Dienstaltersstufen festgesetzt in 
der Besoldungsordnung II. Besoldungsges. $ 1, Abs. 2; $ 4, Abs. 2. 
8) Z.B. Feldzüge, Aufenthalt in schädlichem Klima; vgl. $ 49, 51; Entscheidung 
des Reichsgerichts vom 29. Januar 1883, bei Reger Bd.5, S. 90; ferner Bundesrats- 
beschluß vom 18. November 1880 (Zentralbl. S. 773). Reichsgesetz vom 31. Mai 1887, 
S 1 (Reichsgesetzbl. S. 211). 
9) Z. B. Dienst vor Beginn des 18. Lebensjahres, Kriegsgefangenschaft oder 
Festungsarrest; nach Vorschrift der $ 48, 50.
	        

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