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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reichstag
Bundesrat
Reichsbehörden
Reichsbeamte
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die Reichsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 49. Die Rechte der Reichsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
  • A. Die Reichsbehörden.
  • B. Die Reichsbeamten.
  • § 44. Der Begriff der Reichsbeamten.
  • § 45. Die Anstellung der Reichsbeamten.
  • § 46. Die Amtskaution.
  • § 47. Die Pflichten und Beschränkungen der Reichsbeamten.
  • § 48. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung.
  • § 49. Die Rechte der Reichsbeamten.
  • § 50. Die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche.
  • § 51. Versetzung, Stellung zur Disposition, Suspension.
  • § 52. Die Beendigung des Dienstverhältnisses.
  • § 53. Einfluß des Beamtenverhältnisses auf andere rechtliche Verhältnisse.

Full text

8 49. Die Rechte der Reichsbeamten. 511 
oder Staatsdienst erdienten Pension über 1500 Mark in Höhe des Mehr- 
betrages ($ 16). 
e) Wenn ein Beamter der Reichszivilverwaltung, des Reichsheeres 
und der Marine, der in reichsgesetzlich der Unfallversicherung unter- 
liegenden Betrieben beschäftigt war, infolge eines im Dienste erlittenen 
Betriebsunfalles gestorben ist, so erhalten die Hinterbliebenen ein Sterbe- 
geld und eine Rente. Das Sterbegeld erhalten sie nur in dem 
Falle, daß ihnen nicht ein anderweitiger Anspruch auf Gnadenquartal 
(oder Gnadenmonat) zusteht; es beträgt so viel wie das einmonatige 
Diensteinkommen (beziehentlich Pension), jedoch mindestens 50 Mark. 
Die Rente beträgt für die Witwe bis zu deren Tode oder Wieder- 
verheiratung 20 Prozent des jährlichen Diensteinkommens des Ver- 
storbenen, jedoch mindestens -216 und höchstens 3000 Mark; für 
jedesKind biszum vollendeten 18. Lebensjahre oder bis zur etwaigen 
früheren Verheiratung 20 Prozent des Diensteinkommens, jedoch nicht. 
unter 160 Mark und nicht über 1600 Mark; in dem gleichen Betrage 
erhalten Aszendenten des Verstorbenen, wenn dieser ihr einziger Er- 
nährer war und elternlose Enkel im Falle der Bedürftigkeit eine Rente; 
und zwar bis zum Tode oder bis zum Wegfall der Bedürftigkeit, zu- 
sammen so viel wie die Witwenrente. Die Renten dürfen zusammen 
60 Prozent des Diensteinkommens nicht übersteigen; eine erforderlich 
werdende Kürzung trifft zunächst die Aszendenten!). 
IV. Persönliche Ehrenrechte. 
1. Die Reichsbeamten haben das Recht auf die Führung des ihrer 
Dienststellung entsprechenden oder ihnen besonders beigelegten Titels; 
die unmittelbaren Reichsbeamten auch auf die Bezeichnung als »kai- 
serliche« ?). 
Gehört zu ihrer Stellung eine Amtskleidung, so haben sie die Be- 
fugnis, resp. die Verpflichtung, soweit dies im dienstlichen Interesse 
vorgeschrieben ist, dieselbe zu tragen. 
Das unbefugte Tragen einer Uniform, sowie die unbefugte An- 
nahme eines Titels sind Uebertretungen und nach $ 360, Nr. 8 des 
Reichsstrafgesetzbuchs strafbar. Auch ist im Reichsbeamtengesetz der 
Titel dadurch als ein subjektives Recht des Beamten anerkannt, daß 
es im 8 100 einen »Verzicht« auf den Titel erfordert und daß nach 
S 75, Nr. 2 die Dienstentlassung im Disziplinarverfahren den »Verlust« 
des Titels von Rechts wegen zur Folge hat. 
Titel und Uniform der Reichsbeamten werden durch kaiserliche 
Verordnung bestimmt. Reichsbeamtengesetz $ 17°). 
1) Reichsges. v. 18. Juni 1901, $ 2 (Reichsgesetzbl. S. 212). Vgl. oben S. 508 fg. 
2) Erlaß vom 3. August 1871, Nr. 1 (Reichsgesetzbl. S. 318). 
3) Eine Kaiserliche Verordnung vom 16. Dezember 1888 bestimmt die Gala- 
kleidung der Reichsbeamten. Sie ist gegengezeichnet, aber nicht verkündet wor-
	        

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