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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
1
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die Reichsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 49. Die Rechte der Reichsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
  • A. Die Reichsbehörden.
  • B. Die Reichsbeamten.
  • § 44. Der Begriff der Reichsbeamten.
  • § 45. Die Anstellung der Reichsbeamten.
  • § 46. Die Amtskaution.
  • § 47. Die Pflichten und Beschränkungen der Reichsbeamten.
  • § 48. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung.
  • § 49. Die Rechte der Reichsbeamten.
  • § 50. Die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche.
  • § 51. Versetzung, Stellung zur Disposition, Suspension.
  • § 52. Die Beendigung des Dienstverhältnisses.
  • § 53. Einfluß des Beamtenverhältnisses auf andere rechtliche Verhältnisse.

Full text

512 8 49. Die Rechte der Reichsbeamten. 
2. Das eben zitierte Gesetz erwähnt auch den Rang. In dieser 
Beziehung ist aber wohl zu unterscheiden zwischen dem Rang der 
Behörden und dem persönlichen Rang der Beamten. Der Rang 
einer Behörde ist der Ausdruck der Stellung derselben im Behör- 
denorganismus, das Verhältnis der Unterordnung oder Gleichordnung 
zu anderen Behörden. Der Rang der Behörden ist in amtlicher Be- 
ziehung auch maßgebend für den Dienstrang der Beamten, welche 
Subalterne, Mitglieder oder Direktoren dieser Behörden sind, und recht- 
lich von Erheblichkeit für die Höhe der Diäten, Fuhrkosten, Umzugs- 
kosten und Wohnungsgeldzuschüsse. 
Davon begrifflich verschieden ist der persönliche Rang der 
Beamten. Obwohl durch das Amt der Regel nach ein bestimmter 
Personalrang begründet wird, so kann doch teils ein Amt zur Verwal- 
tung übertragen werden, ohne daß zugleich ein Titel und Rang ver- 
liehen wird, und es kann andererseits ein höherer Rang einem Beamten 
beigelegt werden, als an und für sich mit seinem Amte verknüpft ist. 
Der Rang ist streng genommen kein Recht, welches eine Ausübung 
gestattet, sondern so wie Alter, Geschlecht und Stand eine Eigenschaft, 
die möglicherweise die Voraussetzung für Rechte ist. Für das Reichs- 
recht ist dies nicht der Fall; der persönliche Rang begründet keinerlei 
Rechte und es ist überhaupt zweifelhaft, ob das Reichsrecht eine andere 
Klassifizierung der Reichsbeamten als nach dem Range der von ihnen 
bekleideten Stellen kennt '). 
den, hat also nicht die Kraft einer Rechtsverordnung. Abgedruckt ist sie u. a. bei 
Hertel, Die Preußische Oberrechnungskammer, Ergänzungsheft 1890, S. 22. Für 
die Beamten des Reichsmilitärgerichts sind Bestimmungen über die Uniform am 
30. Juni 1900 ergangen und im Zentralbl. S. 442 abgedruckt. 
1) Byzantinische Einrichtungen, die sich im preußischen und anderen Staaten 
konserviert haben, sind nicht ganz ohne Einfluß geblieben. Nach der Verordnung 
vom 7. Februar 1817 (Gesetzsammlung S. 61) zerfallen die preußischen Beamten in 
eine große Zahl von „Klassen“. Vgl. ve. Rönne, Preuß. Staatsrecht II, S. 442 fg. und 
Kanngießer S. 79, 80. Das Reichsrecht kennt nun zwar keine solche „Klassen“, 
trotzdem bestimmt ein Kaiserlicher Erlaß vom 1. April 1871 (Reichsgesetzbl. S. 103), 
daß die Posträte und die Oberposträte der vierten Ratsklasse angehören, die Ober- 
posträte jedoch vor den Posträten rangieren sollen. Durch Erlaß vom 22. Februar 
1882 (Reichsgesetzbl. S. 42) haben dann die Oberpostdirektoren den Rang der Räte 
dritter Klasse erhalten. Ein allerhöchster Erlaß vom 27. Dezember 1871 (Reichsgesetzbl. 
S. 7) ferner verleiht den Telegraphendirektoren „den Rang der Oberregierungsräte 
und ÖOberforstmeister“. Eine Kaiserliche Verordnung vom 30. Juni 1900 (Zentralbl. 
S. 441) regelt den Rang der Beamten des Reichsmilitärgerichts. Tatsächlich werden 
die Klasseneinteilung und Rangabstufung der Preußischen Beamten auf die 
Reichsbeamten angewendet. Nach dem Preuß. Hof-Rangreglement vom 
19: Januar 1878 rangieren bei Hofe die Beamten des Reichs mit den Preußischen Be- 
amten gleicher Rangkategorie nach dem Datum der Ernennung; wenn aber eine 
Reichsbehörde in corpore erscheint, gehen ihre Mitglieder der koordinierten Preußi- 
schen Behörde vor. v. Helldorff, Dienstvorschriften der Preuß. Armee II, Nach- 
trag 1, S. 687.
	        

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