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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reichstag
Bundesrat
Reichsbehörden
Reichsbeamte
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die Reichsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 52. Die Beendigung des Dienstverhältnisses.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
  • A. Die Reichsbehörden.
  • B. Die Reichsbeamten.
  • § 44. Der Begriff der Reichsbeamten.
  • § 45. Die Anstellung der Reichsbeamten.
  • § 46. Die Amtskaution.
  • § 47. Die Pflichten und Beschränkungen der Reichsbeamten.
  • § 48. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung.
  • § 49. Die Rechte der Reichsbeamten.
  • § 50. Die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche.
  • § 51. Versetzung, Stellung zur Disposition, Suspension.
  • § 52. Die Beendigung des Dienstverhältnisses.
  • § 53. Einfluß des Beamtenverhältnisses auf andere rechtliche Verhältnisse.

Full text

528 8 52. Die Beendigung des Dienstverhältnisses. 
staatssekretäre im Ministerium für Elsaß-Lothringen. Sie haben den 
Anspruch auf Pension, wenn sie mindestens zwei Jahre das betreffende 
Amt bekleidet haben !). 
b) Jeder Reichsbeamte, welcher das 65. Lebensjahr vollendet hat 
und von seinem Recht auf Versetzung in den Ruhestand keinen Ge- 
brauch macht, kann wider seinen Willen von der Reichsregierung 
pensioniert werden. Nach Anhörung des Beamten wird dasselbe Ver- 
fahren beobachtet, wie wenn der Beamte seine Pensionierung selbst 
beantragt hätte). Auf die Mitglieder des Reichsgerichts findet diese 
Bestimmung keine Anwendung’). 
c) Jeder Reichsbeamte kann von dem Zeitpunkt ab, mit welchem 
die Pensionsberechtigung für ihn eingetreten ist, wider seinen Willen 
pensioniert werden, wenn er durch Blindheit, Taubheit oder ein son- 
stiges Gebrechen oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder gei- 
stigen Kräfte zu der Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig 
ist 2). Das Verlangen der Regierung ist dem Beamten, resp. einem 
demselben hierzu besonders zu bestellenden Kurator, von der vorge- 
setzten Dienstbehörde unter Angabe der Gründe und des zu gewähren- 
den Pensionsbetrages mitzuteilen. Erhebt der Beamte innerhalb sechs 
Wochen keine Einwendung, so wird ebenso verfahren, als hätte der 
Beamte seine Pensionierung beantragt; er erhält jedoch den vollen 
Gehalt noch bis zum Ablauf desjenigen Vierteljahres, welches auf den 
Monat folgt, in dem ihm die Verfügung über die erfolgte Versetzung 
in den Ruhestand mitgeteilt ist 5). 
Erhebt der Beamte jedoch Widerspruch, so findet ein verwaltungs- 
gerichtliches Verfahren mit Ausschluß des Rechtsweges ®) statt. Die 
oberste Reichsbehörde hat zu beschließen, ob dasselbe eintreten soll, 
und den Beamten zu ernennen, welchem die Instruktion der Sache 
obliegt. Der letztere hat die streitigen Tatsachen zu erörtern und die 
Zeugen und Sachverständigen zu vernehmen. Zu den Verhandlungen 
ist ein vereideter Protokollführer zuzuziehen. Der Beamte, welcher 
in den Ruhestand versetzt werden soll, oder dessen Kurator kann den 
Verhandlungen beiwohnen und zum Schluß seine Erklärung abgeben 
und seinen Antrag stellen. Die geschlossenen Akten werden der ober- 
sten Reichsbehörde eingereicht, welche eine Vervollständigung der Er- 
mittlung anordnen kann’). Die Entscheidung erfolgt in betreff der- 
jenigen Beamten, welche eine kaiserliche Bestallung erhalten haben, 
vom Kaiser im Einvernehmen mit dem Bundesrate: in betreff der 
übrigen Beamten von der obersten Reichsbehörde, gegen deren Ent- 
scheidung aber dem Beamten binnen einer Frist von vier Wochen 
1) Reichsgesetz $ 35. Reichsgesetz vom 4. Juli 1879, $ 6 (Elsaß-Lothringen). 
2) Reichsgesetz 8 60a. 3) Gerichtsverf.-Gesetz $ 131. Die Versetzung in 
den Ruhestand ist durch Plenarbeschluß des Reichsgerichts auszusprechen. 
4) Reichsgesetz 8 61. 5) Reichsgesetz $ 62, 63. 
6) Reichsgesetz $ 155. 7) Reichsgesetz 8 64, 65, Abs. 1.
	        

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