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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reichstag
Bundesrat
Reichsbehörden
Reichsbeamte
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die Reichsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 52. Die Beendigung des Dienstverhältnisses.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
  • A. Die Reichsbehörden.
  • B. Die Reichsbeamten.
  • § 44. Der Begriff der Reichsbeamten.
  • § 45. Die Anstellung der Reichsbeamten.
  • § 46. Die Amtskaution.
  • § 47. Die Pflichten und Beschränkungen der Reichsbeamten.
  • § 48. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung.
  • § 49. Die Rechte der Reichsbeamten.
  • § 50. Die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche.
  • § 51. Versetzung, Stellung zur Disposition, Suspension.
  • § 52. Die Beendigung des Dienstverhältnisses.
  • § 53. Einfluß des Beamtenverhältnisses auf andere rechtliche Verhältnisse.

Full text

8 53. Einfluß des Beamtenverhältnisses auf andere rechtliche Verhältnisse. 529 
nach dem Empfang derselben der Rekurs an den Bundesrat zusteht). 
Die Zahlung des vollen Gehaltes dauert bis zum Ablauf des Viertel- 
jahres, das auf den Monat folgt, in welchem dem in Ruhestand ver- 
setzten Beamten die Entscheidung des Kaisers oder der obersten Reichs- 
behörde zugestellt worden ist?). Die baren Auslagen für die durch 
die Schuld des zu pensionierenden Beamten veranlaßten erfolglosen 
Ermittlungen fallen demselben zur Last; andere Kosten werden für 
das Verfahren nicht in Ansatz gebracht 3). 
d) Vor dem Zeitpunkte, mit welchem die Pensionsberechtigung 
eintreten würde, also vor Vollendung der zehnjährigen Dienstzeit, 
kann ein dienstunfähig gewordener Reichsbeamter nach denselben 
Vorschriften unfreiwillig in den Ruhestand versetzt werden, wenn ihm 
diejenige Pension bewilligt wird, welche ihm bei Erreichung des vor- 
gedachten Zeitpunktes zustehen würde. Hierzu ist aber eine mit Zu- 
stimmung des Bundesrates zu erlassende Verfügung der obersten Reichs- 
behörde erforderlich °). 
Wird dem Beamten diese Pension nicht gewährt, so kann er gegen 
seinen Willen nur unter Beobachtung derjenigen Formen, welche für 
das förmliche Disziplinarverfahren vorgeschrieben sind, in den Ruhe- 
stand versetzt werden °). 
e) Die Vorschriften des Reichsbeamtengesetzes über die unfrei- 
willige Versetzung in den Ruhestand finden keine Anwendung auf die 
im & 158 dieses Gesetzes aufgeführten Reichsbeamten. Sie sind ferner 
ausgeschlossen für die richterlichen Beamten in Elsaß-Lothringen und 
für die Professoren an der Universität Straßburg. Statt ihrer gelten 
die Bestimmungen der für diese Behörden ergangenen Spezialgesetze°). 
8535. Einfluß des Beamtenverhältnisses auf andere rechtliche Verhältnisse. 
Das Staatsdienerverhältnis kann rechtliche Erheblichkeit in mehr- 
fachen Beziehungen haben, welche nicht mit dem Anstellungsvertrage 
1) Reichsgesetz 8 66. Die oberste Reichsbehörde kann jedoch des Rekursrechtes 
ungeachtet dem Beamten die weitere Amtsverwaltung untersagen, nicht aber den 
Gehalt ihm verkürzen. 
2) Reichsgesetz $ 67. Also nicht das Datum der Entscheidung, sondern das der 
Zustellung ist maßgebend. 
3) Reichsgesetz $ 65, Abs. 2. 4) Reichsgesetz $ 68, Abs. 2. 
5) Reichsgesetz $ 68, Abs. 1. Zu den „Formen“ des Disziplinarverfahrens gehört 
die Vorschrift im letzten Absatz des $ 75 nicht; dieselbe ist daher auf den vorliegenden 
Fall nicht anwendbar, was in der ersten Auflage irrtümlich angenommen wurde. Vgl. 
Thudichum in Hirths Annalen 1876, S. 307. Vielmehr greift $ 39 des Reichsbe- 
amtengesetzes Platz. 
6) Für die Mitglieder des Reichsgerichts greift Platz Gerichtsverfassungsgesetz 
$ 131, für die Mitglieder des Bundesamtes für das Heimatswesen das Reichsgesetz 
vom 6. Juni 1870, $ 43, für die Mitglieder des Rechnungshofes das preuß. Gesetz vom 
27. März 1872, $ 5, für die richterlichen Militär- und Marinebeamten das Reichsgesetz 
vom 1. Dezember 1898, $ 34, 35. Vgl. auch oben $ 43. Für die richterlichen Beamten
	        

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