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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reichstag
Bundesrat
Reichsbehörden
Reichsbeamte
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die Reichsbeamten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 53. Einfluß des Beamtenverhältnisses auf andere rechtliche Verhältnisse.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.
  • Erster Abschnitt. Der Kaiser.
  • Zweiter Abschnitt. Der Bundesrat.
  • Dritter Abschnitt. Der Reichstag.
  • Vierter Abschnitt. Die Reichsbehörden und Reichsbeamten.
  • A. Die Reichsbehörden.
  • B. Die Reichsbeamten.
  • § 44. Der Begriff der Reichsbeamten.
  • § 45. Die Anstellung der Reichsbeamten.
  • § 46. Die Amtskaution.
  • § 47. Die Pflichten und Beschränkungen der Reichsbeamten.
  • § 48. Die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung.
  • § 49. Die Rechte der Reichsbeamten.
  • § 50. Die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche.
  • § 51. Versetzung, Stellung zur Disposition, Suspension.
  • § 52. Die Beendigung des Dienstverhältnisses.
  • § 53. Einfluß des Beamtenverhältnisses auf andere rechtliche Verhältnisse.

Full text

8 53. Einfluß des Beamtenverhältnisses auf andere rechtliche Verhältnisse. 531 
Gesetzbuches die rechtlichen Verhältnisse der Reichsbeamten verschie- 
den normiert, dagegen Reichsbeamte und Landesbeamte in jedem 
einzelnen Rechtsgebiet gleichgestellt. 
Hinsichtlich des Gerichtsstandes derjenigen Reichs- 
beamten, deren dienstlicher Wohnsitz sich im Auslande befindet, hat 
das Reichsbeamtengesetz $ 21!) folgende Anordnungen getroffen: 
Sie behalten den ordentlichen persönlichen Gerichtsstand, wel- 
chen sie inihrem Heimatsstaate hatten. In Ermangelung eines 
solchen Gerichtsstandes ist ihr ordentlicher persönlicher Gerichtsstand 
in der Hauptstadt des Heimatsstaates begründet °®). Hat der Reichs- 
beamte keinen Heimatsstaat, d. h. mangelt ihm die Reichsangehörig- 
keit, so ist sein Gerichtsstand vor dem Amtsgericht Berlin Mitte resp. 
dem Landgericht I zu Berlin begründet. Ausgenommen von diesen 
Bestimmungen sind die Wahlkonsuln, welche an dem Orte ihres 
Wohnsitzes ihren ordentlichen Gerichtsstand haben. Befindet sich 
der dienstliche Wohnsitz des Reichsbeamten in einem Lande, in 
welchem Reichskonsulargerichtsbarkeit besteht, so kann der Beamte 
zugleich dieser Gerichtsbarkeit nach Maßgabe des Gesetzes vom 7. April 
1900 unterliegen ®). 
In betreffder Militärbeamten sind die Vorschriften der 
Landesgesetze durch die im Reichsmilitärgesetz vom 2. Mai 1874, 
8 39 ff. getroffenen Anordnungen teils aufgehoben, teils ausdrücklich 
in Kraft erhalten, z. B. in $ 45, 46, 48. 
Hinsichtlich des Ehekonsenses istim 8 40 des zitierten 
Gesetzes angeordnet, daß die Militärpersonen des Friedensstandes zu 
ihrer Verheiratung der Genehmigung ihrer Vorgesetzten bedürfen; im 
Reichsgesetz über die Eheschließung vom 6. Februar 1875, $ 38 sind 
die Vorschriften, welche die Ehe der Militärpersonen, der 
Landesbeamten und der Ausländer von einer Erlaubnis ab- 
hängig machen, in Kraft erhalten worden. Ebenso im BGB. $ 1315. 
Für die Zivilbeamten des Reiches ist demnach ein Konsens nicht 
erforderlich. 
  
  
1) Wiederholt in der Zivilprozeßordnung $ 15; Strafprozeßordnung $ 11. Der 
„dienstliche“ Wohnsitz oder „Amtssitz“ eines Beamten ist nicht gleichbedeutend mit 
dem Wohnsitz im Sinne des BGB. S 7 ff. 
2) Wenn demnach jemand in den diplomatischen Dienst des Reiches eintritt und 
sogleich im Auslande verwendet wird, so behält er, wie lange er auch außerhalb des 
Reiches seinen dienstlichen Wohnsitz hat, immer denjenigen Gerichtsstand bei, wel- 
chen er in seinem Heimatsstaat vor seinem Eintritt in den Reichsdienst hatte. Ein 
Gerichtsstand in Berlin wird für ihn nicht dadurch begründet. 
3) Diese Bestimmung kann zu sonderbaren Konsequenzen führen. Ein Sachse, 
welcher seinen Wohnsitz in Hamburg oder Stettin seit langer Zeit gehabt hat, wird 
als Berufskonsul in das Ausland geschickt. Sein Heimatsstaat ist Sachsen, seinen 
ordentlichen persönlichen Gerichtsstand hatte er demnach nicht in seinem Heimats- 
staat; mithin wird für ihn durch seine Uebersiedlung in den ausländischen Wohnort 
sein bisheriger Gerichtsstand von Hamburg oder Stettin nach Dresden übertragen! 
4) Reichsgesetz $ 22.
	        

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