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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
1
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 7. Staatenbund und Bundesstaat.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • § 7. Staatenbund und Bundesstaat.
  • § 8. Fortsetzung. Kritik entgegenstehender Ansichten.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • § 10. Das Subjekt der Reichsgewalt.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.

Full text

60 $S 7. Staatenbund und Bundesstaat. 
III. Nicht jeder zusammengesetzte Staat oder 
Staatenstaatist Bundesstaat. Der Staatenstaat verlangt eine 
Staatsgewalt, welche über den Gliedstaatsgewalten steht und folglich 
begrifflich von den letzteren verschieden ist. Sowie aber im Einheits- 
staat die Staatsgewalt nicht immer den gleichen Träger hat, sondern 
bald der Gesamtheit der Bürger, bald einer einzelnen physischen Person 
zustehen kann und man darnach die Demokratie, die Monarchie usw. 
unterscheidet, so kann auch die Staatsgewalt im Staatenstaat der Ge- 
samtheit der Mitgliedsstaaten oder einem von ihnen (von anderen 
denkbaren, aber nicht praktischen Möglichkeiten abgesehen) zustehen. 
Von einem Bunde spricht man nur im ersten Falle. Es gibt kein 
einziges Beispiel eines zusammengesetzten Staatswesens, welches man 
als Bund oder Bundesstaat je bezeichnet hätte, in welchem nicht 
den Einzelstaaten ein Anteil an dem Zustandekommen und der Be- 
tätigung des Gesamtstaatswillens zugestanden hätte')., Für das genus, 
den zusammengesetzten Staat, ist eine bestimmte Organisation kein 
begriffliches Erfordernis; dagegen die species, der Bundesstaat, wird 
gerade durch eine gewisse Form der Organisation, nämlich durch die 
Beteiligung der Einzelstaaten an der Herstellung des Gesamtwillens, 
begrifflich bestimmt ?). 
den drei im Text erwähnten Möglichkeiten. Das Wesentliche ist, daß die Einzel- 
staaten einerseits ihre Unabhängigkeit (Souveränität) eingebüßt, andererseits aber 
eine eigene Staatsgewalt (Herrschaft) unter der Oberhoheit des Gesamtstaats be- 
halten haben. Die Regulierung der Kompetenz, die Verteilung der Funktionen, durch 
die positiven Bestimmungen der Verfassung und der Reichsgesetze läßt dieses Grund- 
verhältnis unberührt. Vgl. Anschütz, Enzykl. S. 515. 
1) In der neueren Literatur besteht darüber Einverständnis. Auch in der 
Schweizer Verfassung von 1848, auf welche man sich früher für die entgegengesetzte 
Ansicht berufen hat, sind die Kantone an der Bundesgewalt beteiligt, indem nach 
Art. 69 der Ständerat aus 44 Abgeordneten der Kantone besteht, von denen jeder 
Kanton 2 Abgeordnete wählt, und nach Art. 144 eine revidierte Bundesverfassung 
Kraft erlangt, wenn sie nicht nur von der Mehrheit der stimmenden Schweizerbürger, 
sondern auch von der Mehrheit der Kantone angenommen ist. Ebenso die Bundes- 
verfassung vom 29. Mai 1874, Art. 80, 121. Dasselbe gilt von den Vereinigten Staaten, 
indem nach der Verfassung derselben Sekt. 3, Art. 1 der Senat aus 2 Deputierten 
eines jeden Staates zusammengesetzt ist. 
2) In der früheren, namentlich von Waitz begründeten Bundesstaatstheorie 
wurde als ein wesentliches Erfordernis des Bundesstaates aufgestellt, daß die Glied- 
staaten von der Leitung der Gesamtangelegenheiten ausgeschlossen seien, daß 
die Regierung in keiner Weise in Abhängigkeit von den Einzelstaaten stehe. „Dar- 
um sei jede Delegation durch diese unbedingt ausgeschlossen ; weder die Regie- 
rungen der Einzelstaaten, noch ihre Volksvertretungen können das Organ bestellen, 
welches die Leitung der für die Gesamtheit der Nation gemeinsamen Angelegen- 
heiten besorgen soll, auf welche die Einzelstaaten ihre Einwirkung gar nicht zu er- 
strecken haben.“ Ein durch die Einzelstaaten bestelltes Kollegium von Bevollmäch- 
tigten, wie es den Staatenbund charakterisiert, hält Waitz, Politik S. 173 fg. für 
allein genügend, um jeden Gedanken an einen Bundesstaat auszuschließen. Da nun 
die norddeutsche Bundesverfassung diesem Erfordernis des doktrinären Bundesstaats- 
begriffs durch die Institution des Bundesrats direkt widersprach, so haben sehr zahl-
	        

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