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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reichstag
Bundesrat
Reichsbehörden
Reichsbeamte
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 8. Fortsetzung. Kritik entgegenstehender Ansichten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • § 7. Staatenbund und Bundesstaat.
  • § 8. Fortsetzung. Kritik entgegenstehender Ansichten.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • § 10. Das Subjekt der Reichsgewalt.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.

Full text

g 8. Fortsetzung. Kritik entgegenstehender Ansichten. 69 
in der rech tlichen Macht der Obrigkeit über den Untertan, in 
der rechtlich anerkannten Gewalt über ihn, kraft deren derselbe 
gezwungen wird, dem an ihn ergangenen Befehl zu gehorchen. 
In der Familie, dem Prototyp des Staates und dem Urquell aller öffent- 
lichen Rechte, hat sich noch ein geringer Rest ihres ehemals staatlichen 
Charakters in der väterlichen und eheherrlichen Gewalt erhalten; trotz- 
dem dies nur ein schwacher Abglanz des ursprünglichen Wesens ist, 
so hat es doch die spezifische Natur desselben bewahrt. Aus demselben 
Grunde konnte im Mittelalter das Lehnswesen das maßgebende Prinzip 
für die Struktur des Staates abgeben, weil die Rechte des Lehnsherrn 
keine Forderungsrechte, sondern Hoheitsrechte waren. Im heutigen 
Recht gibt es — von dem in der familienrechtlichen Gewalt enthal- 
tenen, geringfügigen Rest abgesehen — keine Privatuntertänigkeit und 
keine Privatgewalt; der Staat allein herrscht über Menschen. Es 
ist dies sein spezifisches Vorrecht, das er mit Niemandem 
teilt. Sein Wille hat allein die Kraft, den Willen der Individuen zu 
brechen, über Vermögen, natürliche Freiheit und Leben derselben zu 
verfügen '). 
Nur darf man sich nicht dem Irrtum hingeben, als ob der Staat 
seine Aufgabe lediglich durch Ausübung seiner Herrschaftsrechte 
verwirklichen könnte; er macht von denselben vielmehr nur so weit 
Gebrauch, als es notwendig oder nützlich erscheint?).. Der weit über- 
wiegende Teil der staatlichen Tätigkeit vollzieht sich ohne Anwendung 
von Herrschaftsrechten?). Man darf also nicht den Satz, daß das Herr- 
schen den spezifischen Inhalt der Staatsgewalt bilde, d. h. einen Inhalt, 
der bei keinem anderen Rechtsverhältnis wieder- 
kehrt, in der Art mißverstehen, daß das gesamte Walten des Staates 
»Herrschaft« sei‘). Man raubt dadurch dem Begriff »Herrschen« seine 
1) Derselben Auffassung hat nunmehr auch Jellinek sich angeschlossen. Er 
sagt (Gesetz und Verordnungen 1887, S.191): „Die Macht des unbedingten Gebietens 
hat nur der Staat. Nur er kann herrschen und alle Herrschaft im Staate kann nur 
von ihm ausgehen. Die Macht der dem Staate Unterworfenen, der Einzelnen und 
der Verbände, ist ein Wollendürfen, die Herrschermacht ein Wollenkönnen. Alle 
Rechtsmacht der dem Staate Subjizierten ist durch den Staat bedingt, und eben durch 
diese Bedingung unterscheidet sie sich von der Herrschermacht“. Siehe ferner An- 
schütz S. 464 fg. 
2) Uebereinstimmend Rosin a. a. O. S. 296. 
3) Vgl. unten bei der Lehre von der Verwaltung. Wenn Gierke in Schmollers 
Jahrb. Bd. 7, S. 1130 ff. mir vorwirft, daß sich nach meiner Ansicht „allein in den 
Verhältnissen von Herrschaft und Unterwerfung der Inhalt der staatsrechtlichen Wil- 
lensdeterminationen erschö pft“, so ist dies vollkommen unbegründet und wird 
durch jeden Abschnitt dieses Buches widerlegt. 
4) Dieses Mißverständnis ist mit besonderem Eifer von Z orn, Staatsrecht I, 
s 14 und Annalen 1882, S. 85 ff. aufrecht erhalten worden. In der 2. Aufl. I, S. 62, 
um. 5 hat er aber seine Ansicht dahin berichtigt, daß der Staat von ‚seiner Herr- 
schaft Gebrauch macht, soweit es erforderlich ist. Vgl. auch meine Ausfüh- 
tung ım Archiv für öffentliches Recht II, S. 158 ff.
	        

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