Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_1
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Reichstag
Bundesrat
Reichsbehörden
Reichsbeamte
Volume count:
1
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte Neubearbeitete Auflage
Scope:
543 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 8. Fortsetzung. Kritik entgegenstehender Ansichten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • § 7. Staatenbund und Bundesstaat.
  • § 8. Fortsetzung. Kritik entgegenstehender Ansichten.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • § 10. Das Subjekt der Reichsgewalt.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.

Full text

38 8 9. Die rechtliche Natur des Reiches. 
schen Unterschied nicht befriedigt zu sein; denn wenige Seiten darauf 
(S. 462) sagt er: »Man wird das Unterscheidungsmerkmal 
von Staatenbund und Bundesstaat in die Selbstgenugsamkeit, die Selb- 
ständigkeit, die Unabhängigkeit des Bundes gegenüber seinen Mitglie- 
dern setzen dürfen und müssen; diejenigen Bünde sind Bundesstaaten, 
bei denen diese Eigenschaften vorhanden sind, die anderen dagegen 
sind Staatenbünde.« Dies scheint also die wahre Ansicht Westerkamps 
vom wesentlichen Unterschiede zu sein; aber es scheint nur so. 
Denn er fügt sofort hinzu: »Indessen ist dieses Unterscheidungsmerk- 
mal, welches keine Wesensverschiedenheit zwischen Staaten- 
bund und Bundesstaat annimmt, sondern das Unterscheidende nur (!!) 
in die Eigenschaften (!) des Bundes setzt, der näheren Bestimmungen 
bedürftig, aber auch fähig.« Mit einem Schriftsteller, welcher in dieser 
Art die Grundprinzipien der Logik mißhandelt?), ist eine Auseinander- 
setzung über dogmatische Begriffe freilich unmöglich. Wenn man 
aber das von ihm gefundene Resultat der Nebelhaftigkeit des Gedan- 
kens und der Unbestimmtheit der Ausdrucksweise entkleidet und die 
Frage dahin vertieft, auf welchem letzten Grunde die »Selbstgenug- 
samkeit, Selbständigkeit und Unabhängigkeit« des Bundes beruht, so 
gelangt man zu dem Satze: »Im Bundesstaat ist die Zentralgewält sou- 
verän, im Staatenbund sind es die Gliedstaaten.« Dies ist allerdings 
richtig, wie oben S. 58 ausgeführt worden ist. 
S 9. Die rechtliche Natur des Reiches. 
Nach Feststellung der allgemeinen Begriffe des Staatenbundes und 
des Bundesstaates als einer Unterart des Staatenstaates ist nunmehr 
die Frage zu erörtern, ob das Deutsche Reich nach seiner konkreten 
positiven Rechtsgestaltung dem einen oder anderen dieser beiden Be- 
griffe zu subsumieren ist, mit anderen Worten: ob das Reich eine 
juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Rechtsver- 
hältnis unter den deutschen Staaten ist? 
Während die überwiegende Mehrzahl der Schriftsteller über das 
Recht des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reiches?) sich 
für die staatliche Natur entscheidet, hat Sey del?) mit beachtungs- 
werten Gründen den Versuch unternommen, das Reich als einen 
Staatenbund aufzufassen und die Bestimmungen der Reichsverfassung 
von diesem Prinzip aus zu erklären‘). Seydel hält an dem Erforder- 
1) Beispiele dafür lassen sich aus dem Buch von Westerkamp in Menge er- 
bringen; aber es handelt sich hier ja nicht um eine Rezension desselben. Vgl. die 
treffliche Beurteilung dieses Buches von Jellinek in Grünhuts Zeitschrift Bd. 21, 
S. 460 ff. 
2) Vgl. die Zusammenstellung der Literatur in G. Meyers Staatsrecht & 71, 
Note 2. 
3) Kommentar zur Reichsverfassung S. 3 ff., 2. Aufl., S. 13 ft. 
4) In dieser Hinsicht stimmen mit Seydel überein v. Martitz, Betrach-
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment