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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_2
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
2
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1911
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
323 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sechstes Kapitel. Die Gesetzgebung des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 58. Die Rechtsverordnungen des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sechstes Kapitel. Die Gesetzgebung des Reiches.
  • § 54. Der Begriff und die Erfordernisse des Gesetzes.
  • § 55. Der Weg der Gesetzgebung nach der Reichsverfassung.
  • § 56. Gesetze im formellen Sinne.
  • § 57. Die Wirkungen der Reichsgesetze.
  • § 58. Die Rechtsverordnungen des Reiches.
  • § 59. Reichsgesetzgebung und Landesgesetzgebung.
  • Siebentes Kapitel. Die Staatsverträge.
  • Achtes Kapitel. Die Verwaltung.
  • Neuntes Kapitel. Das Reichsland und die Schutzgebiete.
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Full text

8 58. Die Rechtsverordnungen des Reichs. 105 
Die Form, in welcher die von den Einzelstaaten zu erlassenden Ver- 
ordnungen auszufertigen sind, bestimmt sich, falls nicht etwa das 
Reichsgesetz darüber eine Anordnung trifft, nach dem Landesstaats- 
recht. Was endlich die Bundesratsverordnungen anlangt, so liegt die 
Ausfertigung der Bundesratsbeschlüsse, wie dies bei allen beschließen- 
den Kollegien Gebrauch ist, dem Vorsitzenden, also dem Reichskanzler 
ob!). Eine kaiserliche Ausfertigung der vom Bundesrat beschlossenen 
Verordnungen ist in der Reichsverfassung nicht vorgeschrieben; Art. 17 
erfordert dieselbe nur bei Gesetzen. Diese Unterscheidung ist sach- 
lich begründet, da für ein Gesetz der Bundesratsbeschluß nur eine der 
verfassungsmäßigen Vorbedingungen ist, für eine Verordnung dagegen 
der Bundesratsbeschluß genügt. 
Die rechtliche Bedeutung der Ausfertigung ist bei den Verordnungen 
dieselbe, wie bei den Gesetzen. Es wird durch dieselbe authentisch 
bekundet, daß die Verordnung formell ordnungsmäßig zustande ge- 
kommen ist, und daß sie den in der Urkunde enthaltenen Wortlaut 
hat?).. Wenn in der Ausfertigungsformel einer kaiserlichen Verord- 
nung bezeugt wird, daß dieselbe mit Zustimmung des Bundesrates oder 
im Einvernehmen mit dem Bundesrat erlassen ist, so entzieht sich die 
Richtigkeit dieser Tatsache jeder weiteren Prüfung und Beurteilung 
durch die Gerichte, Verwaltungsbehörden und Untertanen des Reiches. 
Es ist in dieser Formel nicht nur ein Zeugnis enthalten, daß der In- 
halt der Verordnung dem Bundesrat zur Beschlußfassung vorgelegt 
und durch einen Beschluß desselben gebilligt worden ist, sondern auch 
ein formell unanfechtbares Urteil ausgesprochen, daß dieser Beschluß 
des Bundesrates den Verfassungsbestimmungen gemäß und gültig ge- 
faßt worden ist‘). Der kaiserliche Ausspruch kann nicht von Gerichten 
oder Verwaltungsbehörden in den einzelnen von ihnen zu entschei- 
denden Fällen unbeachtet gelassen oder berichtigt werden. Die Ver- 
antwortlichkeit für die Richtigkeit des kaiserlichen Ausspruchs über- 
nimmt der Reichskanzler durch Gegenzeichnung der kaiserlichen Ur- 
kunde. Dasselbe gilt von den vom Reichskanzler erlassenen Verord- 
nungen, wenn in denselben bezeugt wird, daß sie nach Vernehmung 
oder unter Genehmigung eines Bundesratsausschusses oder unter Zu- 
stimmung des Bundesrats oder nach Anhörung einer Reichsbehörde 
ergangen sind. Ist dem Reichskanzler der Erlaß der Verordnung an- 
vertraut, so ist ihm auch unter eigener Verantwortlichkeit die Be- 
obachtung des dafür vorgeschriebenen Verfahrens überlassen. 
Bei den vom Bundesrat zu beschließenden Verordnungen hat der 
Bundesrat, wie jedes Kollegium bei seinen Beschlüssen, die dafür be- 
kanzler ausgefertigt werden. Anderer Ansicht Arndt S. 169 ff., welcher eine allge- 
meine Befugnis zur Subdelegation des Verordnungsrechts annimmt. 
1) Vgl. auch HänelS. 8. 
2) Thoma, Polizeibefehl I S. 429 fg. 
3) S. oben S. 44 ff.
	        

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