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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_2
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
2
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1911
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
323 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sechstes Kapitel. Die Gesetzgebung des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 59. Reichsgesetzgebung und Landesgesetzgebung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sechstes Kapitel. Die Gesetzgebung des Reiches.
  • § 54. Der Begriff und die Erfordernisse des Gesetzes.
  • § 55. Der Weg der Gesetzgebung nach der Reichsverfassung.
  • § 56. Gesetze im formellen Sinne.
  • § 57. Die Wirkungen der Reichsgesetze.
  • § 58. Die Rechtsverordnungen des Reiches.
  • § 59. Reichsgesetzgebung und Landesgesetzgebung.
  • Siebentes Kapitel. Die Staatsverträge.
  • Achtes Kapitel. Die Verwaltung.
  • Neuntes Kapitel. Das Reichsland und die Schutzgebiete.
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Full text

114 8 59. Reichsgesetzgebung und Landesgesetzgebung. 
erfüllen oder ob man sie nicht erfüllen und die Folgen der Nichter- 
füllung auf sich nehmen wolle; dagegen das Gesetz des Reiches ent- 
faltet seine rechtliche Kraft ohne Rücksicht darauf, ob der Einzelstaat 
ihm gehorchen wolle oder nicht; es gilt kraft des Willens des Reiches, 
nicht kraft des Willens des Einzelstaates. Deshalb kann der Einzel- 
staat die Befolgung der Reichsgesetze seinen Behörden und Angehöri- 
gen nicht nur nicht verbieten, sondern es ist auch kein Raum 
für eine Willenserklärung des Einzelstaates, welche den Behörden und 
Untertanen desselben die Beobachtung und Anwendung der Reichs- 
gesetze anbefiehlt oder erlaubt. Der Einzelstaat kann den an ihn 
erlassenen und ihn bindenden Befehl des Reiches nicht seinerseits 
sanktionieren, und da die Sanktion ihren Öffentlichen Ausdruck findet 
in der Verkündigung, auch nicht verkündigen '). Der bloße Ab- 
druck eines Reichsgesetzes in einem Gesetz- oder Verordnungsblatt 
eines Einzelstaates ist im juristischen Sinne keine Verkündigung, 
sondern eine bloße Verbreitung des Gesetzes im Publikum. Wird 
mit diesem Abdruck aber der landesherrliche Befehl, das 
Reichsgesetz zu befolgen, verbunden, so ist dieser Befehl vollständig 
nichtig; denn er sagt nur, was sich ganz von selbst versteht und was 
der Landesherr weder zu befehlen noch zu verbieten rechtlich befugt 
ist®). Daß die Richter und Verwaltungsbeamten, welche die Reichs- 
gesetze in den Einzelstaaten anzuwenden und auszuführen haben, in 
keinem Dienstverhältnis zum Reiche, sondern nur zum Einzelstaate 
stehen, ändert hieran nichts. Der Art. 2 der Reichsverfassung deutet 
die Unzulässigkeit einer Verkündigung durch die Einzelstaaten dadurch 
an, daß er sagt: »Die Reichsgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft 
durch ihre Verkündigung von Reichs wegen.« Was bereits ver- 
bindliche Kraft hat, dem kann nicht nochmals verbindliche Kraft 
erteilt werden. 
Il. Das Verhältnis der Reichsgesetze zu den Lan- 
desgesetzen*) der einzelnen Staaten bestimmt sich im allgemeinen 
1) Ueber eine unrichtige Auffassung der Verkündigung bei SeydelS. 44 siehe 
oben S. 55, Note l. Sie hängt mit dessen Gesamtauffassung des Wesens des Reiches 
zusammen. 
2) Auch die Eigenschaft der Authentizität mangelt ihm. Er 
steht, wie bereits oben S. 55 bemerkt wurde, auf gleicher Stufe mit dem Abdruck in 
Zeitungen und Zeitschriften. Dies gilt z. B. von dem Wiederabdruck des Reichsge- 
setzes indem Mecklenburgischen Regierungsblatte. Vgl. Böhlau, Mecklenb. 
Landrecht I, S. 298. 
3) Wenn der Einzelstaat die Befolgung eines Reichsgesetzes anordnet, so hat 
das ungefähr die gleiche Bedeutung, als wenn der Magistrat einer Stadtgemeinde den 
Einwohnern die Befolgung eines Staatsgesetzes einschärtft. 
4) Vortreffliche Untersuchungen darüber enthält die Schrift von Heinze, Das 
Verhältnis des Reichsstrafrechts zu dem Landesstrafrecht, Leipzig 1871; derselbe 
in v. Holtzendorffs Handbuch des deutschen Strafrechts Bd. 2, S. 1 ff. und im Ge- 
richtssaal Bd. 30 (1878), S. 561 ff.; Binding, Handbuch des Strafrechts I, S. 270 ff. 
Daselbst ist die umfangreiche Literatur über das Verhältnis des Reichstrafrechts zum
	        

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