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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_2
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
2
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1911
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
323 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sechstes Kapitel. Die Gesetzgebung des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 54. Der Begriff und die Erfordernisse des Gesetzes.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sechstes Kapitel. Die Gesetzgebung des Reiches.
  • § 54. Der Begriff und die Erfordernisse des Gesetzes.
  • § 55. Der Weg der Gesetzgebung nach der Reichsverfassung.
  • § 56. Gesetze im formellen Sinne.
  • § 57. Die Wirkungen der Reichsgesetze.
  • § 58. Die Rechtsverordnungen des Reiches.
  • § 59. Reichsgesetzgebung und Landesgesetzgebung.
  • Siebentes Kapitel. Die Staatsverträge.
  • Achtes Kapitel. Die Verwaltung.
  • Neuntes Kapitel. Das Reichsland und die Schutzgebiete.
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Full text

12 8 54. Der Begriff und die Erfordernisse des Gesetzes. 
gebrauch, unter Gesetzen die Staatsgesetze zu verstehen. Anstatt 
die Gesetze einzuteilen in staatliche (souveräne) und autonomische, 
pflegt man die autonomischen Anordnungen den »Gesetzen« gegen- 
überzustellen, als wären sie nicht eine Unterart, sondern der Gegen- 
satz der Gesetze. Diese ungenaue Ausdrucksweise erzeugt dann 
ihrerseits wieder die Vorstellung, daß nur der Souverän Gesetze er- 
lassen könne, daß die Souveränität eine unerläßliche Voraussetzung 
für die Gesetzgebung sei. Diese Vorstellung ist, trotzdem sie all- 
gemein verbreitet ist, ein Irrtum. Es ist leicht, aus der Rechtsge- 
schichte dies zu erweisen und Verfassungszustände anzuführen, in 
denen die Regelung der Rechtsordnung und darum auch die Befugnis 
zum Erlaß von Gesetzen nicht zu den ausschließlichen Prärogativen 
der souveränen Gewalt gehörte. Gerade in Deutschland ist das ehe- 
malige Reich niemals in dem Alleinbesitz der Befugnis gewesen, die 
Rechtsordnung zu regeln, und erst die allgemeine Staatsrechtstheorie 
des letzten Jahrhunderts hat die in Rede stehende Anschauung zur 
Herrschaft gebracht. 
Auch die jetzige Reichsverfassung weiß nichts von dem Grundsatz, 
daß das Reich allein und ausschließlich berufen sei, die gesamte Rechts- 
ordnung zu regeln, und damit ist ven selbst die ausschließliche Be- 
fugnis des Reiches zur Gesetzgebung verneint. Den Einzelstaaten ist 
ein großer Teil der staatlichen Aufgaben zu selbständiger Erfüllung 
überlassen und dadurch ihnen zugleich die Befugnis gewahrt, hinsicht- 
lich dieses Teiles Rechtsregeln in verbindlicher Weise aufzustellen, 
also Gesetze zu geben. Demgemäß unterscheidet die Reichsverfassung 
selbst Reichsgesetze und Landesgesetze'). Wenn man die 
unrichtige Vorstellung fallen läßt, daß nur die souveräne Staatsgewalt 
imstande sei, Gesetze zu geben, so kann man aus der reichsver- 
fassungsmäßigen Anerkennung der Landesgesetzgebung nicht den Schluß 
ziehen, daß die Einzelstaaten souverän seien oder daß die Souveränität 
zwischen Reich und Einzelstaat geteilt sei, sondern die Landesgesetz- 
gebung fällt unter den wissenschaftlichen Begriff der Autonomie, 
während die Reichsgesetzgebung die Gesetzgebung des Souveräns ist. 
Zwischen der Landesgesetzgebung und der Autonomie der Kommunen 
besteht freilich in einer wichtigen Beziehung ein wesentlicher Unter- 
schied. Da die Gesetzgebung eine Aeußerung der Herrschaft, des 
imperium, der »vis cogendi« ist, die Herrschaft aber das spezifische 
Merkmal des Staates im Gegensatz zu den Gremeinden bildet, so 
ergibt sich, daß nur Staaten kraft eigenen Rechts eine Gesetz- 
gebungsgewalt haben können, Kommunen und andere Korporationen 
dagegen Rechtssätze nur insoweit mit verbindlicher Kraft anordnen 
können, als der Staat ihnen diese Befugnis überträgt und ihre Anord- 
nungen unter seinen Schutz nimmt. Reichsgesetzgebung und Landes- 
1) Reichsverfassung: Art. 2, 35.
	        

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