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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_2
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Gesetzgebung
Staatsverträge
Verwaltung
Schutzgebiete
Reichsland
Volume count:
2
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
323 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Siebentes Kapitel. Die Staatsverträge.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 62. Die staatsrechtliche Gültigkeit völkerrechtlicher Verträge.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sechstes Kapitel. Die Gesetzgebung des Reiches.
  • Siebentes Kapitel. Die Staatsverträge.
  • § 60. Begriff und juristische Natur.
  • § 61. Der Abschluß von Staatsverträgen.
  • § 62. Die staatsrechtliche Gültigkeit völkerrechtlicher Verträge.
  • § 63. Die Staatsverträge der Bundesglieder.
  • Achtes Kapitel. Die Verwaltung.
  • Neuntes Kapitel. Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • Advertising

Full text

8 63. Die Staatsverträge der Bundesglieder. 167 
läßliches Erfordernis muß es aber erachtet werden, daß sowohl die 
Verlängerung über die im Vertrage angegebene Zeit hinaus als auch 
das Erlöschen der Geltung des Vertrages durch Kündigung oder Nicht- 
verlängerung im Reichsgesetzblatt in ordnungsmäßiger Form publi- 
ziert werde !). Abgesehen von diesen Fällen kann aber das Vertrags- 
gesetz seine Geltung verlieren, wenn der Staatsvertrag aus völker- 
rechtlichen Gründen außer Kraft gesetzt wird, insbesondere wegen 
Nichterfüllung desselben von seiten des anderen Kontrahenten oder 
als Repressalie oder wegen Einspruchs einer dritten Macht usw. Die 
Ergreifung solcher Maßregeln gehört zur völkerrechtlichen Vertre- 
tung des Staates, steht also im Deutschen Reich dem Kaiser zu 
(Reichsverfassung Art. 11). Derselbe ist daher befugt, ohne Mitwirkung 
von Bundesrat und Reichstag die Gesetzeskraft eines Staatsvertrages auf- 
zuheben, indem er derselben die völkerrechtliche Grundlage entzieht, 
auf welcher sie beruht). 
Wenn nicht der Staatsvertrag als solcher mit Gesetzeskraft ausge- 
stattet, sondern in Veranlassung desselben ein selbständiges, vom Ver- 
trage formell unabhängiges Reichsgesetz erlassen worden ist, so gelten 
hinsichtlich des Inkrafttretens und der Aufhebung desselben die ge- 
wöhnlichen, von Reichsgesetzen überhaupt geltenden Rechtsregeln. 
8 63. Die Staatsverträge der Bundesglieder. 
Die Reichsverfassung enthält keine Bestimmung darüber, inwie- 
weit den einzelnen Gliedstaaten die Befugnis zum Abschluß von Staats- 
verträgen verblieben ist; aus den allgemeinen Prinzipien der Ver- 
fassung ergibt sich aber, daß den Einzelstaaten der völkerrechtliche 
Verkehr mit fremden Staaten, sowie der Abschluß von Staatsverträgen 
unter einander nicht entzogen, wohl aber beschränkt worden ist. Dieser 
Satz ist so zweifellos und unbestritten und durch eine so konstante 
und unangefochtene Praxis bekräftigt, daß er keiner weiteren Begrün- 
dung bedarf?). Dagegen muß der Umfang, in welchem den Einzel- 
1) Die bisher bestehende Praxis, daß das Erlöschen der verbindlichen Kraft 
von Staatsverträgen im Reichsgesetzblatt gar nicht verkündigt wird, muß als eine 
große Unordnung bezeichnet werden. Das Außerkrafttreten des Staatsvertrages 
bewirkt ebenso gut eine Veränderung des bestehenden Rechtszustandes, wie das In- 
krafttreten. Aus dem Reichsgesetzblatt kann niemand ersehen, ob ein Staatsvertrag 
noch gilt oder nicht. In neuester Zeit sind solche Bekanntmachungen in ordnungs- 
mäßiger Form im Reichsgesetzblatt erfolgt; 1897 S. 5; 611; 785; 1898 S. 4; 1019; 
1899 S. 136; 673; 1900 S. 808 u. s. w. 
2) Vg. Jellinek, Gesetz und Verordnung S. 362fg.; Seligmann S. 216 ff.; 
TeznerS. 155. Dagegen steht es mit der formellen Gesetzeskraft der- 
jJenigen Staatsverträge, welche dieselbe erlangt haben, im Widerspruch, einzelne Be- 
stimmungen derselben im Verordnungswege aus anderen als solchen völkerrechtlichen 
Gründen zu suspendieren. Vgl. Störk im Archiv für öffentl. Recht Bd. 9, S. 23 ff. 
Heilborn daselbst Bd. 14 S. 199. 
3) Zorn I, S. 501 fg. hat die Behauptung hingestellt, daß die Einzelstaaten 
„prinzipiell“ das Vertragsrecht verloren haben. „Denn da in dem Abschluß der Ver-
	        

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