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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_2
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Gesetzgebung
Staatsverträge
Verwaltung
Schutzgebiete
Reichsland
Volume count:
2
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
323 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Siebentes Kapitel. Die Staatsverträge.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 63. Die Staatsverträge der Bundesglieder.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sechstes Kapitel. Die Gesetzgebung des Reiches.
  • Siebentes Kapitel. Die Staatsverträge.
  • § 60. Begriff und juristische Natur.
  • § 61. Der Abschluß von Staatsverträgen.
  • § 62. Die staatsrechtliche Gültigkeit völkerrechtlicher Verträge.
  • § 63. Die Staatsverträge der Bundesglieder.
  • Achtes Kapitel. Die Verwaltung.
  • Neuntes Kapitel. Das Reichsland und die Schutzgebiete.
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Full text

$ 68. Die Staatsverträge der Bundesglieder. 171 
4. Hinsichtlich derjenigen Angelegenheiten, welche das Reich ein- 
heitlich geregelt und dadurch der Gesetzgebung der Einzelstaaten ent- 
zogen hat, hinsichtlich deren aber den Einzelstaaten Verwaltungsbe- 
fugnisse in größerem oder geringerem Unifange verblieben sind, können 
die Einzelstaaten Verträge unter einander oder mit dem Reiche ein- 
gehen. Hierhin gehören die zahlreichen Militärkonventionen, auf welche 
Art. 66 der Reichsverfassung Bezug nimmt, ferner Verträge über die 
Post- und Telegraphenverwaltung (Reichsverfassung Art. 50, Abs. 6), 
sodann Verträge über die Verwaltung der Zölle und Verbrauchsab- 
gaben (Reichsverfassung Art. 36, Abs. 1, 40), endlich Verträge über die 
Ausübung der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit (gemeinsame Ge- 
richte). 
9. Die Angelegenheiten, hinsichtlich deren nach der Reichsver- 
fassung eine Kompetenz des Reiches zur Gesetzgebung nicht anerkannt 
ist, unterliegen auch der ausschließlichen Vertragskompetenz der Einzel- 
staaten !), Dahin gehören z. B. Wegesachen, Gemeindeangelegenheiten, 
Kirchen- und Schulsachen, direkte Steuern, Forst- und Bergwerks- 
verwaltung, Gefängniswesen usw. Aber diese Befugnis ist keine sou- 
veräne, sondern eine beschränkte. Die Einzelstaaten können keine 
Staatsverträge abschließen, durch deren Erfüllung sie sich mit den 
Anordnungen der Reichsgesetze oder der gültig erlassenen Verord- 
nungen des Reiches in Widerspruch setzen würden. Es läßt sich kein 
Staatsvertrag über irgend welchen Gegenstand denken, den ein deut- 
scher Einzelstaat abschließen könnte, ohne an den Reichsgesetzen über 
Strafrecht, Prozeß, Privatrecht, Militär-, Zoll-, Post-, Münz-, Gewerbe- 
wesen usw. enggezogene Schranken zu finden. 
II. Die Einzelstaaten sind außerstande, die Erfüllung der von ihnen 
mit anderen Staaten abgeschlossenen Verträge durch die völkerrecht- 
lichen Mittel zu erzwingen; weder gegenüber anderen Gliedstaaten des 
Reiches, da hier gewaltsame Selbstliilfe unter denselben durch den Be- 
griff des Reiches ausgeschlossen ist, noch gegenüber auswärtigen Staaten, 
da kein einzelner Staat des Reiches Krieg führen kann. Alle durch 
Staatsverträge erworbenen Rechte oder Ansprüche der Einzelstaaten 
finden daher ihren Schutz lediglich durch das Reich, und zwar bei 
Streitigkeiten unter verschiedenen Bundesstaaten nach Art. 76, Abs. 1 
der Reichsverfassung, bei Streitigkeiten mit auswärtigen Staaten nach 
den Grundsätzen des Völkerrechts, im äußersten Falle durch Erklä- 
rung des Krieges im Namen des Reiches, wozu der Kaiser unter 
Zustimmung des Bundesrates nach Art. 11, Abs. 2 der Reichsverfas- 
sung befugt ist. 
Ebenso kann kein auswärtiger Staat gegen einen deutschen Einzel- 
Reichs. Was Seligmann S. 90 hiergegen einwendet, ist m. E. nicht von Belang. 
Vgl. jetzt auch Heilborn, System, S. 157 fg. 
1) Ueber die entgegenstehende Behauptung v. Mohls S. 305 fg. siehe Pröbst 
S. 257 fg.
	        

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