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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_2
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
2
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1911
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
323 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Achtes Kapitel. Die Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 64. Der Begriff der Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Das Reichsvermögen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Finanzwirtschaft des Reiches.
  • Dritter Abschnitt. Das Budgetrecht.
  • § 128. Bedeutung und Feststellung des Haushaltsetatsgesetzes.
  • § 129. Die Wirkungen des Etatsgesetzes.
  • § 130. Die Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben ohne Etatsgesetz.
  • § 131. Die Rechnungskontrolle und Entlastung der Verwaltung.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

536 $ 129. Die Wirkungen des Etatsgesetzes. 
keit für den Fiskus abzuschließen. Der zit. $ 10 enthält eine solche 
Beschränkung. Auf Geschäfte, welche diese Schranken überschreiten, 
findet $ 177, Abs. 1 des BGB. Anwendung!). 
Hinsichtlich der im Besitz der Reichsverwaltung befindlichen 
Grundstücke ist insbesondere ($ 11 a. a. O.) angeordnet worden, 
daß Einnahmen aus der Veräußerung derselben nur unter Geneh- 
migung des Bundesrates und des Reichstages verausgabt werden dürfen, 
und daß solche Einnahmen, sofern diese Genehmigung nicht ander- 
weitig erfolgtist, im nächsten Reichshaushaltsetat einzustellen sind. 
Von dieser Regel ist auch für den Fall keine Ausnahme gemacht, daß 
der Erlös aus dem Verkaufe eines Grundstücks ganz oder teilweise 
dazu bestimmt ist, ein anderes Grundstück zu erwerben oder eine 
andere Baulichkeit zum Ersatz herzustellen ?). 
5. Soweit durch die im Vorstehenden erwähnten ordentlichen und 
außerordentlichen Einnahmen für die etatsmäßigen Ausgaben genügende 
Deckungsmittel nicht gegeben werden, muß der Reichstag Matrikular- 
beiträge bewilligen. Die Reichsregierung braucht sich einen Etat, der 
nicht balanziert, sondern mit einen Defizit abschließt, nicht gefallen 
zu lassen. Der Art. 70 schreibt ganz kategorisch vor, daß die Diffe- 
renz zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Reiches durch Bei- 
träge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung 
aufzubringen ist, und da nach Art. 69 alle Einnahmen des Reiches 
auf den Reichshaushaltsetat gebracht werden müssen, so können Reichs- 
tag und Bundesrat sieh der budgetmäßigen Festsetzung der Matrikular- 
beiträge in Höhe jener Differenz nicht entziehen. Es ist dies deshalb von 
Wichtigkeit, weil der Reichskanzler nicht nach Maßgabe des Bedürf- 
nisses, sondern nur bis zur Höhe des budgetmäßigen Betrages 
die Matrikularbeiträge einzuziehen befugt ist (Art. 70 a. E.)°). 
$ 129. Die Wirkungen des Etatsgesetzes *). 
Die Reichsverfassung enthält so wenig wie die preußische Ver- 
fassungsurkunde eine Andeutung darüber, welche rechtliche Wirkungen 
1) Der preuß. Kriegsminister hat im August 1910 einen großen Teil des Tempel- 
hofer Exerzierplatzes um 72 Millionen Mark verkauft ohne Vorbehalt der Genehmigung 
des Bundesrats und des Reichstags. Es erhob sich die Frage, ob der Vertrag zivil- 
rechtlich den Reichsfiskus verpflichte, den Reichstag daher in die Zwangslage ver- 
setze, ihn zu genehmigen. Für die Verneinung der Frage siehe meine Erörterung 
in der Jurist. Wochenschrift von 1910, S. 919. Anderer Ansicht v. Romeick in 
Gruchots Beiträgen, 56 Jahrg. 1911, S. 1ff. Da der Reichstag den Vertrag ge 
nehmigte, hatte die Frage keine praktische Bedeutung. 
2) Dagegen findet $ 11 keine Anwendung, wenn ein Grundstück des Reichsfiskus 
gegen ein anderes Grundstück, z. B. einer Gemeinde, vertauscht wird, was nicht 
selten vorkommt, namentlich bei Grundstücken der Militärverwaltung. 
3) Vgl. oben 8 127. 
*, Die Regelung des materiellen Etatsrechts für das Reich ist wiederholt ver- 
sucht worden. Dem Reichstage von 1872 bereits wurde ein Gesetzentwurf betreffend
	        

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