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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_2
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Gesetzgebung
Staatsverträge
Verwaltung
Schutzgebiete
Reichsland
Volume count:
2
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
323 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Achtes Kapitel. Die Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 64. Der Begriff der Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sechstes Kapitel. Die Gesetzgebung des Reiches.
  • Siebentes Kapitel. Die Staatsverträge.
  • Achtes Kapitel. Die Verwaltung.
  • § 64. Der Begriff der Verwaltung.
  • § 65. Die Formen der Verwaltungsakte.
  • § 66. Reichsverwaltung und Staatsverwaltung.
  • Neuntes Kapitel. Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • Advertising

Full text

8 64. Der Begriff der Verwaltung. 181 
wollte, daß zum Begriff des Gesetzes eine allgemeine Rechtsvorschrift 
gehört (siehe oben S. 2fg.), so istes doch zweifellos, daß Verwaltungs- 
handlungen sich keineswegs auf die Regelung individueller oder kon- 
kreter Angelegenheiten beschränken!'). Dienstanweisungen für die 
Post- und Telegraphenbehörden, für die Zollbehörden, für die Inten- 
danturen usw. enthalten Vorschriften, welche auf eine unendliche 
Masse von Einzelfällen Anwendung finden, und sie können es hinsicht- 
lich der »Allgemeinheit« mit jedem Gesetze aufnehmen. Der Unter- 
schied ist vielmehr viel tiefer begründet. Die Lösung dieser Frage 
erfordert eine Erörterung des Wesens des Rechtssatzes. 
Das Recht besteht in der Abgrenzung der Befugnisse und 
Pflichten der einzelnen Subjekte gegeneinander; es setzt seinem Wesen 
nach eine Mehrheit von Willensträgern voraus, die miteinander 
kollidieren können; die Rechtsordnung ist eine Macht über den 
Einzelnen. Verhaltungsregeln, die ein einzelner sich selbst gibt, können 
niemals Rechtsvorschriften sein; niemand kann gegen sich selbst 
einen Rechtsanspruch oder eine Rechtspflicht haben oder gegen sich 
selbst eine Rechtsverletzung verüben. Nur insoweit die Willenssphäre 
eines Subjekts durch Gebote, Verbote, Gewährungen gegen fremde 
Willenssphären abgegrenzt ist, und soweit ein Anspruch, eine Ver- 
pflichtung, ein Schutz gegen Eingriffe oder gegen Widerstand anderen 
gegenüber begründet ist, waltet die Rechtsordnung. Dies gilt auch 
vom Staat, insofern er nicht als der Schöpfer der Rechtsordnung selbst, 
sondern als eine innerhalb derselben handelnde und waltende Persön- 
lichkeit erscheint. Der Staat ist trotz seiner Herrschermacht, die ihn 
befähigt, das Recht selbst zu gestalten, in seiner verwaltenden Tätigkeit 
unter die von ihm gesetzte Rechtsordnung gestellt; der Willenssphäre 
der zur Verwaltung berufenen Behörden sind rechtliche Schranken 
gesetzt gegenüber den Individuen, den Kommunen, den anderen 
Organen des Staates selbst?). Aber nur da, wo die Willenssphäre des 
verwaltenden Staates (der Verwaltung) mit irgend einer anderen vom 
Recht anerkannten Willenssphäre in Kontakt kommt, wo ein wechsel- 
weiser Eingriff, eine Kollision, eine Ausgleichung möglich ist, kann für 
einen Rechtssatz Raum sein. Regeln dagegen, die sich innerhalb 
der Verwaltung selbst halten, die in keiner Richtung einem außerhalb 
derselben stehenden Subjekte Beschränkungen auferlegen oder Befug- 
nisse einräumen, ihm nichts gewähren und nichts entziehen, ihm nichts 
gebieten und nichts verbieten, sind keine Rechtsvorschriften ?. Wenn 
die Verwaltung ihr eigenes Verhalten innerhalb des Bereiches ihrer 
freien Willensbestimmung regelt, so greift dies ebensowenig in die 
Sphäre des Rechtes ein, als wenn ein Privatmann Anordnungen über 
die Führung seines Haushalts, seiner Fabrik, seiner Landwirtschaft 
erteilt oder als wenn ein Aktienverein, eine Genossenschaft, eine Kom- 
1) Rosin S. 28; Bernatzik S. 4fg.; Anschütz S. 60 ff. 
2) RosinS. 2fg. 3) Rosin S. 29.
	        

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