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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_2
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
2
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1911
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
323 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Achtes Kapitel. Die Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 64. Der Begriff der Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sechstes Kapitel. Die Gesetzgebung des Reiches.
  • Siebentes Kapitel. Die Staatsverträge.
  • § 60. Begriff und juristische Natur.
  • § 61. Der Abschluß von Staatsverträgen.
  • § 62. Die staatsrechtliche Gültigkeit völkerrechtlicher Verträge.
  • § 63. Die Staatsverträge der Bundesglieder.
  • Achtes Kapitel. Die Verwaltung.
  • Neuntes Kapitel. Das Reichsland und die Schutzgebiete.
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Full text

188 8 65. Die Formen der Verwaltungsakte. 
dung statt. Dadurch tritt der Anteil der Volksvertretung an der ver- 
waltenden Tätigkeit des Staates erst in seiner vollen Bedeutung her- 
vor. Er besteht nicht nur darin, daß bei den parlamentarischen Ver- 
handlungen eine etwaige Verletzung der Gesetze durch die Verwal- 
tungsbehörden oder eine irrige und unzweckmäßige Vollziehung der- 
selben gerügt werden kann; er wird auch nicht dadurch erschöpft, daß 
durch Feststellung des Staatshaushaltes die finanziellen Mittel für die 
Verwaltungstätigkeit der Behörden bewilligt werden; sondern er kommt 
vorzugsweise dadurch zur Geltung, daß die Gesetzgebung eine Form 
der staatlichen Willenserklärung ist, welche nicht bloß auf die Sank- 
tion von Rechtssätzen, sondern auch auf die Anordnung und Regelung 
der Verwaltungstätigkeit anwendbar ist. 
8 65. Die Formen der Verwaltungsakte. 
I. Verwaltung ist — wie in dem vorhergehenden Paragraphen ent- 
wickelt wurde — Tätigkeit, Geschäftsführung. Die staatliche Geschäfts- 
führung vollzieht sich aber, wie jede Geschäftsführung, teils durch 
Handlungen faktischer Natur, teils durch Rechtsgeschäfte. Die ersteren, 
welche den weitaus größten Teil der staatlichen Verwaltung bilden, 
sind durch Rechtssätze nicht bestimmt; die unzähligen Arbeiten, welche 
der Staat auf den verschiedenen Gebieten der Verwaltung vornehmen 
läßt, haben ebensowenig ein juristisches Interesse und einen recht- 
lichen Inhalt, wie die tatsächlichen Beschäftigungen und Arbeiten der 
Individuen. Für das Staatsrecht sind nur die Rechtsgeschäfte 
der Verwaltung von Belang. Diese Rechtsgeschäfte sind ganz ebenso 
wie auf dem Gebiete des Privatrechts entweder zweiseitige, d.h. Ver- 
träge, oder einseitige, d.h. Verfügungen. 
1. Der Vertrag findet überall Anwendung, wo der Staat mit den 
ihm zustehenden Herrschaftsrechten die ihm obliegenden Aufgaben 
nicht zu erfüllen vermag. Der Vertrag kann mit einer anderen Regie- 
rung geschlossen werden, also ein völkerrechtlicher (Staatsver- 
trag) sein; er kann ferner auf Begründung eines Öffentlich-rechtlichen 
Herrschaftsverhältnisses gerichtet sein, wie die Anstellung von Beamten, 
die Naturalisation von Untertanen, also ein staatsrechtlicher 
sein; er kann endlich einen vermögensrechtlichen Inhalt haben, mit- 
hin ein privatrechtlicher sein. Die Verwaltung ist genötigt, 
Verträge solcher Art in großer Zahl unablässig abzuschließen; die Liefe- 
rung von Waaren, die Leistung von Arbeiten, die Herstellung von 
Werken, die Beschaffung von Geldmitteln usw. können den Inhalt 
dieser Verträge bilden. Ebenso kann der Staat seinerseits die Leistung 
von Arbeiten oder die Lieferung von Waren usw. übernehmen, z. B. 
in dem Betrieb der Postanstalt, der Staatseisenbahnen, der Forsten, in 
dem Dienste der Lootsen u. v. a. Das durch den Vertrag begründete 
Rechtsverhältnis ist nach den allgemeinen Grundsätzen des Privat-
	        

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