Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_2
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Gesetzgebung
Staatsverträge
Verwaltung
Schutzgebiete
Reichsland
Volume count:
2
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
323 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Achtes Kapitel. Die Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 65. Die Formen der Verwaltungsakte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sechstes Kapitel. Die Gesetzgebung des Reiches.
  • Siebentes Kapitel. Die Staatsverträge.
  • Achtes Kapitel. Die Verwaltung.
  • § 64. Der Begriff der Verwaltung.
  • § 65. Die Formen der Verwaltungsakte.
  • § 66. Reichsverwaltung und Staatsverwaltung.
  • Neuntes Kapitel. Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • Advertising

Full text

192 $ 65. Die Formen der Verwaltungsakte. 
einzelne oder eine Summe einzelner Fälle'!); sie begründet konkrete, 
subjektive Pflichten und die Ausübung subjektiver Rechtsbefugnisse 
des verwaltenden Staates. Die vertragsmäßigen (mit eigenem Willen 
übernommenen) Verpflichtungen sind in ihrem Bestande unab- 
hängig davon, daß der Berechtigte ihre Erfüllung fordert, und sie er- 
löschen regelmäßig nur durch Leistung oder Erlaß; die staatsbürger- 
lichen (durch Gesetz auferlegten) Pflichten dagegen sind Gehor- 
samspflichten, sie entfalten keine Wirksamkeit, wofern der Staat nicht 
ihre Erfüllung fordert, d. h. befiehlt, und sie können demnach völlig 
wirkungslos bleiben, wenn dieser Befehl tatsächlich nicht erlassen wird. 
Das Wesen der staatsbürgerlichen Pflichten besteht nur in der recht- 
lichen Gebundenbheit, einem Befehl der Behörde Folge geben 
zu müssen. Die Gesetze normieren Voraussetzungen und Inhalt dieser 
Verpflichtungen nur abstrakt in der logischen Form der Rechtsregel; 
um wirksam zu werden, bedürfen sie der Anwendung auf den kon- 
kreten Fall. Die juristische Form, in welcher sich dies vollzieht, ist 
die Verfügung. Die Einziehung der Steuern, Zölle und Gebühren, die 
Einberufung der Wehrpflichtigen zur Ableistung der militärischen 
Dienstpflicht, der Geschworenen und Schöffen zur Leistung des Ge- 
richtsdienstes, die Gebote und Verbote in Ausübung der polizeilichen 
Tätigkeit auf allen Gebieten derselben bieten zahllose Anwendungsfälle. 
Der Inhalt der Verfügung braucht aber nicht notwendig in 
dem Befehl zu einer Handlung oder Unterlassung zu bestehen und 
nicht ausschließlich darauf beschränkt zu sein. Dieselbe Man- 
nigfaltigkeit der Rechtsverhältnisse, welche durch das Gesetz in ab- 
stracto geregelt wird, kann durch die Verfügung in concreto betroffen 
werden ?). So kann der Inhalt der Verfügung in einer Gewährung 
(Konzession, Ermächtigung, Erlaubnis) oder in einer Entziehung 
(Enteignung, Konfiskation, Gebrauchsbeschränkung) bestehen °). Die 
Verfügung kann auch sachlich eine Entscheidung sein; dahin 
gehören die von den Verwaltungsbehörden erfolgenden Straffestset- 
zungen, Bescheide auf Beschwerden, Beurkundungen und Frteilungen 
von Legitimationspapieren. Endlich ist nicht zu übersehen, daß der 
Inhalt einer Verfügung aus verschiedenen Bestandteilen zusammen- 
gesetzt sein kann; insbesondere kann eine Entscheidung mit den aus 
ihr sich ergebenden Geboten, Verboten, Gewährungen usw. kombi- 
niert sein, so daß Rechtsanwendung und Handlung (Rechtspflege und 
Verwaltung in dem S. 177 fg. entwickelten Sinne) in einem staatlichen 
Akt äußerlich verbunden erscheinen. 
In allen Fällen aber tritt durch die Verfügung der verwaltende 
1) RosinS.1l1fg. Fleiner, Institutionen S. 157 fg. 
2) Eine systematische Einteilung der Verwaltungsakte nach ihrem Inhalt geben 
G. Meyer, Staatsrecht 8 177 und Verwaltungsrecht I, $8 und BernatzikS. 12. 
3) Auch diesen Verfügungen aber sind staatliche Befehle immanent. Vgl. Ber- 
natzikS. 11; Seligmann 8. 291g.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment