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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_2
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Gesetzgebung
Staatsverträge
Verwaltung
Schutzgebiete
Reichsland
Volume count:
2
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
323 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Achtes Kapitel. Die Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 65. Die Formen der Verwaltungsakte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sechstes Kapitel. Die Gesetzgebung des Reiches.
  • Siebentes Kapitel. Die Staatsverträge.
  • Achtes Kapitel. Die Verwaltung.
  • § 64. Der Begriff der Verwaltung.
  • § 65. Die Formen der Verwaltungsakte.
  • § 66. Reichsverwaltung und Staatsverwaltung.
  • Neuntes Kapitel. Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • Advertising

Full text

198 8 65. Die Formen der Verwaltungsakte. 
und zur Befolgung der ihnen erteilten Anordnungen verpflichtet. Den 
oberen Behörden liegt es ob, die Geschäftsführung der ihnen unter- 
gebenen zu leiten und zu beaufsichtigen. Die Verwaltung der Staats- 
geschäfte vollzieht sich daher nicht bloß durch Befehle an Untertanen, 
sondern auch durch Befehle an die eigenen Organe. Die Befolgung 
der von der vorgesetzten Behörde innerhalb ihrer Kompetenz erteilten 
Befehle gehört zu der Dienstpflicht des Beamten, und die Ver- 
letzung derselben ist ein Disziplinarvergehen !). 
Der Befehl der vorgesetzten Behörde kann nun aber zweierlei 
Art sein. Er kann sich aufeinen einzelnen, konkreten Fall beziehen, 
die Vornahme einer bestimmten Handlung, den Abschluß eines be- 
stimmten Vertrages, den Erlaß einer bestimmten Verfügung anordnen 
oder untersagen. Ein solcher Befehl wird ebenfalls als Verfügung 
bezeichnet; er unterscheidet sich aber von den soeben erörterten Ver- 
fügungen dadurch sehr wesentlich, daß seine verbindliche Kraft nicht 
auf den allgemeinen gesetzlichen Herrschaftsrechten des Staates, son- 
dern auf der besonderen Amtsgewalt der vorgesetzten Behörde, 
und die Pflicht, ihn zu befolgen, nicht auf der staatsbürgerlichen 
Untertanenpflicht, sondern auf der amtlichen Dienstpflicht be- 
ruht. | 
Der Befehl der vorgesetzten Behörde kann aber auch einen gene- 
rellen Inhalt haben, das Verhalten der untergeordneten Behörden im 
allgemeinen oder für eine unbestimmte Anzahl von Fällen regeln oder 
denselben die Richtung vorzeichnen, welche sie bei ihrer Geschäfts- 
führung inne zu halten haben. Ein solcher Befehl heißt eine Instruk- 
tion, Dienstanweisung, Reglement, Verordnung oder — genauer 
Verwaltungsverordnung. Die juristische Natur der Verwal- 
tungsverordnung und der begriffliche Gegensatz derselben gegen die 
Rechtsverordnung ist bereits oben S. 180 fg. erörtert worden. Sie ist 
ihrem Wesen nach kein Gesetz, sondern ein Dienstbefehl, eine Gene- 
ralverfügung; sie sanktioniert nicht Rechtsregeln, sondern sie be- 
fiehlt die Vornahme oder Unterlassung von Rechtsgeschäften oder 
von amtlichen Handlungen rein tatsächlicher Natur, oder sie ordnet 
die Modalitäten an, unter welchen diese Rechtsgeschäfte und (tech- 
nischen usw.) Handlungen vollzogen werden sollen. Sie hat deshalb 
Rechtswirkungen nur innerhalb des Verwaltungsapparates selbst, nicht 
gegen Dritte; sie ist eine res interna der Verwaltung ?). Hinsichtlich 
der Form der Verwaltungsverordnung ist hier noch Folgendes zu be- 
merken: 
1. Die Befugnis, Verwaltungsverordnungen zu erlassen, steht nicht 
bloß dem Monarchen, als dem Chef der Verwaltung, sondern in viel- 
fachen Abstufungen den Behörden zu. Die von der höheren Instanz 
erlassene Verordnung bindet alle unteren Instanzen, schließt aber nicht 
1) Siehe Bd. 1, 8 47, 48. 
2) Uebereinstimmend Fleiner S. 571g.
	        

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