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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_2
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Gesetzgebung
Staatsverträge
Verwaltung
Schutzgebiete
Reichsland
Volume count:
2
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
323 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Achtes Kapitel. Die Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 65. Die Formen der Verwaltungsakte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sechstes Kapitel. Die Gesetzgebung des Reiches.
  • Siebentes Kapitel. Die Staatsverträge.
  • Achtes Kapitel. Die Verwaltung.
  • § 64. Der Begriff der Verwaltung.
  • § 65. Die Formen der Verwaltungsakte.
  • § 66. Reichsverwaltung und Staatsverwaltung.
  • Neuntes Kapitel. Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • Advertising

Full text

8 65. Die Formen der Verwaltungsakte. 199 
die Befugnis derselben aus, hinsichtlich aller, in der höheren Verord- 
nung nicht geregelten Punkte ihrerseits wieder Verordnungen zu erlassen 
für die ihnen unterstellten Aemter. Wenn man auch öfters den Na- 
men Verordnung auf die vom Landesherrn oder etwa von den ober- 
sten Zentralbehörden (Ministern) erlassenen Anordnungen beschränkt, 
dagegen die von anderen Behörden erlassenen als Generalverfügungen, 
Reskripte, Instruktionen u. dgl. bezeichnet, so besteht doch ein begriff- 
licher, juristischer Unterschied nicht. Einer besonderen gesetzlichen 
Delegation zum Erlaß von Verwaltungsverordnungen bedarf es nicht; 
die Ermächtigung hierzu ist in der Dienstgewalt von selbst enthalten. 
2. Die Verwaltungsverordnung bedarf keiner Verkündigung in dem 
Sinne, welchen dieses Wort bei der Gesetzgebung (Rechtsverordnung) 
hat, sondern der Behändigung oder Insinuation. Sie muß denjenigen 
Behörden, denen sie Vorschriften gibt, mitgeteilt werden. Die Mittei- 
lung erfolgt gewöhnlich durch ein von der vorgesetzten Behörde aus- 
gefertigtes Schreiben, welches bei den Akten aufbewahrt wird. Die 
schriftliche Zufertigung kann aber ersetzt werden durch den Druck in 
solchen Amtsblättern, welche die Behörden zu halten verpflichtet sind. 
Nur muß alsdann der Abdruck die Gewähr der Echtheit und Zuver- 
lässigkeit bieten. Eine solche Mitteilung durch gedruckte Blätter ist 
lediglich ein Surrogat der schriftlichen Zufertigung. 
Abgesehen von diesem Falle hat die Veröffentlichung der Verwal- 
tungsverordnung durch den Druck weder die Rechtswirkung der Ver- 
kündigung noch diejenige der Behändigung, sondern sie ist lediglich 
tatsächliche Bekanntmachung an das Publikum. Dieselbe ist nicht 
nur für die Gültigkeit der Verordnung rechtlich nicht erforderlich, 
sondern sie kann eine pflichtwidrige und strafbare Verletzung des 
Amtsgeheimnisses enthalten. Die Entscheidung darüber, ob eine Ver- 
waltungsverordnung veröffentlicht werden soll resp. darf oder nicht, 
steht natürlich derjenigen Behörde zu, welche die Verordnung erläßt, 
nicht derjenigen, an welche sie gerichtet ist. 
Ill. Bei jeder ausgedehnten und an viele Geschäftsführer verteilten 
Verwaltung sind zur Erhaltung der Einheit und Ordnung nicht bloß 
leitende Organe erforderlich, welche die ausführenden instruieren und 
ihnen ihre Tätigkeit vorschreiben, sondern es ist auch eine stetige und 
wirksame Beaufsichtigung erforderlich. Hieraus ergibt sich eine 
besondere Art von Verwaltungsgeschäften, die ebensowohl von der 
unmittelbaren Geschäftsführung wie von der Erteilung von Anwei- 
sungen und Instruktionen begrifflich verschieden ist, wenngleich sie 
mit dieser letzteren Art von Geschäften tatsächlich oft verbunden ist. 
Die kontrollierende Tätigkeit hat die Eigentümlichkeit, daß sie nach 
außen hin nicht wirksam zu werden braucht, ja es in unmittelbarer 
Weise nicht einmal werden kann. Die genaueste und sorgfältigste Kon- 
trolle hat ein durchaus negatives Ergebnis, wenn die Tätigkeit der 
kontrollierten Behörden eine vollkommen ordnungsmäßige und zu-
	        

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