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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_2
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
2
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1911
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
323 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Achtes Kapitel. Die Verwaltung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 65. Die Formen der Verwaltungsakte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sechstes Kapitel. Die Gesetzgebung des Reiches.
  • Siebentes Kapitel. Die Staatsverträge.
  • Achtes Kapitel. Die Verwaltung.
  • § 64. Der Begriff der Verwaltung.
  • § 65. Die Formen der Verwaltungsakte.
  • § 66. Reichsverwaltung und Staatsverwaltung.
  • Neuntes Kapitel. Das Reichsland und die Schutzgebiete.
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Full text

8 66. Reichsverwaltung und Staatsverwaltung. 203 
Ausführung oder Vollziehung der Gesetze sei, teils falsch, teils unge- 
nügend ist, und sie haben versucht, die juristischen Folgerungen aus 
dem Grundsatz herzuleiten, daß die Verwaltung Geschäftsführung sei. 
Es ergibt sich aus denselben zugleich, inwiefern die Staatsverwaltung 
überhaupt ein Objekt der Rechtswissenschaft ist. Der weitaus größte 
Teil der Staatsverwaltung steht dem Recht ganz fern und kann des- 
halb nicht in Rechtsregeln gebracht werden. Die Rechtsordnung liefert 
nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil der staatlichen Verwal- 
tungstätigkeit die Motive oder bestimmt ihren Inhalt; der bedeutendste 
Teil der Verwaltungshandlungen ist entweder ohne allen juristischen 
Charakter, oder er steht wenigstens nicht unter besonderen Rechts- 
sätzen, sondern unter den allgemeinen Regeln des Privatrechts, Straf- 
rechts und Prozeßrechts. Eigentümliche Rechtssätze für die Verwal- 
tung bestehen nur in betreff der Ausstattung der Staatsbehörden mit 
Hoheitsrechten, in betreff der Verteilung der Befug- 
nisse unter die einzelnen Behörden und in betreff der Formen und 
Wirkungen der zum Zwecke der Verwaltung dienenden Rechtsge- 
schäfte und Handlungen. Daraus ergibt sich die Abgrenzung des 
Verwaltungsrechts aus dem Chaos der sogenannten Verwaltungslehre 
und die Beantwortung der Frage, inwiefern die Verwaltungstätigkeit 
des Reiches ein Gegenstand des Reichsstaatsrechts ist!) 
8 66. Reichsverwaltung und Staatsverwaltung?). 
Der im vorstehenden Paragraphen entwickelte Unterschied zwi- 
schen unmittelbarer Geschäftsführung und beaufsichtigender Verwal- 
tung ist für das Verhältnis von Reichsverwaltung und Staatsverwaltung 
entscheidend. Die Gesamtmasse der zur Erreichung der staatlichen 
Aufgaben erforderlichen Geschäftstätigkeit zerfällt dadurch in drei große 
Teile, welche staatsrechtlich von einander geschieden sind. Diese 
Scheidung ist für das Verhältnis des Reiches zu den Einzelstaaten von 
hervorragender Bedeutung, und auf ihr beruht die juristische Eigen- 
tümlichkeit der Reichsverwaltung. Der eine Teil wird von denjenigen 
Zweigen der Verwaltungstätigkeit gebildet, welche den Einzelstaaten 
vollständig überlassen sind, so daß ihnen Geschäftsführung und Be- 
aufsichtigung zusteht. Die zweite Gruppe umfaßt diejenigen Verwal- 
tungsgebiete, welche unter Einzelstaat und Reich verteilt sind, so daß 
den Einzelstaaten die unmittelbare Geschäftsführung (Selbstverwaltung), 
1) Daraus ergibt sich z. B., dab die Tätigkeit des Statistischen Amtes, des Ge- 
sundheitsamtes, der Seewarte und anderer mit rein wissenschaftlichen oder tech- 
nischen Funktionen betrauten Aemter überhaupt gar kein Objekt des Staats- 
rechts ist; von staatsrechtlicher Bedeutung ist lediglich die Stellung dieser Aemter 
im Behördensystem des Reiches und das aus der Beamteneigenschaft der zur Be- 
sorgung der Amtsgeschäfte angestellten Personen sich ergebende Rechtsverhältnis 
derselben. 
2) Anschütz, Enzykl. S. 6l1 ff.; Dambitsch S. 337 ff.
	        

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