Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_2
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
2
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1911
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
323 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sechstes Kapitel. Die Gesetzgebung des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 54. Der Begriff und die Erfordernisse des Gesetzes.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sechstes Kapitel. Die Gesetzgebung des Reiches.
  • § 54. Der Begriff und die Erfordernisse des Gesetzes.
  • § 55. Der Weg der Gesetzgebung nach der Reichsverfassung.
  • § 56. Gesetze im formellen Sinne.
  • § 57. Die Wirkungen der Reichsgesetze.
  • § 58. Die Rechtsverordnungen des Reiches.
  • § 59. Reichsgesetzgebung und Landesgesetzgebung.
  • Siebentes Kapitel. Die Staatsverträge.
  • Achtes Kapitel. Die Verwaltung.
  • Neuntes Kapitel. Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • Advertising

Full text

8 54. Der Begriff und die Erfordernisse des Gesetzes. 21 
Diese Rechtsanschauungen sind mit der französischen konstitutio- 
nellen Staatsrechtstheorie indas deutsche Landesstaatsrecht 
eingedrungen. Bei der monarchischen Verfassung der deutschen 
Staaten lag aber kein praktischer Anlaß vor, zwischen der Sanktion 
und der Ausfertigung zu unterscheiden. Es gilt als selbstverständlich, 
daß die Sanktion in einer vom Landesherrn unterschriebenen, mit 
dem Staatssiegel versehenen und gegengezeichneten Urkunde erklärt 
wird, und es galt als ebenso selbstverständlich, daß in dieser Urkunde 
auf die erfolgte Zustimmung der Stände Bezug genommen und die- 
selbe ausdrücklich bezeugt werde. In allen deutschen Staaten herrscht 
in dieser Beziehung eine gleichmäßige, fast bis auf den Wortlaut der 
Formel übereinstimmende Praxis'!). In der Promulgation des fran- 
zösischen Rechts sah man nichts anderes als die Verkündigung des 
Gesetzes, oder im günstigsten Fall den Verkündigungsbefehl’.. Daß 
sich zwischen Sanktion und Publikation noch ein drittes Erfordernis 
für die Herstellung des Gesetzes einschiebe, nämlich die solenne und 
authentische Erklärung des staatlichen Gesetzgebungswillens, blieb un- 
bemerkt °),, und es wurde ebensowenig den wichtigen Rechtswirkungen 
dieses Aktes, die im folgenden Paragraphen ihre Erörterung finden 
werden, Beachtung geschenkt. Die konstitutionelle Staatsrechtstheorie 
selbst stand einer richtigen Auffassung des Gesetzgebungsvorganges im 
Wege, da man das Wesen des Gesetzes in der Uebereinstimmung des 
Landtages und der Krone erblickte, nicht in einer einheitlichen Willens- 
erklärung der einen und unteilbaren Staatsgewalt, für welche jene 
und Verkündigungsbefehl wird angedeutet von Demante, Cours analytique de Code 
civil (1849) I, p. 33. Eine vortreffliche Darstellung der geschichtlichen Entwicklung 
der Promulgation und Publikation der Gesetze gibt jetzt die Monographie von Lu- 
kas die Gesetzes-Publikation. Graz 1903; durch welche die vorstehenden Erörte- 
rungen eine Ergänzung und nähere Ausführung erhalten haben. 
1) Vgl. Zachariä, Deutsches Staatsrecht II, 8 161 (S. 176). 
2) Das Wort Promulgation wird in der deutschen Rechtsliteratur in sehr 
verschiedenem Sinne verwendet. Die überwiegende Mehrzahl der Schriftsteller ge- 
braucht dasselbe als ganz gleichbedeutend mit Publikation. Ebenso eine große Zahl 
von Verfassungsurkunden. Vgl. Zöpfl, Staatsrecht II, 8 373, Note 1. Bisweilen 
bezeichnet man aber damit den Entstehungsprozeß, die verfassungsmäßige Zustande- 
bringung eines Gesetzes. Vgl. z. B. v. Rönne, Preuß. Staatsrecht I, 1, S. 199, 
Note 2; Schulze, Preuß. Staatsrecht IL, S. 2283; Grotefend S. 534, Note l; 
v. Held, System des Verfassungsrechts Il, S. 93. Noch andere verstehen darunter 
„den Befehl, das Gesetz zu befolgen“, z. B. Jordan, Versuche über Staatsrecht 
S. 538 fg., Linde im zivil. Archiv Bd. 16, S. 831; Weiß, System des Staatsrechts 
S. 658. Einige erklären Promulgation für gleichbedeutend mit Sanktion, z.B. Puchta, 
Vorlesungen 8 14; Reyscher, Württemb. Privatrecht I, 8 67, S. 107. 
3) v. Wächter, Württemb. Privatrecht II, 1, S. 24 erklärt in Uebereinstim- 
mung mit dem herrschenden Sprachgebrauch Promulgation für gleichbedeutend mit 
Publikation, bemerkt aber, daß im französischen Recht eine von der Publika- 
tion verschiedene Promulgation des Gesetzes „eine nicht ganz unangemessene Be- 
deutung“ habe. Vgl. auch Pfaff und Hofmann, Kommentar zum österr. bürger!. 
Gesetzb. I, S. 135, Note 44.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.