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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_2
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Gesetzgebung
Staatsverträge
Verwaltung
Schutzgebiete
Reichsland
Volume count:
2
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
323 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Neuntes Kapitel. Das Reichsland und die Schutzgebiete.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die Schutzgebiete.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 70. Die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sechstes Kapitel. Die Gesetzgebung des Reiches.
  • Siebentes Kapitel. Die Staatsverträge.
  • Achtes Kapitel. Die Verwaltung.
  • Neuntes Kapitel. Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • A. Das Reichsland.
  • B. Die Schutzgebiete.
  • § 70. Die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete.
  • Advertising

Full text

276 8 70. Die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete. 
Samoakonferenz in Berlin vom 14. Juni 1889!) wurde zwischen dem 
Deutschen Reich, Großbritannien und den Vereinigten Staaten von 
Nordamerika eine Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung der 
von diesen Staaten an den Samoainseln beanspruchten Rechte ge- 
troffen und dadurch ein dem Kondominat vergleichbares gemeinschaft- 
liches Protektorat geschaffen. Die aus diesem Verhältnis sich ergeben- 
den Schwierigkeiten veranlaßten aber die drei beteiligten Mächte zu 
einer Teilung dieser Gebiete. Diese Auseinandersetzung ist erfolgt 
durch zwei Verträge, die Deutsch-Englische Konvention vom 14. No- 
vember 1899 und den Vertrag der drei Mächte vom 2. Dezember 
1899 ?2) und zwar in der Art, daß England die Tongainseln, Amerika 
die östlich des 171. Grades westlicher Länge von Greenwich gelegenen 
Inseln, Deutschland ausschließliche Rechte auf die westlich von diesem 
Grade gelegenen Inseln erhielt. Hierauf wurden diese Inseln durch 
den Erlaß vom 17. Februar 1900 unter den kaiserlichen Schutz ge- 
nommen und am gleichen Tage wurde eine Verordnung zur Regelung 
der Rechtsverhältnisse dieses Schutzgebietes erlassen °). 
II. Von den Schutzgebieten zu unterscheiden sind die sogenannten 
Interessensphären. Sie beruhen auf völkerrechtlichen Ver- 
trägen und haben eine ausschließlich völkerrechtliche Bedeutung. 
Diese Verträge setzen bestimmte Grenzen fest, welche die kontrahieren- 
den Staaten bei der Begründung von Schutzherrschaften gegen ein- 
ander zu beobachten versprechen. Während die Schutzgebiete nur 
so weit reichen, als eine effektive Oberhoheit des schutzherrlichen 
Staates besteht, begrenzen die Interessensphären Gebiete für zukünf- 
tige Okkupationen und Schutzherrschaften, so lange nicht das ganze 
Gebiet der Interessensphäre der Schutzgewalt effektiv unterworfen wor- 
den ist. Sie begründen daher unter den Kontrahenten ein ausschließ- 
liches Recht zur Okkupation, ein ius excludendi alium. Zugleich ent- 
halten sie die Anerkennung für die bereits effektiv gewordenen Ok- 
kupationen. Diejenige Macht, deren Interessen am meisten mit den 
deutschen kolonialpolitischen Bestrebungen kollidierten und von wel- 
cher eine Störung und Hinderung derselben am meisten zu befürch- 
ten war, ist Großbrittannien. So lange nicht die Interessen- 
sphären Deutschlands und Großbrittanniens in allen in Betracht kom- 
menden Gebieten definitiv begrenzt waren, fehlte es den deutschen 
Schutzgebieten an der zu ihrer Entwicklung unentbehrlichen Sicher- 
heit, und die deutsche Kolonialpclitik war in steter Gefahr, in Kon- 
flikte zu geraten. Aus diesen Gründen ist als der wichtigste 
Fortschritt und als die unerläßliche Voraussetzung einer unge- 
1) Abgedruckt in den Drucksachen des Reichstages, Session 1890, Nr. 64, S. 6 ff. 
2) Die Verträge sind abgedruckt in den Drucksachen des Reichstages von 1899, 
1900, Nr. 572, Anlage 1 und 2. Ferner im Kolonialbl. 1899, S. 803 und 1900, S.4; bei 
Zimmermann ]V, S. 129, 147. 
3) Reichsgesetzbl. 1900, S. 135, 136 ff.
	        

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