Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_2
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
2
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1911
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
323 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Neuntes Kapitel. Das Reichsland und die Schutzgebiete.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die Schutzgebiete.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 70. Die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sechstes Kapitel. Die Gesetzgebung des Reiches.
  • Siebentes Kapitel. Die Staatsverträge.
  • Achtes Kapitel. Die Verwaltung.
  • Neuntes Kapitel. Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • A. Das Reichsland.
  • B. Die Schutzgebiete.
  • § 70. Die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete.
  • Advertising

Full text

$ 70. Die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete. 283 
mehr die völkerrechtliche Okkupation, die einseitige Errichtung 
einer Herrschaft über die Schutzgebiete. Aber diese Verträge sind dar- 
um nicht ohne Rechtswirkung; sie bestimmen den Modus der Ok- 
kupation; das Reich vernichtete nicht die Herrschaftsrechte der Häupt- 
linge; es begnügte sich hinsichtlich der einheimischen Bevölkerung 
mit der Errichtung einer Oberherrschaft, und es verpflichtete 
sich den unterworfenen Häuptlingen zur Schonung der in den Ver- 
trägen bezeichneten Rechte '., Ob man nun diese Rechte als »staat- 
liche« bezeichnet oder nicht, ist ein Wortstreit; jedenfalls haben sie 
den Charakter vonöffentlichen Herrschaftsrechten und mit- 
hin sind in diesen Schutzgebieten die Hoheitsrechte über die Einge- 
borenen an zwei Iräger verteilt, an die Häuptlinge und an das den- 
selben übergeordnete Reich ?). In Südwestafrika haben aber die 
1) Adam im Archiv für öffentl. Recht Bd. 6, S. 259 erklärt die Verträge für 
ganz unwirksam; sie seien „Scheingeschäfte‘“, „die nur aus politischen Gründen, mit 
welchen die Rechtsbetrachtung an sich nichts zu schaffen hat, eingegangen werden“! 
Als Grund führt er an (S. 251), daß „den beteiligten Barbaren“ die rechtliche Trag- 
weite ihrer Erklärungen nicht bewußt und verständlich gewesen sei. Er schließt 
daraus (S. 301 fg.), daß den Häuptlingen „die Herrschaft nur dem Anschein nach 
vorbehalten sei; sie seien Organe des Reiches nur so lange, als die Reichsgewalt es für 
gut befindet, ihnen diese Stellung einzuräumen; so wenig sie ein Recht auf Ausübung 
ihres Amtes haben, so wenig bestehe eine Rechtspflicht für das Reich, ihnen die in 
den Verträgen zur Ausübung zugesprochenen Rechte sämtlich zu belassen“. Diese 
Ansicht imputiert dem Kaiser und seinen Vertretern ein doloses Verhalten, den wis- 
sentlichen Abschluß von Scheingeschäften, die fraudulose Erteilung unwirksamer Ver- 
sprechungen. Wenn die afrikanischen Häuptlinge wirklich den Sinn und die Trag- 
weite der Verträge nicht verstanden haben sollten — was eine willkürliche und un- 
erweisbare Behauptung ist —, so würde daraus nur ein Entschuldigungsgrund für sie 
herzuleiten sein, wenn sie die Verträge brechen; aber es könnte daraus kein Recht 
des Reichs folgen, so lange die Häuptlinge die Verträge halten, sie als unverbind- 
lich zu behandeln. Indem der Kaiser mit den Häuptlingen einen Vertrag abschloß, 
erkannte er dadurch ihre Vertragsfähigkeit an, und es ist daher von seiten des Reichs 
nicht zulässig, aus der angeblichen Vertragsunfähigkeit der Häuptlinge die Unver- 
bindlichkeit der Verträge herzuleiten. Die Ausführungen Adams sind nicht nur 
juristisch unhaltbar, sondern sie widersprechen der Moral; sie nehmen den Ausgangs- 
punkt von der Annahme einer frivolen Vertragsschließung und gelangen zur Recht- 
fertigung eines frivolen Vertragsbruchs. Gegen Adam erklären sich auch v. Stengel 
1895, S. 587 ff. Köbner S. 1084. 
2) Wenn Adam S. 298 sich demgegenüber auf die Umveräußerlichkeit und Un- 
teilbarkeit der Souveränität beruft, so schiebt er dem Worte „Souveränität“ einen 
anderen und falschen Siun unter. DieEigenschaft einer Staatsgewalt, souverän, 
d. h. die oberste, zu sein, läßt ihrem Begriff nach keine Teilung und keine Beschrän- 
kung zu; dagegen die einzelnen, in der Staatsgewalt enthaltenen Befugnisse (soge- 
nannte Hoheitsrechte) können übertragen, beschränkt, geteilt werden. Wer dies leug- 
net, muß konsequenterweise auch entweder dem Deutschen Reich oder den deutschen 
Staaten den staatlichen Charakter absprechen. v. Poser S. 35 bezeichnet die den 
Häuptlingen gewährten Rechte als „Privilegien“; dies ist ein Wort, aber kein Begriff; 
denn es fragt sich eben, von welcher Art das durch Privileg gewährte Sonderrecht 
ist. Privileg ist jede einem bestimmten Subjekt zugestandene Ausnahme von der 
generalis lex. Ganz unrichtig ist es, wenn v. Poser daraus folgert, daß diese Rechte 
von der Reichsregierung wieder entzogen werden können.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.