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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_2
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Gesetzgebung
Staatsverträge
Verwaltung
Schutzgebiete
Reichsland
Volume count:
2
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
323 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Neuntes Kapitel. Das Reichsland und die Schutzgebiete.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die Schutzgebiete.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 70. Die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sechstes Kapitel. Die Gesetzgebung des Reiches.
  • Siebentes Kapitel. Die Staatsverträge.
  • Achtes Kapitel. Die Verwaltung.
  • Neuntes Kapitel. Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • A. Das Reichsland.
  • B. Die Schutzgebiete.
  • § 70. Die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete.
  • Advertising

Full text

296 8 70. Die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete. 
die Verwaltung betreffende Vorschriften zu erlassen und gegen die 
Nichtbefolgung derselben Gefängnis bis zu 3 Monaten, Haft, Geldstrafe 
und Einziehung einzelner Gegenstände anzudrohen«. Diese Verord- 
nungen haben durch ihre Strafdrohung den Charakter der Rechtsver- 
ordnungen; sie bedürfen der Verkündigung, welche in den Amtsblättern 
der einzelnen Schutzgebiete erfolgt. Ihr Anwendungsgebiet ist haupt- 
sächlich die Polizei, welche auch besonders hervorgehoben wird; sie 
erstreckt sich aber auch auf alle anderen Zweige der Staatstätigkeit, 
namentlich das Finanzwesen mit Einschluß der Zölle und Abgaben, 
was durch die Hinzufügung der Worte »und sonstige Vorschriften« 
zum Ausdruck gebracht ist’). Außer dieser durch das Schutzge- 
bietsgesetz gegebenen Ermächtigung bestehen alle Ermächtigungen 
fort, welche in den Gesetzen enthalten sind, welche in den Schutz- 
gebieten Geltung haben, insbesondere im Konsulargerichtsbarkeits- 
gesetz und in den das bürgerliche Recht, das Strafrecht und den Prozeß 
betreffenden Gesetzen. Da die dem Reichskanzler hinsichtlich der 
Schutzgebiete obliegenden Funktionen vom Kolonialamt unter seiner 
Verantwortlichkeit ausgeübt werden, so gilt dies auch von dem Ver- 
ordnungsrecht. Die Schutzgebietsverordnungen aller Art werden daher 
vom Staatssekretär des Kolonialamts teils im eigenen 
Namen, teils in Vertretung oder im Auftrag des Reichskanzlers er- 
lassen ?). 
4. Die Gouverneure und anderen Schutzgebietsbehörden. Den 
Gouverneuren steht zunächst kraft ihres Amtes der Erlaß von Dienst- 
anweisungen, Instruktionen, Verwaltungsverordnungen an die ihnen 
unterstellten Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit zu, ohne daß 
ihnen dieses Recht besonders erteilt zu werden braucht. Diese An- 
ordnungen gelten nur für die zum dienstlichen Gehorsam verpflichte- 
ten Behörden und Beamten. Außerdem kann ihnen auch ein Ver- 
ordnungsrecht delegiert werden und zwar entweder vom Kaiser un- 
mittelbar oder vom Reichskanzler, soweit dieser selbst zum Erlaß von 
Verordnungen befugt ist. Das Schutzgebietsges. $ 15 Abs. 3 bestimmt, 
daß die Ausübung der Befugnis zum Erlasse von Ausführungsbestim- 
mungen (Abs. 1) und von Verordnung der im Abs. 2 bezeichneten Art 
vom Reichskanzler den Beamten des Schutzgebiets übertragen werden 
kann; und die Verordn. v. 3. Juni 1908 S 2 bestimmt, daß die im $1 
bezeichneten Befugnisse mit Ermächtigung oder Zustimmung des 
Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamts) durch die Gouverneure wahrge- 
nommen werden ?). Dagegen haben die Gouverneure und anderen 
1) Vgl. Backhaus S. 44 ff. 
2) Die Kaiserl. Verordn. vom 3. Juni 1908 fügt hinter dem Wort „Reichskanzler“ 
in Parenthese hinzu „Reichskolonialamt“; es gilt dies aber auch hinsichtlich der an- 
deren Verordnungen. Für Kiautschou ist nicht das Kolonialamt, sondern das Marine- 
amt zuständig. 
3) Auf Grund dieser Delegationen sind in allen Schutzgebieten überaus zahl-
	        

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