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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_2
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Gesetzgebung
Staatsverträge
Verwaltung
Schutzgebiete
Reichsland
Volume count:
2
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
323 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Neuntes Kapitel. Das Reichsland und die Schutzgebiete.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die Schutzgebiete.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 70. Die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sechstes Kapitel. Die Gesetzgebung des Reiches.
  • Siebentes Kapitel. Die Staatsverträge.
  • Achtes Kapitel. Die Verwaltung.
  • Neuntes Kapitel. Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • A. Das Reichsland.
  • B. Die Schutzgebiete.
  • § 70. Die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete.
  • Advertising

Full text

298 $ 70. Die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete. 
Die Gouvernementsräte haben nur zu begutachten; an ihre Beschlüsse 
ist der Gouverneur nicht gebunden; zur Beratung sollen aber dem 
Gouvernementsrat vorgelegt werden die Vorschläge für den Etat des 
Schutzgebietes und die Entwürfe von Verordnungen, soweit sie nicht 
nur von örtlicher Bedeutung sind. 
Besondere Regeln gelten für Kiautschou. — Die Stellung des 
Gouverneurs ist eine andere als in den übrigen Schutzgebieten, weil er 
immer ein Seeoffizier sein muß und in allen Angelegenheiten nicht 
dem Kolonialamt, sondern dem Marineamt unterstellt ist‘), Ihm zur 
Seite steht ein Zivilkommissar für die Zivilverwaltung. Die jetzt gel- 
tenden Vorschriften über den Gouvernementsrat sind in der Ver- 
ordnung vom 14. März 1907 enthalten’). Er besteht aus dem 
Gouverneur, dem Chef des Admiralstabes, dem Zivilkommissar, dem 
Kommissar für chinesische Angelegenheiten, dem Indendanten und 
Arzt des Gouvernements und dem Baudirektor; ferner aus drei Ver- 
tretern der Bürgerschaft, von denen einer von den Inhabern oder 
Vertretern der eingetragenen Firmen aus ihrer Mitte, der zweite von 
den im Grundbuche eingetragenen Grundeigentümern, die jährlich 
mindestens 50 Dollar Grundsteuern zu entrichten haben, aus ihrer 
Mitte, der dritte vom Vorstande der Handelskammer gewählt und vom 
Gouverneur in den Rat berufen wird. Außerdem hat der Gouverneur 
noch einen Vertreter der Bürgerschaft zu ernennen. Die Amtsperiode 
beträgt zwei Jahre; das Amt ist ein unbesoldetes Ehrenamt. 
Verschieden vom Gouvernementsrat ist das »Chinesische Komi- 
tee°). Es ist ein aus 12 Mitgliedern bestehender Beirat der Schutzge- 
bietsverwaltung in chinesischen Angelegenheiten. Die Mitglieder sind 
chinesische Kaufleute, welche im Schutzgebiet ein Geschäft betreiben 
und Grundbesitz haben. 
2. Die Schutzgebiete sind in Bezirke eingeteilt, welche von Be- 
zirksämtern verwaltet werden, an deren Spitze der Bezirks- 
amtmann steht. Ihnen liegt die ganze örtliche Verwaltung unter 
der Oberleitung des Gouverneurs ob und sie sind mit der dazu erfor- 
derlichen Polizeigewalt ausgestattet. Der Reichskanzler und mit seiner 
Zustimmung der Gouverneur können sie ermächtigen, zur Durchfüh- 
rung von Anordnungen, die die Behörden selbst oder die ihnen vor- 
gesetzten Instanzen in rechtmäßiger Ausübung der obrigkeitlichen Ge- 
walt getroffen haben, Zwangsmittel anzuwenden . Auch kann der 
Reichskanzler auf Grund des Schutzgebietsgesetzes $15 Abs. 3 diesen Be- 
Landesbeamte; das Kolonialbeamtengesetz findet auf sie keine Anwendung. Es be- 
steht keine gesetzliche Verpflichtung das Amt anzunehmen. 
1) Verordn. vom 1. März 1898, Ziff. 1. Verordn. vom 27. Jan. 1898 (RGBl. S. 173). 
2) v. Hoffmann S. 109. 
3) Verordn. vom 15. April 1902. v. Hofimann S. 134. 
4) Die näheren Vorschriften darüber enthält die Kaiserl. Verordn. vom 14. Juli 
1905, $ 8 ff. (Reichsgesetzbl. S. 719). Sie findet auf Kiautschou keine Anwendung.
	        

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