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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_2
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
2
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1911
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
323 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sechstes Kapitel. Die Gesetzgebung des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 55. Der Weg der Gesetzgebung nach der Reichsverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Aus dem Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Vorwort zur fünften Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literatur-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Die Entstehungsgeschichte des Deutschen Reiches.
  • Zweites Kapitel. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • § 7. Staatenbund und Bundesstaat.
  • § 8. Fortsetzung. Kritik entgegenstehender Ansichten.
  • § 9. Die rechtliche Natur des Reiches.
  • § 10. Das Subjekt der Reichsgewalt.
  • Drittes Kapitel. Das Verhältnis des Deutschen Reiches zu den Einzelstaaten.
  • Viertes Kapitel. Die natürlichen Grundlagen des Reiches. (Volk und Land.)
  • Fünftes Kapitel. Die Organisation der Reichsgewalt.

Full text

8 10. Das Subjekt der Reichsgewalt. 101 
Eine politische (parlamentarische) Verantwortlichkeit ist in jedem 
Falle vorhanden und keine Regierung wäre berechtigt, eine Recht- 
fertigung ihres Verhaltens und eine Darlegung der Gründe desselben 
ihrer Landesvertretung gegenüber mit dem Hinweise abzulehnen, daß 
die in Rede stehende Angelegenheit Reichssache sei; denn die In- 
struktionserteilung an die Vertreter des Staates im Bundesrat ist in 
der Tat niemals Reichssache, sondern immer eine Regierungsangelegen- 
heit des Einzelstaates'., Ganz unberührt von diesem Grundsatz bleibt 
natürlich die materielle Würdigung der Gründe, welche die Regierung 
eines Einzelstaates veranlassen können, im Interesse des Wohles der 
Gesamtheit ein Opfer zu bringen. Es ist eine aus der Reichsangehöfrig- 
keit des Staates sich von selbst ergebende politische Pflicht, nicht ledig- 
lich das partikularistische Interesse, sondern gleichzeitig das allgemeine 
Interesse des Reiches zu fördern: 
Wenn man den Anteil der Einzelstaaten an der Reichsgewalt, wie 
er soeben entwickelt worden ist, in Betracht zieht, so ergibt sich zu- 
gleich, in welchem Sinne man den Einzelstaaten den Charakter der 
Souveränität beilegen kann. 
Der Einzelstaat ist dem Reiche gegenüber, wie wir bereits dargetan 
haben, nicht souverän, und da es keine Beschränkung und folglich 
auch keine Teilung der Souveränität geben kann, auch nicht »inner- 
halb seiner Sphäre« souverän. Aber der Einzelstaat ist an dieser über 
ihm stehenden Gewalt mitbeteiligt; die deutschen Staaten sind: nicht 
einem von ihnen oder einem fremden Machthaber unterworfen, son- 
dern sie sind als einzelne der von ihnen selbst gebildeten Gesamtheit 
unterworfen. »Innerhalb des Bundesrats findet die Souveränität einer 
jeden Regierung ihren unbestrittenen Ausdruck,« sagte Fürst Bis- 
marck im verfassungberatenden Reichstage?. Die deutschen 
Staatensindals Gesamtheit souverän. 
Auch in internationaler Beziehung ist nur das Reich souverän, 
der Einzelstaat nicht. Als Mitglieder des Reichs nehmen aber die 
Einzelstaaten Anteil an der völkerrechtlichen Stellung der Gesamtheit. 
Mit Rücksicht darauf und auf die aus der Zeit des Deutschen Bundes 
stammende Uebung und Tradition erklärt es sich, daß die Landes- 
herren der Einzelstaaten ihre persönliche Souveränität und alle 
damit verbundenen staatlichen und völkerrechtlichen Ehrenrechte un- 
1) Auch der Hinweis auf die parlamentarische Kontrolle durch den Reichstag ist 
gänzlich unpassend. Der Reichstag ist niemals in der Lage, die Regierungen der 
Einzelstaaten zur Darlegung der Gründe ihres Verhaltens zu veranlassen. Die Ver- 
treter des einzelnen Staates können sich immer darauf berufen, daß sie lediglich ihrer 
Instruktion gemäß abzustimmen haben und daß sie die Motive der ihnen erteilten 
Instruktionen nicht zu prüfen befugt sind, ja dieselben gar nicht zu kennen brauchen. 
Eine Diskussion über die Instruktion der Vertreter im Bundesrat ist eine häusliche 
Angelegenheit der Einzelstaaten und kann lediglich zwischen den verantwortlichen 
Leitern der Regierung und der Volksvertretung des Einzelstaates statthaben. 
2) Stenogr. Berichte S. 388.
	        

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