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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_2
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Gesetzgebung
Staatsverträge
Verwaltung
Schutzgebiete
Reichsland
Volume count:
2
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
323 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sechstes Kapitel. Die Gesetzgebung des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 55. Der Weg der Gesetzgebung nach der Reichsverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sechstes Kapitel. Die Gesetzgebung des Reiches.
  • § 54. Der Begriff und die Erfordernisse des Gesetzes.
  • § 55. Der Weg der Gesetzgebung nach der Reichsverfassung.
  • § 56. Gesetze im formellen Sinne.
  • § 57. Die Wirkungen der Reichsgesetze.
  • § 58. Die Rechtsverordnungen des Reiches.
  • § 59. Reichsgesetzgebung und Landesgesetzgebung.
  • Siebentes Kapitel. Die Staatsverträge.
  • Achtes Kapitel. Die Verwaltung.
  • Neuntes Kapitel. Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • Advertising

Full text

8 55. Der Weg der Gesetzgebung nach der Reichsverfassung. 29 
IH. DieSanktion der Reichsgesetze. 
1. Der vom Bundesrate und Reichstage festgestellte Entwurf 
wird dadurch zum Gesetz erhoben, daß die Befolgung seiner Vor- 
schriften befohlen oder angeordnet wird. Jedes Gesetz besteht 
demnach aus zwei verschiedenen, auch äußerlich vollkommen von 
einander getrennten Teilen, von denen der eine die Regeln selbst, der 
andere den Gesetzesbefehl, die Anordnung ihrer Befolgung enthält. 
Diese Anordnung kann dem Gesetzesinhalt vorangehen oder nachfolgen. 
Die Praxis hat sich im Anschluß an das in Preußen und allen ande- 
ren deutschen Staaten beobachtete Verfahren für die Voranstellung 
der Sanktionsformel entschieden, welche aus den Worten besteht: 
»Wir... verordnen.... was folgt.« Die Sanktionsformel kann aber auch 
noch einen anderen Inhalt haben; sie kann zugleich die verfassungs- 
mäßige Entstehung des Gesetzes, insbesondere die zwischen dem Bun- 
desrate und Reichstage erzielte Uebereinstimmung bezeugen; sie kann 
also zugleich Ausfertigungsformel sein. Diese Verbindung ist in der 
konstitutionellen Monarchie üblich und in der Natur der Verhältnisse 
gegeben, da der Monarch in demselben Akte das Gesetz sanktioniert 
und ausfertigt '. In den deutschen Staaten haben daher die Geseize 
eine Eingangsformel, welche diesen doppelten Inhalt hat, und der 
Norddeutsche Bund sowie das Deutsche Reich haben für die Eingangs- 
worte der Gesetze eine Formel angenommen, welche sich an diese 
Praxis und insbesondere an die in der preußischen Monarchie her- 
kömmliche Fassung anlehnt. 
Insoweit die Eingangsworte des Gesetzes Ausfertigungsformel sind, 
wird die Bedeutung derselben unten erörtert werden; an dieser Stelle 
kommen sie nur als Sanktionserklärung in Betracht. 
2. Die wichtigste Frage, welche sich in Betreff der Sanktion er- 
hebt, ist die nach dem Organ, welches den Gesetzen die Sanktion 
erteilt. Die Eingangsformel der Reichsgesetze scheint darauf eine ein- 
fache und zweifellose Antwort zu geben; denn nach ihr ist es der 
Kaiser, welcher die Anordnung erläßt. Bei näherer Prüfung erweist 
sich diese Annahme aber als unhaltbar und mit den Bestimmungen 
der Reichsverfassung nicht vereinbar. 
Da die gesetzgebende Gewalt des Staates identisch ist mit der 
Staatsgewalt, so ergibt sich, daß nur der Träger der Staatsgewalt Ge- 
setzgeber sein, d. h. den Gesetzen die Sanktion erteilen kann. In der 
Sanktion der Gesetze kommt der staatliche Herrschaftswille unmittel- 
bar zum Ausdrucke. Die Sanktion ist der Kernpunkt des ganzen Ge- 
setzgebungsvorganges; alles, was vorher auf dem Wege der Gesetz- 
gebung geschieht, ist nur Vorbereitung derselben, Erfüllung von erfor- 
derlichen Vorbedingungen; alles, was nachher geschieht, ist notwendige 
  
  
1) Siehe oben (S. 14, 21).
	        

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