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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_2
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Gesetzgebung
Staatsverträge
Verwaltung
Schutzgebiete
Reichsland
Volume count:
2
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
323 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sechstes Kapitel. Die Gesetzgebung des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 55. Der Weg der Gesetzgebung nach der Reichsverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sechstes Kapitel. Die Gesetzgebung des Reiches.
  • § 54. Der Begriff und die Erfordernisse des Gesetzes.
  • § 55. Der Weg der Gesetzgebung nach der Reichsverfassung.
  • § 56. Gesetze im formellen Sinne.
  • § 57. Die Wirkungen der Reichsgesetze.
  • § 58. Die Rechtsverordnungen des Reiches.
  • § 59. Reichsgesetzgebung und Landesgesetzgebung.
  • Siebentes Kapitel. Die Staatsverträge.
  • Achtes Kapitel. Die Verwaltung.
  • Neuntes Kapitel. Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • Advertising

Full text

36 8 55. Der Weg der Gesetzgebung nach der Reichsverfassung. 
tag genehmigten Gesetzentwurfs besteht daher überhaupt nicht, sondern 
es ist lediglich ein Gebot von Treu und Glauben, das auch im öffent- 
lichen Recht zu beobachten ist, daß die Regierung nicht einen früher 
einmal vom Reichstag genehmigten Gesetzesentwurf unter gänzlich 
veränderten politischen Verhältnissen sanktioniere '.. Der Reichstag 
hat in einer Resolution vom 16. April 1904 (Stenogr. Berichte S. 2022 ff.) 
verlangt, daß die Zeitgrenze durch ein Reichsgesetz bis zu dem Tage 
des Zusammentretens des neugewählten Reichstages festgesetzt werde; 
ein solches Gesetz ist aber bisher nicht ergangen. 
4. Die Eingangsformel der Reichsgesetze gibt dem Vorgange, durch 
welchem ein Reichsgesetz zustande kommt, keinen völlig getreuen 
Ausdruck. Sie ist ganz so gefaßt, als wäre der Bundesrat eine Abtei- 
lung der Volksvertretung und das Reich nicht ein Bundesstaat, sondern 
eine Monarchie mit zwei Kammern. Die erfolgte Zustimmung des 
Bundesrates wird neben der des Reichstages erwähnt, als wäre bei der 
Reichsgesetzgebung die Stellung beider Versammlungen ebenso gleich- 
artig, wie etwa die Stellung der beiden Häuser des preußischen Land- 
tages. Den Gesetzesbefehl erläßt der Kaiser; allerdings »im Namen 
des Reiches«, aber ohne Andeutung, daß der Wille des Reiches, das 
Gesetz zu sanktionieren, durch das Organ des Bundesrates hergestellt 
worden ist. Trotzdem steht die Sanktionsformel nicht im Widerspruch 
mit der Rolle, welche nach der Reichsverfassung dem Bundesrat zu- 
gewiesen ist. Denn der Bundesrat ist durchweg darauf beschränkt, 
Beschlüsse zu fassen; dagegen erläßt er niemals formell Befehle. 
So wie auf dem ganzen Gebiete der Verwaltung der Reichskanzler 
den Beschluß des Bundesrates zur Ausführung bringt, indem er die 
Befolgung desselben befiehlt, sei es auch nur in der Form der Bekannt- 
machung; so wird bei der Gesetzgebung der von den Bundesregie- 
rungen gefaßte Sanktionsbeschluß vom Kaiser ausgeführt, indem er 
die Befolgung desselben befiehlt. In der Eingangsformel der Reichs- 
gesetze ist demnach hinter dem Worte »verordnen« hinzuzudenken: 
auf Grund und in Ausführung des vom Bundesrate Namens der ver- 
bündeten Regierungen gefaßten Sanktionsbeschlusses. Tatsächlich sind 
diese Worte entbehrlich, weil der Zustimmung des Bundesrates ohne- 
dies in der Eingangsformel Erwähnung geschieht; freilich ohne An- 
deutung, daß die Zustimmung des Bundesrates etwas wesentlich an- 
deres in sich schließt als die Zustimmung des Reichstages ?). 
  
  
1) Vgl. über diese Frage meine Abhandl. in der D. Juristenzeitung 1904 S. 321 ff. 
Uebereinstimmend Kahl iin der Tägl. Rundschau v. 1904 Nr. 127; Kleinea.a. O. 
(eine gründliche Erörterung); Burger in der Münchener Allgemeinen Rundschau 
1904 Nr. 2, 3u.4; Anschütz, Enzyklop. S. 600; Pabst, Die Sanktions- und Publi- 
kationsfrist, Berlin 1909; Dambitsch, S. 177 ff.; Vgl. auch Seydel, Komment. 
(2. Aufl.) S. 118 u. Jellinek, Gesetz u. Verordn. S. 330. | 
2) Die Publikationsformel der Reichsgesetze beruht auf keiner Anord- 
nung der Reichsverfassung, sondern lediglich auf der Praxis, welche sich einfach an 
die preußische Formel angeschlossen hat. Es lag dies um so näher, als im Nord-
	        

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