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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_2
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Gesetzgebung
Staatsverträge
Verwaltung
Schutzgebiete
Reichsland
Volume count:
2
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
323 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sechstes Kapitel. Die Gesetzgebung des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 55. Der Weg der Gesetzgebung nach der Reichsverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sechstes Kapitel. Die Gesetzgebung des Reiches.
  • § 54. Der Begriff und die Erfordernisse des Gesetzes.
  • § 55. Der Weg der Gesetzgebung nach der Reichsverfassung.
  • § 56. Gesetze im formellen Sinne.
  • § 57. Die Wirkungen der Reichsgesetze.
  • § 58. Die Rechtsverordnungen des Reiches.
  • § 59. Reichsgesetzgebung und Landesgesetzgebung.
  • Siebentes Kapitel. Die Staatsverträge.
  • Achtes Kapitel. Die Verwaltung.
  • Neuntes Kapitel. Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • Advertising

Full text

42 8 55. Der Weg der Gesetzgebung nach der Reichsverfassung. 
Grundsatz ist in der Praxis zur Anwendung gekommen, indem z. B. 
die Kompetenz des Reichsoberhandelsgerichts und damit die im Art. 4 
der Reichsverfassung abgegrenzte Kompetenz des Reichs durch eine 
Reihe von Gesetzen erweitert worden ist'!), ohne daß für dieselben der 
Charakter der verfassungsändernden Gesetze in Anspruch genommen 
worden ist?). Sollen die Bestimmungen eines Spezialgesetzes dieselben 
Garantien gegen Veränderungen erhalten, wie diejenigen der Verfas- 
sung, ohne daß sie doch in die Verfassungsurkunde selbst aufgenom- 
men werden, so muß das Spezialgesetz die ausdrückliche Anordnung 
enthalten, daß es nur auf dem im Art. 78 der Reichsverfassung bezeich- 
neten Wege abgeändert werden könne. 
Il. Die Ausfertigung der Reichsgesetze. 
Wenn der Reichstag einem Reichsgesetze die Zustimmung erteilt 
und der Bundesrat dasselbe definitiv genehmigt (sanktioniert) hat, so 
sind die materiellen Voraussetzungen für den Erlaß des Gesetzes ge- 
geben. Es bedarf das Gesetz aber, um rechtlich wirksam werden zu 
können, einer sinnlich wahrnehmbaren authentischen und solennen 
Erklärung, einer äußeren, seine rechtmäßige Entstehung verbürgenden 
und bestätigenden Form. Der Beschluß des Reichstages hat an und 
für sich keine verbindliche Kraft, weil er nicht einen Befehl der Staats- 
gewalt zum unmittelbaren Inhalte hat; der Sanktionsbeschluß des 
Bundesrates ist — wie bereits erörtert wurde — ebenfalls nicht der 
formelle Erlaß des Gesetzesbefehles selbst, sondern nur ein Beschluß, 
daß dieser Befehl im Namen des Reiches erlassen werden soll. Die 
formelle Erklärung des Gesetzgebungswillens des Reiches, die A us- 
fertigung und Verkündigung des Reichsgesetzes ist vielmehr 
durch Art. 17 der Reichsverfassung dem Kaiser übertragen. 
1. Die Eingangsworte der Gesetzesurkunde lauten: »Wir....... 
verordnen im Namen des Deutschen Reiches, nach erfolgter 
Zustimmung des Bundesrates und desReichstages, 
was folgt.« Die Ausfertigung des Gesetzes enthält also die kaiserliche 
Versicherung, daß das Gesetz die Zustimmung des Reichstages und 
Bundesrates erhalten hat, d. h. den Anforderungen der Reichsverfas- 
sung gemäß zustande gekommen ist. Sie setzt demnach eine Prüfung 
des Weges, den das Gesetzgebungswerk zurückgelegt hat, voraus. Dem 
Kaiser als solchem steht zwar ein Veto gegen das Reichsgesetz nicht 
zu; aber der Kaiser hat das Recht und die Pflicht zu untersuchen, 
ob das Gesetz in verfassungsmäßiger Weise die Zustimmung des Reichs- 
tages und Bundesrates und die Sanktion des durch den Bundesrat ver- 
tretenen Trägers der Reichsgewalt erhalten hat. Er hat daher insbe- 
1) Vgl. Bd. 1, S. 413 Note 2. 
2) Gerade hierin aber zeigt es sich, wie bedenklich es in politischer Hinsicht 
ist, die Verfassungsgrundsätze durch Spezialgesetze zu durchbrechen, ohne den Wort- 
laut der Verfassungsurkunde entsprechend abzuändern.
	        

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