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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_2
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Gesetzgebung
Staatsverträge
Verwaltung
Schutzgebiete
Reichsland
Volume count:
2
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
323 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sechstes Kapitel. Die Gesetzgebung des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 55. Der Weg der Gesetzgebung nach der Reichsverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sechstes Kapitel. Die Gesetzgebung des Reiches.
  • § 54. Der Begriff und die Erfordernisse des Gesetzes.
  • § 55. Der Weg der Gesetzgebung nach der Reichsverfassung.
  • § 56. Gesetze im formellen Sinne.
  • § 57. Die Wirkungen der Reichsgesetze.
  • § 58. Die Rechtsverordnungen des Reiches.
  • § 59. Reichsgesetzgebung und Landesgesetzgebung.
  • Siebentes Kapitel. Die Staatsverträge.
  • Achtes Kapitel. Die Verwaltung.
  • Neuntes Kapitel. Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • Advertising

Full text

8 55. Der Weg der Gesetzgebung nach der Reichsverfassung. 51 
Selbst wenn man daher nach dem öffentlichen Rechte eines deut- 
schen Bundesstaates ein richterliches Prüfungsrecht der Verfassungs- 
mäßigkeit der Landesgesetze annehmen wollte, so besteht jeden- 
falls ein solches Prüfungsrecht den Reichsgesetzen gegenüber 
nicht. Auch das Reichsgericht hat sich zu dem ‚Grundsatz bekannt, 
daß die Frage, ob ein Gesetz ohne Abänderung der Verfassung und 
ohne Anwendung der dieserhalb vorgeschriebenen Formen hätte erlas- 
sen werden dürfen, der Nachprüfung durch den Richter entzogen ist'). 
Aus dem hier ausgeführten Grundsatz ergibt sich noch eine an- 
dere wichtige Konsequenz. So wenig der Richter oder Verwaltungs- 
beamte, ebensowenig kann auch das einzelne Bundesglied ein 
vom Kaiser ausgefertigtes Gesetz als verfassungswidrig zustandegekom- 
men bezeichnen und für unverbindlich erklären?.. Wenn eine Bun- 
desregierung der Ansicht ist, daß durch ein Gesetz ein ihr zustehendes 
Sonderrecht verletzt oder ihr eine unbillige Mehrbelastung auferlegt 
werde, so muß sie ihren Widerspruch gegen den Erlaß des Gesetzes 
vor Ausfertigung desselben erheben und der Beschlußfassung 
im Bundesrat unterbreiten. Hat der Kaiser die Ausfertigung erteilt, 
so ist damit konstatiert, daß ein solcher Widerspruch entweder nicht 
erhoben oder durch ordnungsmäßigen Beschluß des Bundesrates für 
unbegründet erklärt oder durch nachträgliche Zustimmung des be- 
teiligten Bundesgliedes zu dem Gesetze erledigt worden ist’). So ist 
Publikationsformel der Gesetze aller Deutscher Staaten, auch Preußens, und aller 
Reichsgesetze ohne Ausnahme haben übereinstimmend diese Klausel, welche die Be- 
obachtung des Gesetzgebungswegs konstatiert, und es ist auch sachlich durchaus 
begründet, daß eine Anordnung, welche sich als Gesetz ausgibt, die Tatsachen 
anführt, ohne welche sie es nicht sein könnte. Daß die RV. diese Klausel nicht vor- 
schreibt, worauf Dambitsch seine Meinung stützt, ist nicht maßgebend, denn die 
RV. enthält überhaupt keine vollständige und zusammenhängende Regelung des Ge- 
setzgebungsverfahrens. 
1) Entscheidungen in Zivilsachen Bd. 9, S. 235fg. Vgl. Jellinek 4.20. 
Auch das ehemalige Oberappellationsgericht zu Lübeck, welches von dem Grund- 
satz des richterlichen Prüfungsrechts ausgeht, hat in dem Erkenntnis vom 6. April 1869 
(in Seufferts Archiv Bd. 26, Nr. 99, S. 162) ausgeführt, daß die Beglaubigung des 
verfassungsmäßigen Zustandekommens seitens des dazu berufenen Staatsorgans für 
die Gerichte genügend sei. Ebenso der Bayrische Verwaltungsgerichtshof (Samml. 
seiner Entsch. Bd. 27. S. 290). 
2) Die entgegengesetzte Folgerung zieht konsequenterweise Hänel, Studien I, 
S. 261 ff.; er erblickt gerade in dem richterlichen Prüfungsrecht der Verfassungs- 
mäßigkeit der Reichsgesetze einen indirekten Rechtsschutz des Einzel- 
staates gegen rechtswidrige Eingriffe des Reiches in seine Rechtsordnung. Die 
Einzelstaaten würden um denselben nicht zu beneiden sein; denn sie könnten in die 
eigentümliche Lage kommen, daß der Bundesrat von ihnen die Durchführung 
eines Reichsgesetzes verlangt und sie mit Bundesexekution bedroht, während ihre 
Gerichtshöfe dasselbe Reichsgesetz für nicht nach Maßgabe der Reichsverfassung 
erlassen und deshalb für unanwendbar und nichtig erklären. 
3) Dadurch erledigen sich die politischen Bedenken, welche gegen die Bd. 1, 
$ 12 entwickelte Theorie der jura singulorum erhoben worden sind; insbesondere 
von Löning in Hirths Annalen 1875, S. 359 fg. und v. Martitz in der Tübinger
	        

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