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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_2
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Gesetzgebung
Staatsverträge
Verwaltung
Schutzgebiete
Reichsland
Volume count:
2
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
323 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sechstes Kapitel. Die Gesetzgebung des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 54. Der Begriff und die Erfordernisse des Gesetzes.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sechstes Kapitel. Die Gesetzgebung des Reiches.
  • § 54. Der Begriff und die Erfordernisse des Gesetzes.
  • § 55. Der Weg der Gesetzgebung nach der Reichsverfassung.
  • § 56. Gesetze im formellen Sinne.
  • § 57. Die Wirkungen der Reichsgesetze.
  • § 58. Die Rechtsverordnungen des Reiches.
  • § 59. Reichsgesetzgebung und Landesgesetzgebung.
  • Siebentes Kapitel. Die Staatsverträge.
  • Achtes Kapitel. Die Verwaltung.
  • Neuntes Kapitel. Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • Advertising

Full text

2 & 54. Der Begriff und die Erfordemisse des Gesetzes. 
Im materiellen Sinne bedeutet Gesetz die rechtsverbindliche 
Anordnung eines Rechtssatzes. Der Begriff ist demnach 
aus zwei Elementen zusammengesetzt, welche durch die Worte »An- 
ordnung« und »Rechtssatz« gegeben sind. Den Gegensatz dazu bildet 
in einer Beziehung das Gewohnheitsrecht'), welches zwar 
Rechtssätze enthält, deren Geltung aber nicht auf einer Anordnung, 
also einem Willensakt, sondern auf dem Bewußtsein von der Rechts- 
verbindlichkeit einer tatsächlich bestehenden Uebung beruht. Den 
Gegensatz in der anderen Richtung bildet das Rechtsgeschäft, 
welches zwar ein Willensakt, eine rechtswirksame Anordnung ist, aber 
nicht Rechtssätze zum Inhalt hat, sondern subjektive Rechte und 
Pflichten. 
Aus dem Begriff des Gesetzes leiten sich folgende Sätze ab: 
1. Es gehört zum Begriff des Gesetzes im materiellen Sinne des 
Wortes, daß dasselbe einen Rechtssatz aufsellt; aber nicht, daß 
dieser Rechtssatz eine allgemeine Regel enthält, welche auf viele 
oder auch nur auf eine unbestimmte Anzahl von Fällen anwendbar 
ist. Zwar liegt es in der Natur des Rechts, daß dasselbe gewöhn- 
lich solche Regeln bildet, welche in allen Fällen Anwendung finden 
sollen, in denen ein bestimmter Tatbestand gegeben ist, und da das 
Gesetz eine Rechtsquelle ist, so hat es gewöhnlich, dieser Natur des 
Rechtes entsprechend, einen allgemeinen Rechtssatz zum Inhalt. Allein 
dies ist eben nur ein Naturale, nicht ein Essentiale des Gesetzesbegriffes. 
Mit dem Begriff des Gesetzes ist es vereinbar, daß dasselbe einen 
Rechtssatz aufstellt, der nur auf einen einzigen Tatbestand anwendbar 
ist, oder nur ein einzelnes Rechtsverhältnis regelt?). Es muß aller- 
1) Das Wort „Gesetz“ bedeutet streng genommen die Erscheinungsform 
des vom Staate angeordneten Rechts; es wird aber auch gebraucht, um den in dem 
Gesetz enthaltenen „Rechtssatz“ zu bezeichnen, also eine Regel, so wie man von den 
„Gesetzen“ der Logik, der Physik, der Technik usw. spricht. In diesem Sinne wird 
das Wort z. B. verwendet, wenn man leges generales und speciales, permissivae und 
prohibitivae, cogentes und dispositivae, perfectae und imperfectae usw. unterscheidet, 
wenn man von gesetzlichen Befugnissen, Voraussetzungen, Rechtsfolgen u. dgl. 
spricht. Hier wird der Gegensatz gegen das Gewohnheitsrecht nicht betont, sondern 
das dem Gesetz und Gewohnheitsrecht gemeinschaftliche Begriffsmoment, daß sie 
eine Rechtsregel enthalten, ausschließlich in das Auge gefaßt. Daraus erklärt es sich, 
daß man dann so weit gehen kann, den Ausdruck „Gesetz“ ganz gleichbedeutend 
mit „Rechtsnorm“ zu verwenden, so daß er auch das Gewohnheitsrecht mit umfaßt, 
indem die gesetzliche Erscheinungsform des Rechts bei den staatlichen Zuständen 
der Gegenwart die gewohnheitsrechtliche an Wichtigkeit so sehr überragt, daß man 
die letztere außer acht lassen und die Spezies (Gesetzesrecht) für das Genus (Rechts- 
norm) setzen kann. In diesem Sinne erklären die Einführungsgesetze zur Strafpro- 
zeßordnung 8 7, zur Zivilprozeßordnung $ 12, zur Konkursordnung $ 2, zum BGB. 
Art. 2, „Gesetz“ bedeute jede „Rechtsnorm“. 
2) Es ist dies ein sehr bestrittener Punkt. Die neueste Literatur über diese 
Streitfrage ist zusammengestellt bei G. Meyer, Staatsrecht 88, Anm. 1 und Selig- 
mannS.61lff. Die richtige Ansicht wird jetzt auch von Jellinek S. 236ff. ein- 
gehend begründet. Vgl.auch Seydel Bd.2, S.309; Rosin, Polizeiverordnung S.5;
	        

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