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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_2
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Gesetzgebung
Staatsverträge
Verwaltung
Schutzgebiete
Reichsland
Volume count:
2
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1911
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
323 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Sechstes Kapitel. Die Gesetzgebung des Reiches.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 56. Gesetze im formellen Sinne.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Zweiter Band. (2)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Sechstes Kapitel. Die Gesetzgebung des Reiches.
  • § 54. Der Begriff und die Erfordernisse des Gesetzes.
  • § 55. Der Weg der Gesetzgebung nach der Reichsverfassung.
  • § 56. Gesetze im formellen Sinne.
  • § 57. Die Wirkungen der Reichsgesetze.
  • § 58. Die Rechtsverordnungen des Reiches.
  • § 59. Reichsgesetzgebung und Landesgesetzgebung.
  • Siebentes Kapitel. Die Staatsverträge.
  • Achtes Kapitel. Die Verwaltung.
  • Neuntes Kapitel. Das Reichsland und die Schutzgebiete.
  • Advertising

Full text

8 56. Gesetze im formellen Sinne. 67 
andere Bedeutung des Wortes Reichsgesetz zu Grunde legt. Gewöhn- 
lich wird aus dem Zusammenhange und der Ausdrucksweise ohne 
Schwierigkeiten zu ermitteln sein, wie die Bestimmung der Verfassung 
zu verstehen ist; dies gilt aber keineswegs allgemein. Gleich der Art. 2 
der Reichsverfassung kann hier als wichtiges Beispiel angeführt werden, 
da derselbe teils so ausgelegt werden kann, daß er unter Reichsgesetzen 
alle vom Reiche — gleichviel in welcher Form — erlassenen Rechts- 
vorschriften versteht, teils in der Art, daß er sich auf alle in der 
Form des Gesetzes erklärten Willensakte des Reiches bezieht, 
gleichviel welchen Inhalt sie haben !). Leider ist die Reichsverfassung 
von dem Vorwurf nicht freizusprechen, daß sie selbst die verschiedenen 
Bedeutungen des Wortes Gesetzgebung verwechselt und durcheinander 
geworfen hat. 
Ganz unverkennbar und deshalb in unschädlicher Weise ist dies 
der Fall im Art. 48, Abs. 2 der Reichsverfassung. Derselbe bestimmt: 
»Die im Art. 4 vorgesehene Gesetzgebung des Reiches in Post- 
und Telegraphenangelegenheiten erstreckt sich nicht auf die- 
jenigen Gegenstände, deren Regelung nach den in der norddeutschen 
Post- und Telegraphenverwaltung maßgebend gewesenen Grundsätzen 
der reglementarischen Festsetzung oder administrativen Anordnung 
überlassen ist.« 
In dem hier in Bezug genommenen Art. 4 wird die Kompetenz 
des Reiches normiert und das Wort Gesetzgebung im materiellen Sinne 
verstanden. Wenn von dem im Art. 4, Nr. 10 der Reichsgesetzgebung 
zugewiesenen Bereich im Art. 48, Abs. 2 ein Teil wieder ausgenommen 
wird, so kann das an sich nur den Sinn haben, daß dieser Teil nicht 
zur Kompetenz des Reiches, mithin also zur Kompetenz der Einzel- 
staaten gehören soll. Diesen Sinn aber hat Art. 48, Abs. 2 nicht; 
vielmehr bestimmt Art. 50, Abs. 2 ausdrücklich, daß der Erlaß der 
reglementarischen Festsetzungen und allgemeinen administrativen An- 
ordnungen dem Kaiser zusteht. Es ist also nicht die Kompetenz 
des Reiches ausgeschlossen, denn der Kaiser ist ja ein Organ des 
Reiches; sondern es ist die Form des Reichsgesetzes ausgeschlossen 
und durch die der kaiserlichen Verordnung ersetzt. Die im Art. 4 
vorgesehene Gesetzgebung des Reiches ist die Gesetzgebungs b e- 
fugnis; im Art. 48, Abs. 2 wird dagegen dem Worte die Bedeutung 
der Gesetzgebungs form unterlegt, bei der Berufung auf Art. 4 also 
die materielle mit der formellen Bedeutung verwechselt. 
Ganz dasselbe gilt von Art 11, Abs.2. Nur ist hier die Verwechs- 
lung weniger sicher zu erkennen und deshalb eine verschiedene Aus- 
legung des Artikels eher möglich. Derselbe ordnet an, daß, insoweit 
die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche Gegenstände beziehen, 
welchenach Art.4in den Bereich der Reichsgesetz- 
1) Vgl. darüber unten $ 58, V.
	        

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