Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_3
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
3
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
529 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 74. Das Eisenbahnwesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • § 73. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • § 74. Das Eisenbahnwesen.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.

Full text

118 8 74. Das Eisenbahnwesen. 
Was bedeutet aber der Ausdruck »die deutschen Eisenbahnen wie ein 
einheitliches Netz zu verwalten«? Die »Einheitlichkeit« des Bahn- 
netzes kann in sehr verschiedenem Sinne verstanden werden. Sie könnte 
so weit durchgeführt werden, wie hinsichtlich der Post und Telegraphie, 
die nach Art. 48 auch als »einheitliche Staatsverkehrsanstalten einge- 
richtet und verwaltet werden«, und man könnte daraus die Befugnis 
des Reichs zu sehr weitgehenden Eingriffen in die Eisenbahnverwal- 
tung der Einzelstaaten herleiten. Man kann andererseits das »ein- 
heitliche Netz« schon dann für hergestellt ansehen, wenn die in den 
folgenden Artikeln der Reichsverfassung vorgeschriebenen Einrichtungen 
vorhanden sind !); so daß das Aufsichtsrecht des Reichs sich darauf 
beschränkt. Die Vorschriften der Reichsverf. legen den Einzelstaaten 
keine anderen Verpflichtungen auf als die im 7. Abschnitt enthaltenen; 
aber sie hindern das Reich nicht, auf Grund der im Art..4, Ziff. sihm 
beigelegten allgemeinen Zuständigkeit über das Eisenbahnwesen den 
Eisenbahnverwaltungen durch Reichsgesetz weitergehende Verpflich- 
tungen aufzuerlegen. Solche Gesetze bedürfen nicht der Form der ver- 
fassungsändernden Gesetze. Erst ein Eisenbahngeseiz kann dem un- 
bestimmten und vieldeutigen Satz des Art. 42 einen klaren und prä- 
zisen Inhalt beilegen. Man darf nicht übersehen, daß das Reich an 
dem finanziellen Erträgnis der Eisenbahnunternehmungen (abgesehen 
vom Reichslande) unbeteiligt ist, und daher jeder Eingriff in die Selbst- 
bestimmung der Eisenbahnverwaltungen eine Verfügung über fremde 
Kassen ist?). | 
Insbesondere läßt Art. 42 es auch ganz unhestimmt, in welcher 
Form und durch welches Organ resp. mit welchen Mitteln das Reich 
befugt ist, die einzelne Bundesregierung zu zwingen, die Verpflichtung, 
welche sie nach Art. 42 übernommen hat, zu erfüllen. 
Eine nähere Bestimmung hat der Art. 42 jedoch erhalten durch 
Art. 43 und Art. 46, Abs. 3, welche folgende drei Rechtssätze auf- 
stellen: 
1. »Es sollen demgemäß in tunlichster Beschleunigung überein- 
stimmende Betriebseinrichtungen getroffen, insbesondere gleiche Bahn- 
Befugnis gewährt, Anordnungen oder Befehle zu erlassen“. Vgl. auch Hänel, Stu- 
dien Bd. 2, 8. 73, 82fg.; Eger S.6l. Seydel, Komment. S. 273. 
1) Auch von den bayrischen und selbst von den österreichisch-ungarischen Eisen- 
bahnen kann man sagen, daß sie in der Art betrieben werden, daß sie mit den an- 
deren deutschen Eisenbahnen ein „einheitliches Netz“ in diesem Sinne bilden. 
2) Eine vollständige Einheit der Verwaltung setzt voraus, daß der Be- 
trieb auf gemeinschaftliche Rechnung geht. Nachdem der Bismarcksche 
Plan des Erwerbes der deutschen Eisenbahnen für das Reich 1876 gescheitert ist — 
vgl. darüber Alex. Krüger, Zur Geschichte des Bismarckschen Reichseisenbahnpro- 
jekts. Berlin 1909 — kann dies dadurch erreicht werden, daß zunächst die Privat- 
bahnen verstaatlicht werden, was zum allergrößten Teil geschehen ist, und sodann unter 
den Staaten Eisenbahn-Sozietäten abgeschlossen werden, wie dies zwischen Preußen 
und Hessen erfolgt ist.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.