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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_3
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Konsulate
Sozialversicherung
Gerichtswesen
Bankwesen
Verkehrswesen
Volume count:
3
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
529 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 75. Das Bankwesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • § 75. Das Bankwesen.
  • § 76. Das Münzwesen (mit Einschluß des Papiergeldes).
  • § 77. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • § 78. Die Gewerbepolizei. (Korrektur)
  • § 79. Der Patentschutz.
  • § 80. Die Seeschiffahrt und die Wasserstraßen.
  • § 81. Die Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • § 82. Die Arbeiterversorgung.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.

Full text

8 75. Das Bankwesen. 153 
zu einem niedrigeren Prozentsatz als dem öffentlich bekannt ge- 
machten Wechsel zu diskontieren. Das Gesetz vom 7. Juni 1899, Art. 7, 
8 1 hat diese Befugnis anerkannt, jedoch an die Beschränkung geknüpft, 
daß der öffentlich bekannt gemachte (reguläre) Prozentsatz niedriger 
als 4 Prozent ist. Zugleich ist der Reichsbank die Verpflichtung auf- 
erlegt, wenn sie zu einem geringeren als dem öffentlich bekannt ge- 
machten Prozentsatz diskontiert, diesen Satz im Reichsanzeiger — also 
ebenfalls öffentlich — bekannt zu machen. Man pflegt den erniedrigten 
Zinssatz als Privatdiskont, den regulären als den offiziellen zu be- 
zeichnen '). 
c) Lombardgeschäfte, d.h. verzinsliche Darlehen gegen Ver- 
pfändung beweglicher Wertgegenstände. Welche Wertgegenstände als 
Pfand verwendbar sind und in welchem Betrage sie beliehen werden 
dürfen, ist im Bankgesetz 813, Ziff. 3, lit. a—e gesetzlich bestimmt?). 
Zur Notendeckung dienen die Lombarddarlehen nicht (Gesetz $ 17). 
Der Lombardzinsfuß ist öffentlich bekannt zu machen; er ist höher 
als der Wechseldiskont. Die für die Diskontierung bestehende Be- 
schränkung der Privatnotenbanken, den Diskontsatz der Reichsbank 
zu unterbieten, besteht für die Lombardierung nicht. 
d\ Kommissionsgeschäfte. Die Reichsbank besorgt für 
Rechnung von Privatpersonen, Anstalten und Behörden die Einziehung 
von Forderungen (Inkassos) und nach vorheriger Deckung die Leistung 
von Zahlungen sowie die Erteilung von Anweisungen oder Ueber- 
weisungen auf ihre Zweiganstalten oder Korrespondenten ’). Sie über- 
1) Das Gesetz enthält zugleich im Art. 7, 8 2 das Verbot an die Privatnoten- 
banken, nicht unter dem offiziellen Diskontsatz der Reichsbank zu diskontieren, so- 
bald dieser Satz 4 Proz. erreicht oder übersteigt; im übrigen nicht um mehr als 
!/ı Prozent unter dem offiziellen Reichsbankdiskontsatz zu diskontieren und falls die 
Reichsbank selbst zu einem geringeren Satze diskontiert, nicht mehr als !/s Prozent 
unter diesem Satz. Der Zweck dieses Verbots besteht darin, daß in Zeiten flüssigen 
Geldstandes der Reichsbank die Diskontierung nicht durch die Konkurrenz der an- 
deren Notenbanken erschwert werden soll. 
2) Jedoch ist die Bank selbstverständlich nicht verpflichtet, alle Papiere, 
welche unter die sehr umfassenden Kategorien des $ 13 cit. fallen, zu beleihen. Der 
$ 13 hat nur den Sinn, daß die Bank andere als die daselbst genannten Objekte 
nicht beleihen darf. — Der $ 13 ist durch die Novelle von 1899, Art. 6 ergänzt wor- 
den hinsichtlich der sogenannten Kommunalpfandbriefe. Die Bedingungen für den 
Lombardverkehr der Reichsbank sind in den Allgem. Bestimmungen unter VI fest- 
gestellt; daselbst auch ein Verzeichnis der beleihbaren Wertpapiere und Schuldbuch- 
forderungen. Die Bedingungen sind auf dem vom Darlehensnehmer zu unterschrei- 
benden Pfandschein abgedruckt. 
3) Bankgesetz 8 15, Ziff.5. Für das Reich ist die Reichsbank verpflichtet, 
die Geschäfte der Reichshauptkasse unentgeltlich zu besorgen; sie ist berechtigt, 
entsprechende Kassengeschäfte für die Bundesstaaten zu übernehmen. Bankges. 8 22 
in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 1909. In dieser Pflicht ist enthalten die im 
Bankstatut $ 11 besonders hervorgehobene Verpflichtung, das Guthaben des Reiches 
unentgeltlich zu verwalten und über die für Rechnung des Reiches angenom- 
menen und geleisteten Zahlungen Buch zu führen und Rechnung zu legen. Die
	        

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