Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
  • enterFullscreen
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Contents: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_3
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Konsulate
Sozialversicherung
Gerichtswesen
Bankwesen
Verkehrswesen
Volume count:
3
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
529 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 71. Die Gesandtschaften.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • § 71. Die Gesandtschaften.
  • § 72. Die Konsulate.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.

Full text

8 71. Die Gesandtschaften. 3 
Bedeutung, da sie über das Verhältnis des Gesandtschaftsrechtes des 
Reiches zu dem Gesandtschaftsrecht der Einzelstaaten positive Auskunft 
geben, während die Reichsverfassung über das Gesandtschaftsrecht der 
Einzelstaaten völlig schweigt!'). 
1. Das aktive Gesandtschaftsrecht der Bundesglieder ist mit dem 
des Reiches konkurrierend; d. h. die Einzelstaaten sind nicht nur be- 
fugt, an den Höfen, an welchen keine Reichsgesandtschaften bestehen, 
Landesgesandtschaften zu halten ?), sondern sie können neben der 
Reichsgesandtschaft eine Landesgesandtschaft errichten. Während der 
Art. 56 der Reichsverfassung die Errichtung neuer Landeskonsulate 
in dem Amtsbezirk der deutschen Konsuln untersagt, erwähnen die 
angeführten Art. VII und VIII ausdrücklich das Nebeneinanderbestehen 
von Reichsgesandtschaften und bayerischen Gesandtschaften an den- 
selben Höfen. Nur für Preußen ist aus tatsächlichen und völkerrecht- 
lichen Gründen es nicht möglich, neben dem Reichsgesandten einen 
Landesgesandten zu beglaubigen, wegen der Personenidentität des Kai- 
sers und Königs’). 
2. Die Reichsgesandtschaften haben nicht nur die Rechte und In- 
teressen der Gesamtheit, sondern auch diejenigen der Einzelstaaten 
und aller ihrer Angehörigen zu vertreten und wahrzunehmen. Es 
gehört dies zur Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes, welche 
nach dem Eingang zur Reichsverfassung eine Aufgabe des Bundes 
bildet, und ist im Art. 3, Abs. 6 der Reichsverfassung anerkannt. Es 
ist demgemäß die Errichtung von Landesgesandtschaften entbehrlich, 
wo Reichsgesandtschaften bestehen, und wenn ein einzelnes Bundes- 
glied in einem ausländischen Gebiete so erhebliche Interessen wahr- 
zunehmen hat, daß ihm eine dauernde diplomatische Vertretung ge- 
boten erscheint, so kann es zunächst die Errichtung einer Reichsge- 
sandtschaft in Anregung bringen. Für den Fall der Ablehnung bleibt 
ihm das Mittel, eine Landesgesandtschaft zu errichten, vorbehalten. 
3. Wenn in demselben Staate eine Reichsgesandtschaft und eine 
Landesgesandtschaft bestehen, so tritt zwischen beiden eine Teilung 
der Geschäfte ein. Die Vertretung der Sonderinteressen des Einzel- 
staates, seines Souveränes und seiner Angehörigen ist zunächst Sache 
der Landesgesandtschaft und dem Reichsgesandten entzogen. Es ist 
dies in dem bayerischen Schlußprotokoll Art. VIII anerkannt, und zwar 
nicht in dem dispositiven Teile desselben, welcher ein finanzielles 
J) Esch, Das Gesandtschaftsrecht der deutschen Einzelstaaten, Bonn 1911. 
2) Es ergibt sich aber aus dem bundesstaatlichen Verhältnis und der ausschließ- 
lichen Befugnis des Reichs zur Wahrnehmung der politischen Gesamtinteressen, daß 
die Einzelstaaten nur mit solchen Staaten, welche das Reich anerkannt hat, einen 
diplomatischen Verkehr unterhalten können. G. Meyer, Staatsrecht S. 237; Hänel 
S. 552. 
3) Preußische Gesandtschaften bestehen nur an den deutschen Fürsten- 
höfen und freien Städten und außerdem beim Papst. Ueber den diplomatischen Ver- 
kehr zwischen Preußen und den anderen Bundesstaaten siehe Bd. I, S. 252.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment