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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_3
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Konsulate
Sozialversicherung
Gerichtswesen
Bankwesen
Verkehrswesen
Volume count:
3
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
529 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 76. Das Münzwesen (mit Einschluß des Papiergeldes).
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • § 75. Das Bankwesen.
  • § 76. Das Münzwesen (mit Einschluß des Papiergeldes).
  • § 77. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • § 78. Die Gewerbepolizei. (Korrektur)
  • § 79. Der Patentschutz.
  • § 80. Die Seeschiffahrt und die Wasserstraßen.
  • § 81. Die Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • § 82. Die Arbeiterversorgung.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.

Full text

190 8 76. Das Münzwesen. 
sondern auch von der Reichshauptkasse für Rechnung des Reiches 
jederzeit auf Erfordern gegen bares Geld eingelöst’) Sie 
enthalten also ein Schuldversprechen, welches durch Geldzahlung er- 
füllt werden muß; folglich können sie selbst nicht Geld sein ?). 
Die Ausfertigung der Reichskassenscheine ist der »Reichsschulden- 
verwaltung« übertragen °); die Kontrolle über die Ausfertigung und 
Ausgabe der Reichskassenscheine übt die »Reichsschuldenkommis- 
sion« ®). 
Die Reichskassenscheine sind an die einzelnen Bundesstaaten nach 
Maßgabe der Bevölkerung verteilt worden; an diejenigen, welche Pa- 
piergeld (oder Geldpapiere) in Umlauf gesetzt hatten, mit der Ver- 
pflichtung, die Reichskassenscheine zur Einziehung des Staatspapier- 
geldes zu verwenden ’). 
Die unbefugte Anfertigung und Feilhaltung von Papier, welches 
dem zur Herstellung von Reichskassenscheinen verwendeten gleicht 
oder so ähnlich ist, daß die Verschiedenheit nur durch Anwendung 
besonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden kann, ist durch 
das Reichsgesetz vom 26. Mai 1885 (Reichsgesetzbl. S. 165) verboten 
und mit Strafe bedroht. 
V. Die Reichsbanknoten. 
Die Bankgesetznovelle vom 1. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 515) 
bestimmt im Art. 3: »Die Noten der Reichsbank sind gesetzliches 
Zahlungsmittel.« Die Vorschrift des Bankgesetzes 8 18, daß die Reichs- 
bank verpflichtet ist, ihre Noten gegen deutsche Goldmünzen einzu- 
lösen, ist davon unberührt geblieben. Hiernach haben die Reichsbank- 
noten zwar einen sogenannten Zwangskurs erhalten, aber sie sind ge- 
mäß den oben S. 157 gemachten Ausführungen doch kein echtes 
und vollkommenes Geld, sondern Geldpapiere; denn sie sind Urkun- 
den über eine Geldforderung an die Reichsbank, welche diese 
dem Inhaber bei Sicht auszuzahlen hat‘). Die Uebertragung dieser 
1) A.a. 0O.$ 5, Abs. 1. Sie haben einen sog. „Kassenkurs“. 
2) Die Scheidemünzen stehen zwischen wahrem Gelde und Reichskassen- 
scheinen in der Mitte. Bei Zahlungen bis zu einem gewissen Betrage haben sie die 
rechtlichen Eigenschaften des Geldes, darüber hinaus nicht. Sie sind unvoll- 
kommenes Geld. Soweit sie als Geld nicht Verwendung finden können, sind sie 
wie die Reichskassenscheine von dem Reiche gegen vollgültiges Geld einzulösen. 
Vgl. oben S. 179. Sie enthalten also zugleich ein eventuelles Zahlungsversprechen 
des Reiches; sie sind „metallene Geldpapiere“, die in gewissen Grenzen vom Reich 
mit der rechtlichen Eigenschaft des Geldes versehen worden sind. 
3) Gesetz vom 30. April 1874, S 6. Vgl. Bd. 1, S. 406 ff. 
4) $ 7, Abs. 2 ebendaselbst. Vgl. Bd. 1, S. 407 fg. 
5) 83 und $ 4 ebendaselbst. Diese Vorschriften enthalten keine Rechtssätze, 
welche die Emission von Papiergeld betreffen, sondern volkswirtschaftliche und staats- 
wirtschaftliche Maßregeln. Die Reichskassenscheine lauten über 5 und 10 M. (Reichs- 
gesetz vom 5. Juni 1%6. Reichsgesetzbl. S. 730). 
6) Während die Reichsbank ihre Noten überall im Reich ausgeben kann, ist ihre 
Einlösungspflicht nur an ihrer Hauptkasse in Berlin eine unbedingte. Siehe oben S. 159.
	        

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