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Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

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Bibliographic data

fullscreen: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)

Multivolume work

Persistent identifier:
blaetter_rechtsanwendung
Title:
Blätter für Rechtsanwendung.
Author:
Seuffert, Johann Adam
Glück, Christian Carl
Editor:
Hettich, Karl
Document type:
Multivolume work
Collection:
bayern
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
blaetter_rechtsanwendung_37_1872
Title:
Blätter für Rechtsanwendung. XXXVII. Band.
Editor:
Seuffert, Johann Adam
Volume count:
37
Place of publication:
Erlangen
Publisher:
J. J. Palm und Ernst Enke.
Document type:
Volume
Collection:
bayern
Publication year:
1872
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Samstag den 13. September 1872. 37. Jahrgang. No. 19.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Entscheidungen des obersten Gerichtshofes für Bayern rechts des Rheines.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
4. Ueber die zur Einschreibung einer Protestation im Hypothekenbuche erforderliche Bescheinigung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das öffentliche Recht der Gegenwart.
  • Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band 2. Das Staatsrecht des Königreichs Württemberg. (2)
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis.
  • Vorwort.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Quellen und Literatur.
  • Index
  • Erster Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • Zweiter Abschnitt. Die staatsrechtliche Natur des Königreichs und seiner Stellung als Glied des deutschen Reichs.
  • Dritter Abschnitt. Die natürlichen Grundlagen des Staats (Land und Volk).
  • Vierter Abschnitt. Die Organisation des Staates.
  • Fünfter Abschnitt. Die Funktionen des Staates.
  • Sechster Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Siebter Abschnitt. Die Selbstverwaltung und ihre Organe.
  • Achter Abschnitt. Die Landesverwaltung.
  • I. Kapitel. Die Verwaltung der Rechtspflege.
  • II. Kapitel. Die Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • III. Kapitel. Die Verwaltung des Kirchen- und Schulwesens.
  • IV. Kapitel. § 112. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • V. Kapitel. Die Verwaltung der Verkehrsanstalten.
  • § 113. I. Geschichtliches, Zentralbehörden.
  • § 114. II. Die Verwaltung der Posten und Telegraphen.
  • § 115. III. Die Verwaltung des Eisenbahnwesens.
  • VI. Kapitel. § 116. Die Verwaltung des Kriegswesens.
  • Anhang. Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg, vom 25. September 1819, mit ihren Änderungen und Ergänzungen.
  • Sachregister.
  • Werbung über Schriften des Verlags J. C. B. Mohr (Paul Siebeck) in Tübingen.
  • Werbung über Schriften des Verlags der H. Laupp'schen Buchhandlung in Tübingen.

Full text

Die Verwaltung der Posten und Telegraphen. 
— — ––. — — — — — 
521 
  
schen Mitgliedern. Außerdem sind ihnen Beamte zur unmittelbaren Ueber-s 113. 
wachung des Betriebsdienstes beigegeben. Diese Direktiobehörden vertreten inner- 
halb ihres Geschäftskreises die Verwaltung in allen Rechtshandlungen und Rechts- 
streitigkeiten und üben die Aufsicht und Disziplin über das ihnen untergebene Personal. 
Die Präsidenten der Direktivbehörden sind für die ganze Geschäftsführung 
des betreffenden Verwaltungszweiges verantwortlich; ihnen liegt die Leitung und 
Beaufsichtigung der Tätigkeit sämtlicher dem betreffenden Dienstzweige angehörigen 
Behörden und Beamten, die Mitwirkung bei allen prinzipiellen Fragen und die Sorge 
für die Regelung des Geschäftsganges ob. Alle in dem Dienstzweige angestellten 
Beamten sind ihnen untergeordnet und zur Folgeleistung verpflichtet 1). Daneben 
bilden die Mitglieder der beiden Direktivbehörden zur Erledigung derjenigen zu ihrem 
Geschäftskreise gehörenden Angelegenheiten, bei denen nach der von dem Ministerium 
festgestellten Geschäftsordnung kollegiale Beratung und Beschlußfassung vorge- 
schrieben ist — also nur ausnahmsweise — Kollegien, die von den Präsidenten zu 
Sitzungen berufen werden. Der Staatsminister kann jeder Zeit solchen Sitzungen der 
Direktivbehörden anwohnen und den Vorsitz übernehmen; sonst führt den Vorsitz 
der Präsident oder dessen Stellvertreter. Dieser gibt nur bei Stimmengleichheit seine 
Stimme ab; glaubt er die Ausführung eines Beschlusses beanstanden zu sollen, so 
hat er solches dem Kollegium mitzuteilen und die Entschließung des Ministeriums 
einzuholen 2). 
Die Rangverhältnisse der Beamten der Verkehrsanstalten sind mit 
der Bek. v. 14. April 1900 (A. Bl. S. 327) und v. 21. Nov. 1906 (A. Bl. S. 625) geordnet. 
Um den in den verschiedenen Zweigen der Verkehrsanstalten beschäftigten Arbei- 
tern Gelegenheit zu geben, durch selbstgewählte Vertreter Anträge, Wünsche und 
Beschwerden allgemeiner Natur vorzutragen und hierüber, sowie über sonstige all- 
gemeine Fragen des Arbeitsverhältnisses und solche Fragen, welche das Wohl der 
Arbeiter betreffen, auf Verlangen der vorgesetzten Behörde gutächtliche Aeußerungen 
abzugeben, auch Streitigkeiten der Arbeiter unter einander auf Anrufen beider Teile 
zu schlichten, ist für den Bereich jeder Inspektion usw. ein Ausschuß von 3—15 Mit- 
gliedern eingesetzt, der von den Arbeitern aus ihrer Mitte gewählt wird 3). 
II. Die Verwaltung der Posten und Telegraphen. 1. Zuständigkeit. Innerhalb § 114. 
des gesamten Staatsgebietes steht dem Staate Württemberg die unmittelbare Ver- 
waltung der Post und der Telegraphie zu, und zwar erfolgt diese Verwaltung durch 
die Organe des Staates auf Rechnung und im ausschließlichen Interesse desselben. 
Für die Ausübung dieser Verwaltung ist jedoch nach Art. 4 Z. 10, Art. 52 der R.V. die 
Reichsgesetzgebung maßgebend, sofern dem Reiche die Gesetzgebung über die Vorrechte 
der Post und Telegraphie, über die rechtliche Stellung beider Anstalten zum Publikum, 
über die Portofreiheiten und das Posttaxwesen und die Feststellung der Gebühren für 
die telegraphische Korrespondenz zusteht, dem Staate Württemberg dagegen nur die 
1) Die Geschäfte werden hiernach der Regel nach im Bureauwege erledigt. 
2) Vgl. die beiden K. V.O. v. 20. März 1881 (R. Bl. S. 90 ff. u. 109 ff.) betr. die Verwal- 
tung der Verkehrsanstalten usw. und betr. die Bildung eines Beirats usw. 
3) Bgl. Bestimmungen über die Einrichtung von Arbeiterausschüssen bei der Staatseisenbahn 
und Dampsschiffahrtsverwaltung v. 13. März 1906 (A. Bl. S. 633), bei der Post= und Telegraphen- 
verwaltung v. 6. Aug. 1906 (A. Bl. S. 459).
	        

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