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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_3
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Konsulate
Sozialversicherung
Gerichtswesen
Bankwesen
Verkehrswesen
Volume count:
3
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
529 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 77. Das Maß- und Gewichtswesen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • § 75. Das Bankwesen.
  • § 76. Das Münzwesen (mit Einschluß des Papiergeldes).
  • § 77. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • § 78. Die Gewerbepolizei. (Korrektur)
  • § 79. Der Patentschutz.
  • § 80. Die Seeschiffahrt und die Wasserstraßen.
  • § 81. Die Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • § 82. Die Arbeiterversorgung.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.

Full text

8 77. Das Maß- und Gewichtswesen. 203 
Die Vermessungsbehörden sind überdies befugt, auch unaufgefor- 
dert ein Schiff der Kontrolle wegen zu vermessen, und es stehen ihnen 
dabei gegen Rheder und Schiffsführer dieselben Rechte zu, als wenn 
die Vermessung auf Antrag erfolgt '). 
2. Die Vermessungsbehörden sind ebenso wie die Eichungs- 
ämter Landesbehörden. Die Mitglieder derselben werden von 
den Einzelstaaten ernannt und besoldet; jeder Behörde muß ein Schiffs- 
bautechniker als Mitglied zugeordnet werden ?. Die Revision der 
Schiffsvermessungen, sowie die Aufsicht über das Schiffsvermessungs- 
wesen wird ausgeübt durch das Schiffsvermessungsamt. 
Dasselbe ist eine am 1. August 1888 in Tätigkeit getretene Reichs- 
behörde, welche in Berlin ihren Sitz hat, dem Reichskanzler unter- 
stellt ist und zum Ressort des Reichsamts des Innern gehört’). Die 
Zuständigkeit dieser Behörde ist der der Normaleichungskommission 
ähnlich. Sie ist befugt, die Vermessungsbehörden mit technischen An- 
weisungen zu versehen und für solche Schiffe, auf deren Konstruk- 
tionsart einzelne Vorschriften der Schiffsvermessungsordnung nicht an- 
wendbar sind, zu bestimmen, in welcher Weise die Vermessung ge- 
schehen soll. Sie hat ferner die Vermessungsbehörden zur Ausführung 
der Neuvermessungen und Nachvermessungen auf Grund der 88 16 
und 35 der Schiffsvermessungsordnung anzuweisen. Insbesondere 
liegt ihr ob, von den Aufzeichnungen und Berechnungen der Ver- 
messungsbehörden Einsicht zu nehmen und die Abstellung der dabei 
vorgefundenen Mängel herbeizuführen; Mitglieder des Reichsamts kön- 
nen der Aufnahme der Messungen beiwohnen, und sämtliche Ver- 
messungsprotokolle sind von den Vermessungsbehörden dem Reichs- 
amt einzureichen ?). 
3. Ueber jede Vermessung wird ein Meßbrief ausgefertigt, wel- 
cher den Brutto- und Nettoraumgehalt in Kubikmetern und zugleich 
in britischen Registertons angibt, und welcher die zur Feststellung der 
Identität des Schiffes dienenden Tatsachen enthält’). Die Meßbriefe 
sind Urkunden der Landesbehörden und werden von ihnen aus- 
gestellt und verabfolgt °), für diejenigen nach dem vollständigen Ver- 
1) Schiffsvermessungsordnung $ 35. Erweisen sich in den Fällen der $$ 33, 34, 
35 die Angaben des Meßbriefes als nicht mehr zutreffend, so ist der Meßbrief der 
Schiffsvermessungsbehörde auszuhändigen, ev. auf Antrag derselben einzuziehen. $ 35a 
(Nov. von 1908). 
2) Schiffsvermessungsordnung $ 21. Verzeichnisse der Vermessungs- und Revisions- 
behörden werden im Zentralblatt des Deutschen Reiches veröffentlicht (1873, S. 36 fg.., 
1876, S. 474 1g.). 
3) Schiffsvermessungsordnung $ 22. 4) Ebendaselbst 8 22. 
5) Ebendaselbst $ 25u.27. Ein Kubikmeter wird gleich 0,353 britischen Register- 
tons gerechnet. 
6) Auf Antrag eines Bundesstaates kann der Reichskanzler für das Gebiet die- 
ses Bundesstaates diese Obliegenheit dem Reichs-Schiffsvermessungsamt übertragen. 
Beschluß des Bundesrates vom 22. Mai 1899, Reichsgesetzbl. S. 310.
	        

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