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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_3
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Konsulate
Sozialversicherung
Gerichtswesen
Bankwesen
Verkehrswesen
Volume count:
3
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
529 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 78. Die Gewerbepolizei. (Korrektur)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • § 75. Das Bankwesen.
  • § 76. Das Münzwesen (mit Einschluß des Papiergeldes).
  • § 77. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • § 78. Die Gewerbepolizei. (Korrektur)
  • § 79. Der Patentschutz.
  • § 80. Die Seeschiffahrt und die Wasserstraßen.
  • § 81. Die Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • § 82. Die Arbeiterversorgung.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.

Full text

214 8 78. Die Gewerbepolizei. 
der Gründe zu eröffnen. Die Entscheidung muß wenigstens in einer 
von beiden Instanzen durch eine kollegiale Behörde erfolgen, 
welche in öffentlicher Sitzung verhandelt: jedoch kann die Oeffent- 
lichkeit unter Anwendung der 88 175—176 des Gerichtsverfassungsge- 
setzes ausgeschlossen oder beschränkt werden. Im übrigen sind die 
näheren Bestimmungen über die Behörden und das Verfahren in 
beiden Instanzen den Landesgesetzen vorbehalten '). 
Besondere Vorschriften bestehen überdies für Stauanlagen von 
Wassertriebwerken’°), für Privatschlächtereien, für die Anlage und den 
Betrieb von Dampfkesseln®) und für die Errichtung oder Verlegung 
von besonders geräuschvollen Anlagen‘. Endlich kann für die Er- 
richtung von durch Wind bewegten Triebwerken (Windmühlen) die 
von benachbarten fremden Grundstücken und von öffentlichen Wegen 
inne zu haltende Entfernung durch Polizeiverordnungen der höheren 
Verwaltungsbehörden bestimmt werden °). 
Ist eine Anlage obrigkeitlich genehmigt, so können die Eigentümer 
oder Besitzer benachbarter Grundstücke auf Grund privatrechtlicher 
Ansprüche niemals auf Einstellung des Gewerbebetriebes, sondern nur 
auf Herstellung von Einrichtungen, welche die benachteiligende Ein- 
wirkung auschließen oder, falls dies nicht tunlich ist, auf Schadlos- 
haltung Klage erheben °). 
2. Zum Betriebe gewisser Gewerbe sind nur diejenigen Personen 
befugt, welche eine Approbation auf Grund eines Nachweises der 
Befähigung erlangt haben. Eine solche Approbation gilt nicht nur für 
1) Die in dem Verfahren vernommenen Sachverständigen sind zur Verschwiegen- 
heit über die zu ihrer Kenntnis gekommenen Tatsachen verpflichtet. Gewerbeordnung 
21a. 
s 2) Gewerbeordnung $ 23, Abs. 1. Essind die landesgesetzlichen Bestim- 
mungen in Kraft erhalten. 
3) Gewerbeordnung $ 24. Die allgemeinen polizeilichen Bestimmungen, im 
Gegensatz zu den in Kraft erhaltenen bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vor- 
schriften der Einzelstaaten, sind vom Bundesrat zu erlassen. Dieselben sind ergan- 
gen am 5. August 1890 (Reichsgesetzbl. S. 163 ff.), welche an die Stelle der älteren 
Vorschriften getreten sind. Wer eine der in den $$ 16 und 24 erwähnten Anlagen 
ohne die erforderliche obrigkeitliche Genehmigung errichtet oder die wesentlichen 
Bedingungen der Genehmigung nicht innehält, wird mit Geldstrafe bis zu 300 Mark 
oder Haft bestraft. 8 147, Ziff. 2. Auch kann die Polizeibehörde die Wegschaffung 
der Anlage oder die Herstellung des den Bedingungen entsprechenden Zustandes 
derselben anordnen. 
4) Gewerbeordnung 8 27. Es ist bei der Genehmigung in Betracht zu ziehen, 
ob in der Nähe der gewählten Betriebsstätte Kirchen, Schulen, öffentliche Gebäude, 
Krankenhäuser oder Heilanstalten vorhanden sind, deren bestimmungsmäßige Benüt- 
zung eine erhebliche Störung erleiden würde. 
5) Gewerbeordnung $ 28. Ueber die Zuständigkeit der Behörden und die Form 
des Erlasses entscheiden die Landesgesetze. 
6) Gewerbeordnung 8 26. Ueber das Verhältnis dieser Anordnung zu älteren 
landesgesetzlichen Anordnungen vgl. das Urteil des Reichsgerichts vom 20. Mai 1884. 
Entscheidungen in Zivilsachen Bd. 11, S. 183 ff.
	        

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