Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_3
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Konsulate
Sozialversicherung
Gerichtswesen
Bankwesen
Verkehrswesen
Volume count:
3
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
529 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 78. Die Gewerbepolizei. (Korrektur)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • § 75. Das Bankwesen.
  • § 76. Das Münzwesen (mit Einschluß des Papiergeldes).
  • § 77. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • § 78. Die Gewerbepolizei. (Korrektur)
  • § 79. Der Patentschutz.
  • § 80. Die Seeschiffahrt und die Wasserstraßen.
  • § 81. Die Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • § 82. Die Arbeiterversorgung.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.

Full text

& 78. Die Gewerbepolizei. 221 
tungsbehörde ernannt sind. Die Wiederaufnahme des Betriebes kann 
nach Ablauf eines Jahres gestattet werden '). 
f} Für Gesindevermieter und Stellenvermittler ist 
an die Stelle der Vorschriften der GO. jetzt das Stellenvermittlergesetz 
vom 2. Juni 1910 (Reichsgesetzbl. S. 860) getreten. Für den Betrieb 
des Gewerbes ist erforderlich die Erlaubnis der von der Landeszen- 
tralbehörde bezeichneten Behörde. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 
Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden 
in bezug auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb oder auf seine per- 
sönlichen Verhältnisse (?) dartun, oder wenn ein Bedürfnis nach Stel- 
lenvermiittlern nicht vorliegt. Ein Bedürfnis ist insbesondere nicht 
anzuerkennen, soweit für den Ort oder den wirtschaftlichen Bezirk 
ein öffentlicher gemeinnütziger Arbeitsnachweis in aus- 
reichendem Umfange besteht (Gesetz $ 2). Die Erlaubnis ist wegen 
Unzuverlässigkeit des Stellenvermittlers in bezug auf den Gewerbebe- 
trieb oder seine persönlichen Verhältnisse zurückzunehmen (8 9). Der 
Bescheid, durch den die Erlaubnis versagt oder zurückgenommen 
wird, kann im Wege des Verwaltungsstreitverfahrens angefochten wer- 
den; ev. gelten die $$ 20 und 21 der Gewerbeordnung (8 10). Die 
Gebühren der Stellenvermittler werden nach näherer Anordnung des 
85 obrigkeitlich festgestellt; wenn der Stellenvermittler wiederholt 
wegen Ueberschreitung der Gebührentaxe bestraft worden ist, so gilt 
er stets als unzuverlässig und der Gewerbebetrieb ist ihm zu unter- 
sagen ($ 9, Abs. 3)?). 
g) Die Landesgesetze können vorschreiben, daß eine Konzession 
zum Handel mit Giften, zum Betriebe des Lotsengewerbes und zum 
Betriebe des Markscheidergewerbes erforderlich ist °). 
h) Für Auswanderungsunternehmer und Auswande- 
rungsagenten ist nach dem Reichsgesetz vom 9. Juni 1897 (Reichsge- 
setzbl. S. 465) die Erlaubnis zum Gewerbebetrieb erforderlich *); für 
dieselbe sind besondere Vorschriften in dem genannten Gesetz erlassen. 
Für die Unternehmer ist zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis 
der Reichskanzler unter Zustimmung des Bundesrats, für die Agenten 
die höhere Verwaltungsbehörde zuständig; Unternehmer haben eine 
Sicherheit von mindestens 50 000 Mark, Agenten von mindestens 1500 
1) Gewerbeordnung $ 35, Abs. 5 u. 6 (Gesetz vom 7. Januar 1907). 
2) Dem Stellenvermittler ist der Betrieb zahlreicher anderer Gewerbe, deren 
Katolog in $ 3, Abs. 1 des Gesetzes enthalten ist, verboten und es sind ihm noch 
viele andere gewerbliche Beschränkungen in dem Gesetz auferlegt, welche die Aus- 
beutung des Stellensuchenden durch den Stellenvermittler verhüten sollen. Demgemäß 
enthält das Gesetz 88 12 ff. auch zahlreiche Strafdrohungen. Auch kann die Landes- 
zentralbehörde weitere Bestimmungen über den Umfang der Befugnisse und Verpflich- 
tungen sowie über den Geschäftsbetrieb der Stellenvermittler erlassen. Gesetz $ 8. 
3) Ebendaselbst $ 34, Abs. 3 
4) Ueber den Begriff dieses Gewerbebetriebes vgl. die Entsch. des Reichsge- 
richts in Strafsachen vom 22. Januar 1900 bei Reger Ergänzungsband 2, S. 146g.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment