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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_3
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Konsulate
Sozialversicherung
Gerichtswesen
Bankwesen
Verkehrswesen
Volume count:
3
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
529 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 78. Die Gewerbepolizei. (Korrektur)
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • § 75. Das Bankwesen.
  • § 76. Das Münzwesen (mit Einschluß des Papiergeldes).
  • § 77. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • § 78. Die Gewerbepolizei. (Korrektur)
  • § 79. Der Patentschutz.
  • § 80. Die Seeschiffahrt und die Wasserstraßen.
  • § 81. Die Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • § 82. Die Arbeiterversorgung.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.

Full text

$ 78. Die Gewerbepolizei. 231 
Verbände bedürfen eines Vorstandes und sie unterliegen der Aufsicht 
der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Vorstand seinen 
Sitz hat. 
5. Handwerkskammern. Sie haben für die Interessen 
des Handwerkerstandes eine ähnliche Aufgabe zu erfüllen wie die 
Handelskammern für Handel und Industrie und die in mehreren Staa- 
ten bestehenden Landwirtschaftskammern für die Landwirtschaft. Die 
Einzelstaaten sind verpflichtet, für größere Bezirke solche Kammern 
zu errichten, auch können sich mehrere Bundesstaaten zur Errichtung 
gemeinsamer Handwerkskammern vereinigen ($ 103, Abs. 4. Nur 
wenn bereits anderweitige gesetzliche Einrichtungen zur Vertretung 
der Interessen des Handwerks vorhanden sind (Gewerbekammern), 
können diesen Körperschaften die Befugnisse und Pflichten der Hand- 
werkskammern übertragen werden, wenn ihre Mitglieder, soweit ihnen 
die Vertretung der Interessen des Handwerks obliegt, aus Wahlen von 
Handwerkern des Bezirks hervorgehen und eine gesonderte Abstim- 
mung der dem Handwerk angehörenden Mitglieder gesichert ist (8103 q). 
Die Errichtung der Handwerkskammern und der Erlaß eines Sta- 
tuts liegt der Landeszentralbehörde ob (8 103, Abs. 2; 103 m)!). Die 
Kammer ist der Aufsicht der höheren Verwaltungsbehörde, in deren 
Bezirk sie ihren Sitz hat, unterstellt ($ 1050). 
Die Mitglieder, deren Zahl das Statut bestimmt, werden gewählt 
von den Handwerkerinnungen und denjenigen Gewerbevereinen des 
Bezirks, welche die Förderung der gewerblichen Interessen des Hand- 
werks verfolgen und mindestens zur Hälfte aus Handwerkern bestehen. 
Mitglieder solcher Vereinigungen, welche kein Handwerk betreiben 
oder zugleich einer Innung angehören, dürfen an der Wahl dieser 
Vereine nicht teilnehmen. Die Wahlordnung wird von der Landes- 
zentralbehörde erlassen ($ 103a). Wählbar sind nur Personen, welche 
im Bezirk der Kammer ein Handwerk mindestens seit drei Jahren 
selbständig betreiben (also nicht Werkmeister, Fabrikhandwerker, 
Fabrikanten, ehemalige Handwerker), die Befugnis zur Anleitung von 
Lehrlingen besitzen, das 30. Lebensjahr zurückgelegt haben und zum 
Schöffenamt befähigt sind ($ 103b). Die Wahlen erfolgen auf sechs 
Jahre; alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Gewählten aus (8 103c). 
Die Handwerkskammern haben juristische Persönlichkeit ($ 103 n, 
Abs. 1; 886); der Vorstand wird von der Kammer aus der Zahl 
ihrer Mitglieder gewäblt (8 103g). Die Aufsichtsbehörde hat bei der 
Kammer einen Kommissar zu bestellen, welcher berechtigt ist, an 
allen Sitzungen teilzunehmen, von den Schriftstücken Kenntnis zu 
nehmen, Gegenstände zur Beratung zu stellen und Beschlüsse der 
Kammer und ihrer Organe zu beanstanden (& 103h). 
Die Aufgaben der Handwerkskammer bestehen in der näheren 
1) Daselbst ist unter 12 Ziffern angegeben, welche Bestimmungen das Statut 
treffen muß.
	        

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