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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_3
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Konsulate
Sozialversicherung
Gerichtswesen
Bankwesen
Verkehrswesen
Volume count:
3
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
529 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 80. Die Seeschiffahrt und die Wasserstraßen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • § 75. Das Bankwesen.
  • § 76. Das Münzwesen (mit Einschluß des Papiergeldes).
  • § 77. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • § 78. Die Gewerbepolizei. (Korrektur)
  • § 79. Der Patentschutz.
  • § 80. Die Seeschiffahrt und die Wasserstraßen.
  • § 81. Die Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • § 82. Die Arbeiterversorgung.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.

Full text

268 $ 80. Die Seeschiffahrt und die Wasserstraßen. 
darf erst ausgeübt werden, wenn das Schiff in das Schiffsregister einge- 
tragen und über die Eintragung das Zertifikat ausgefertigt worden ist '!). 
Die Schiffsregister werden von den Amtsgerichten geführt; jedoch 
kann durch landesgesetzliche Vorschrift dies anderen Behörden über- 
tragen werden; die Zertifikate werden von der Registerbehörde ausge- 
stellt?).. Die unbefugte Führung der Reichsflagge ist mit Geldbuße bis 
zu 1500 Mk. oder Gefängnis bis zu 6 Monaten bedroht; auch kann 
auf Konfiskation des Schiffes erkannt werden ?). 
Die Kauffahrteischiffe sämtlicher Bundesstaaten werden auf den 
zum Reichsgebiet gehörenden Gewässern, auf denen Seeschiffe 
fahren (Seehäfen und natürliche und künstliche Wasserstraßen), gleich- 
mäßig zugelassen und behandelt. Reichsverfassung Art. 54, Abs. 3. 
Diese Vorschrift ist eine Ergänzung der im Art. 3, Abs. 1 der Reichs- 
verfassung erhaltenen Bestimmungen über das sogen. Reichsindigenat. 
II. Hinsichtlich der Abgaben von der Schiffahrt enthielt die 
Reichsverfassung Art. 54, Abs. 3 und 4 Vorschriften, welche die Schiff- 
fahrt von der Belastung mit Wasserzöllen und Abgaben für die Be- 
fahrung natürlicher Wasserstraßen frei halten sollten. Abs. 3 ermäch- 
tigte die Bundesstaaten, in den Seehäfen Abgaben von den Seeschiffen 
oder deren Ladungen für die Benutzung von Schiffahrtsanstalten zu 
erheben, die aber die zur Unterhaltung und gewöhnlichen Herstellung 
dieser Anstalten erforderlichen Lasten nicht übersteigen durften; Abs. 4 ge- 
stattete unter der gleichen Beschränkung hinsichtlich der Höhe aufallen 
natürlichen Wasserstraßen die Erhebung von Abgaben nur für die Benut- 
zung besonderer Anstalten, die zur Erleichterung des Verkehrs 
bestimmt sind‘), sowie für die Befahrung solcher künstlicher Wasser- 
seegehende Lustjachten, Schulschiffe und solche Seefahrzeuge, welche für Rechnung 
von auswärtigen Staaten oder deren Angehörigen im Inlande erbaut sind, so lange 
sie im ausschließlichen Eigentum von Reichsangehörigen stehen. Flaggengesetz $ 26, 
in der Fassung des Reichsgesetzes vom 29. Mai 1901 (Reichsgesetzbl. S. 184). — 
Durch Kaiserl. Verordnung mit Zustimmung des Bundesrats kann die Anwendung des 
Flaggengesetzes auch ausgedehnt werden auf Binnenschiffe, welche ausschließlich auf 
ausländischen Gewässern verkehren. 8 26a. Dies ist erfolgt durch die Verordnung 
vom 1. März 1900 (Reichsgesetzbl. S. 41) auf die untere Donau und in Ostasien auf 
den Sikiang, Yangtzekiang und den Paiho nebst deren Zu- und Nebenflüssen. Vgl. 
PappenheimS. 14f:. 
1) Flaggengesetz $ 11. Jedes zur Führung der Nationalflagge befugte Schiff 
muß einen Namen erhalten, der in das Schiffsregister eingetragen und am Schiff 
selbst in gut sichtbaren Schriftzeichen fest angebracht werden muß. Flaggengesetz 
$ 17. Kleine Fahrzeuge von nicht mehr als 50 Kubikmeter Raumgehalt sind von 
diesen Vorschriften ausgenommen; sie dürfen die Reichsflagge führen auch ohne 
Eintragung in das Schiffsregister und Erteilung des Zertifikats $ 16. 
2) Flaggengesetz 8 4, 27, 10, Abs. 1. 
3) Flaggengesetz 8 18. 
4) Eine Ausnahme hinsichtlich der Unterweser begründete das Reichsgesetz 
vom 5. April 1886 (Reichsgesetzbl. S. 67). Für die Aufhebung der Elbzölle sind Meck- 
lenburg-Schwerin und Anhalt Abfindungen gewährt worden. Gesetz vom 11. Juni 
1870 (Bundesgesetzbl. S. 416).
	        

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