Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_3
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band.
Author:
Laband, Paul
Volume count:
3
Publisher:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
529 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 81. Die Medizinal- und Veterinärpolizei.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • § 75. Das Bankwesen.
  • § 76. Das Münzwesen (mit Einschluß des Papiergeldes).
  • § 77. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • § 78. Die Gewerbepolizei. (Korrektur)
  • § 79. Der Patentschutz.
  • § 80. Die Seeschiffahrt und die Wasserstraßen.
  • § 81. Die Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • § 82. Die Arbeiterversorgung.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.

Full text

8 81. Die Medizinal- und Veterinärpolizei. 283 
ten über die Anwendung und Ausführung der gesetzlich zulässigen 
Schutzmaßregeln zu erlassen. Auch können die obersten Landesbe- 
hörden oder mit deren Ermächtigung die höheren Polizeibehörden 
weitergehende Vorschriften innerhalb der Schranken dieses Gesetzes 
anordnen. Vor Erlaß solcher Vorschriften sind Vertretungen der be- 
teiligten Berufsstände zu hören. Im übrigen liegen die Anordnung 
und Durchführung der Bekämpfüngsmaßregeln den Landesregierungen 
und deren Organen ob'). Die Ueberwachung der Ausführung des Ge- 
setzes liegt dem Reichskanzler ob; er hat insbesondere, wenn die 
Seuche im Auslande in einem für den inländischen Viehbestand be- 
drohlichen Umfang auftritt, die beteiligten Bundesstaaten zur Durch- 
führung der erforderlichen Abwehrmaßregeln zu veranlassen ($ 4, 
Abs. 1 und 2). Nur für den Fall, daß die Seuche in einer solchen 
Gegend des Reichsgebiets oder in solcher Ausdehnung auftritt, daß von 
den zu ergreifenden Maßregeln notwendig die Gebiete mehrerer 
Bundesstaaten getroffen werden müssen, ist die Zuständigkeit des Reichs 
über die regelmäßigen Grenzen erweitert. In einem solchen Falle 
hat der Reichskanzler oder ein von ihm bestellter Reichskom- 
missar für Herstellung und Erhaltung der Einheit in der seitens 
der Landesbehörden zu treffenden oder getroffenen Maßregeln zu 
sorgen und das Erforderliche anzuordnen, auch nötigenfalls die Landes- 
behörden unmittelbar mit Anweisung zu versehen. (8 4, Abs. 3). 
2. Eingreifende Bestimmungen enthält bereits das Gesetz des Nord- 
deutschen Bundes vom 7. April 1869 (Bundesgesetzbl. S. 105) in Betreff 
der Maßregeln gegen die Rinderpest?. Das Gesetz ver- 
pflichtet und ermächtigt die Verwaltungsbehörden der Bundesstaaten, 
wenn die Rinderpest in ihrem Gebiete oder in einem an das Bundes- 
gebiet angrenzenden oder mit demselben in direktem Verkehr stehenden 
Lande ausbricht, alle Maßregeln zu ergreifen, welche geeignet sind, die 
Einschleppung und Weiterverbreitung der Seuche zu verhüten und die 
Seuche zu unterdrücken, und gibt im 8 2 eine Aufzählung solcher 
Maßregeln. Das Gesetz begründet eine Anzeigepflicht ($ 4) und eine 
Pflicht der Einwohner von der Rinderpest betroffener Orte zur Unter- 
stützung der Behörden bei Ausführung der polizeilichen Maßregeln 
($ 5), sowie die Verpflichtung der Bundesregierungeu zur Meldung und 
Berichterstattung an die Reichsregierung ($ 9, 11) und zur gegenseitigen 
Hilfsleistung ($ 13). Zur Durchführung der Absperrungsmaßregeln ist 
militärische Hilfe zu requirieren; die Kommandobehörden haben den 
1) An die Stelle der Landesbehörde treten die Militärbehörden rücksichtlich 
der eigenen Viehbestände der Militärverwaltung. Auch können den Vorständen der 
landesherrlichen und Staatsgestüte und der tierärztlichen Lehranstalten, sowie mit 
Zustimmung des Reichskanzlers anderen Anstalten von ähnlicher Art von den Landes- 
regierungen die gleichen Befugnisse rücksichtlich aller dort aufgestellten Viehbe- 
stände übertragen werden. Gesetz $ 3. 
2) Das Gesetz ist zum Reichsgesetz erklärt worden und im ganzen Reichsge- 
biet in Kraft getreten.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.