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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_3
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Konsulate
Sozialversicherung
Gerichtswesen
Bankwesen
Verkehrswesen
Volume count:
3
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
529 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 82. Die Arbeiterversorgung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Die juristische Natur der sozialen Fürsorge.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • § 75. Das Bankwesen.
  • § 76. Das Münzwesen (mit Einschluß des Papiergeldes).
  • § 77. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • § 78. Die Gewerbepolizei. (Korrektur)
  • § 79. Der Patentschutz.
  • § 80. Die Seeschiffahrt und die Wasserstraßen.
  • § 81. Die Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • § 82. Die Arbeiterversorgung.
  • I. Geschichte der Gesetzgebung.
  • II. Die juristische Natur der sozialen Fürsorge.
  • III. Gemeinsame Vorschriften.
  • IV. Krankenversicherung.
  • V. Unfallversicherung.
  • VI. Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
  • VII. Versicherung der Angestellten.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.

Full text

8 82. Die Arbeiterversorgung. 295 
Die Reichsversicherungsordnung kennt außer den versicherungs- 
pflichtigen auch versicherungsberechtigte Personen. Die- 
selben können den Anspruch auf Fürsorge für dieselben Unglücksfälle 
und in dem gleichen Maße wie die Versicherungspflichtigen erwerben. 
Das öffentliche Recht greift auch hier ein, aber in anderer 
Art und Weise wie in dem vorhin besprochenen Fall. Es besteht 
auch hier ein Öffentliches Interesse, daß diese Personenklassen der 
Wohltat der Arbeiterversorgung teilhaftig werden ; aber dieses Interesse 
ist kein so dringendes wie hinsichtlich der Versicherungspflichtigen. 
Der Staat übt daher keinen Zwang aus, daß sie wirklich versorgt 
werden, sondern er erleichtert ihnen nur die Möglichkeit sich 
selbst.zu versorgen. Der staatliche Zwang ist nur darauf gerichtet, 
daß die Kassengenossenschaften und Versicherungsanstalten den Bei- 
tritt dieser Personen sich gefallen lassen müssen. Versorgungsansprüche 
und Beitragspflichten entstehen auch für diese »versicherungsfähigen« 
Personen nicht durch einen Vertrag, sondern durch eine einseitige, 
empfangsbedürftige Willenserklärung, welcher eine öffentlichrechtliche 
Pflicht, nicht die Annahme einer Vertragsofferte, gegenübersteht !). 
beruht und daß sie kein privatrechtliches, dem Ohligationenrecht angehörendes Ver- 
hältnis, sondern eine öffentliche Einrichtung ist, so wird dadurch die Anwendbarkeit 
der vom Assekuranzvertrage geltenden Rechtsgrundsätze auf die Arbeiterversicherung 
verneint und der Versicherungstheorie ihre praktische Bedeutung genommen. 
Die Bezeichnung als Versicherung entspricht dem juristisch unbestimmten Sinne, in 
welchem dieses Wortim allgemeinen Sprachgebrauch verwendet wird, ist aber für die 
juristische Natur des Verhältnisses nicht maßgebend. Vgl. auch Teznerin Grün- 
huts Zeitschrift Bd. 21, S. 199 fg. Wenn man unter „Versicherung“ etwas anderes 
versteht als die (privatrechtliche) Assekuranz, so ist der Streit, ob die Arbeiterver- 
sorgung eine Versicherung ist, ein bloßer Wortstreit. Pfälzer in der Zeitschrift 
f. Handelsrecht Bd. 44, S. 388 ff. und Bd. 45. S. 1 ff. sieht in der Unfallversicherung 
eine Kollektivversicherung der Betriebsunternehmer gegen die Folgen einer 
ihnen gesetzlich auferlegten Haftpflicht. Daß diese Konstruktion auf die Kranken-, 
Invaliditäts- und Hinterbliebenenversicherung nicht paßt, gibt er selbst zu und doch 
sind die Arten der Arbeiterversorgung Anwendungsfälle eines und desselben Prin- 
zips, gleichsam drei Triebe aus derselben Wurzel. Aber auch für die Unfallversiche- 
rung stehen der Konstruktion Pfälzers erhebliche Bedenken entgegen. Es entspricht 
den Anordnungen des Gesetzes nicht, die Fürsorge für die Arbeiter im Hintergrunde 
verschwinden zu lassen und in dem Beitrittszwang zu einer bestimmten Berufsge- 
nossenschaft eine Fürsorge für den Betriebsunternehmer, daß er gegen die 
Haftpflicht versichert sei, zu erblicken. Will man dem Versicherungsgedanken bei- 
pflichten, so Kann nur der Arbeiter als der Versicherte anzusehen sein; die Kon- 
struktion Pfälzers ist ein nutzloser Umweg. Auch die Selbstversicherung der Un- 
ternehmer, die doch als Versicherung gegen eine Haftpflicht nicht gedacht werden 
kann, steht ihr entgegen. Die Reichsversicherungsordnung bezeichnet die von den 
Versicherungsträgern zu machenden Leistungen als „Entschädigung“ ; ihr folgen die 
Kommentare; aber auch diese Charakterisierung ist juristisch unzutreffend, da die 
zu gewährenden Leistungen in keinem Falle nach dem eingetretenen Schaden be- 
messen werden; der Begriff der Entschädigung oder Schadloshaltung aber einen 
Schaden von bestimmter Höhe voraussetzt. Ist die Vollendung des 70. Lebensjahres 
ein Schaden? 
1) Die in den früheren Auflagen dieses Werkes ausgeführte entgegengesetzte 
Ansicht erkenne ich als unrichtig an.
	        

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