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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_3
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Konsulate
Sozialversicherung
Gerichtswesen
Bankwesen
Verkehrswesen
Volume count:
3
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
529 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 82. Die Arbeiterversorgung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Krankenversicherung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • § 75. Das Bankwesen.
  • § 76. Das Münzwesen (mit Einschluß des Papiergeldes).
  • § 77. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • § 78. Die Gewerbepolizei. (Korrektur)
  • § 79. Der Patentschutz.
  • § 80. Die Seeschiffahrt und die Wasserstraßen.
  • § 81. Die Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • § 82. Die Arbeiterversorgung.
  • I. Geschichte der Gesetzgebung.
  • II. Die juristische Natur der sozialen Fürsorge.
  • III. Gemeinsame Vorschriften.
  • IV. Krankenversicherung.
  • V. Unfallversicherung.
  • VI. Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
  • VII. Versicherung der Angestellten.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.

Full text

306 8 82. Die Arbeiterversorgung. Krankenversicherung. 
gehörigen des Versicherten Krankenpflege, Wochenhilfe und Sterbe- 
geld zugebilligt werden (Familienhilfe $ 205). 
6. Die Meldepflicht. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, jede 
von ihnen beschäftigte Person, welche zur Mitgliedschaft bei einer 
Orts-, Land- oder Innungskrankenkasse verpflichtet ist, bei der durch 
die Satzung oder vom Versicherungsamt bestimmten Meldestelle 
binnen 3 Tagen nach Beginn und Ende der Beschäftigung zu melden. 
Diese Pflicht erstreckt sich auch auf Veränderungen des Beschäftigungs- 
verhältnisses, welche die Versicherung berühren. Die oberste Ver- 
waltungsbehörde kann über Form und Inhalt der Meldungen Vor- 
schriften erlassen. Die Meldung dient nur der Kontrolle; weder die 
Pflicht zur Zahlung der Beiträge noch die Gewährung der Unter- 
stützung ist dadurch bedingt. Arbeitgeber, welche der Meldepflicht 
nicht genügen, können vom Versicherungsamt mit Ordnungsstrafen 
belegt werden; auf Beschwerde entscheidet das Oberversicherungsamt 
endgültig. Außerdem sind die rückständigen Beiträge nachzuzahlen 
und die Kasse kann überdies dem Bestraften die Zahlung des Ein- bis 
Fünffachen der rückständigen Beiträge auferlegen (88 317 ff., 330 fg.) 
7. Das Verhältnis mehrerer Verpflichteten zu- 
einander. 
1. Nach der Reichsversicherungsordnung gehört jeder Versicherungs- 
pflichtige kraft Gesetzes einer bestimmten Kasse an; es bedarf keiner 
Eintritts- oder Aufnahmeerklärung. Wenn die Bedingungen für die 
Zugehörigkeit zu einer Betriebskrankenkasse, Innungskrankenkasse 
oder besonderen Ortskrankenkasse nicht bestehen und der Pflichtige 
auch einer Knappschaftskrankenkasse nicht angehört, so ist er ipso 
jure Mitglied der für den örtlichen Bezirk gebildeten allgemeinen Orts- 
oder Landkrankenkassen; sie sind die allgemeinen subsidiären Versiche- 
rungsträger. & 234. Daher kann kein Versicherungspflichtiger gleich- 
zeitig mehreren Kassen angehören und er tritt infolge einer Ver- 
änderung der maßgebenden Verhältnisse ohne weiteres zu derjenigen 
Kasse über, welcher er nun kraft Gesetzes angehört. 85 306 ff. Streitig- 
keiten zwischen Krankenkassen über die Zugehörigkeit von Betrieben 
entscheidet der Beschlußausschuß des Versicherungsamts und auf Be- 
schwerde das Oberversicherungsamt. Wird der Betrieb einer anderen 
Kasse zugewiesen, so hat die Entscheidung keine rückwirkende Kraft, 
sondern sie muß den Zeitpunkt festsetzen, wann das neue Versiche- 
rungsverhältnis in Kraft tritt. Endgültige Entscheidungen über die 
Kassenzugehörigkeit sind für alle Behörden und Gerichte bindend. 
8 258. Die Leistungen der rechtlich nicht verpflichteten Kasse sind 
ihr von der verpflichteten Kasse zu erstatten. 
2. Wenn die Krankheit durch einen Unfall verursacht ist, so 
können sowohl der Träger der Unfallversicherung (die Berufsgenossen- 
schaft) als die Krankenkasse verpflichtet sein. Durch die Verpflichtung 
der Berufsgenossenschaft »zum Schadenersatz« wird die Leistungs-
	        

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