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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
laband_staatsrecht
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
Author:
Laband, Paul
Place of publication:
Tübingen
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
laband_staatsrecht_3
Title:
Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band.
Author:
Laband, Paul
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Konsulate
Sozialversicherung
Gerichtswesen
Bankwesen
Verkehrswesen
Volume count:
3
Publishing house:
J. C. B. Mohr (Paul Siebeck)
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Fünfte neubearbeitete Auflage
Scope:
529 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 82. Die Arbeiterversorgung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Unfallversicherung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Zehntes Kapitel. Die auswärtigen Angelegenheiten.
  • Elftes Kapitel. Die öffentlichen Verkehrsanstalten.
  • Zwölftes Kapitel. Die inneren Angelegenheiten.
  • § 75. Das Bankwesen.
  • § 76. Das Münzwesen (mit Einschluß des Papiergeldes).
  • § 77. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • § 78. Die Gewerbepolizei. (Korrektur)
  • § 79. Der Patentschutz.
  • § 80. Die Seeschiffahrt und die Wasserstraßen.
  • § 81. Die Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • § 82. Die Arbeiterversorgung.
  • I. Geschichte der Gesetzgebung.
  • II. Die juristische Natur der sozialen Fürsorge.
  • III. Gemeinsame Vorschriften.
  • IV. Krankenversicherung.
  • V. Unfallversicherung.
  • VI. Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung.
  • VII. Versicherung der Angestellten.
  • Dreizehntes Kapitel. Das Gerichtswesen des Reiches.

Full text

& 82. Die Arbeiterversorgung. Unfallversicherung. 319 
versicherungsamtes angegriffen werden; für ihre Wiederergänzung hat 
das Reichsversicherungsamt Anordnung zu treffen ($$ 741 ff.). 
6. Die Mitglieder der Berufsgenossenschaft sind verpflichtet, zu den 
von der Genossenschaft zu leistenden Entschädigungen sowie zur An- 
sammlung der Rücklagen und zur Deckung der Verwaltungskosten 
Beiträge zu entrichten'). Für die letzteren ist in der Regel das 
Umlageverfahren maßgebend, d. h. die jährliche Verteilung des im 
abgelaufenen Rechnungsjahr erforderlich gewordenen Gesamtbetrages 
auf die Mitglieder nach einem in den verschiedenen Arten von Ge- 
nossenschaften verschiedenem Maßstabe. 
Die Mitgliederbeiträge werden nach dem Entgelt, den die Ver- 
sicherten in den Betrieben verdient haben, mindestens aber nach dem 
Ortslohn für Erwachsene über 21 Jahren, sowie nach dem Gefahren- 
tarif?), jährlich umgelegt. Uebersteigt der Entgelt den Jahresbetrag 
von 1800 Mark, so wird vom Ueberschuß nur ein Drittel angerechnet. 
Die Satzung kann aber bestimmen, daß für die Umlegung der Bei- 
träge der wirklich verdiente Entgelt angerechnet wird ($ 732, 733). Die 
Satzung kann auch bestimmen, daß die Mitglieder Vorschüsse auf die 
Beiträge zahlen ($ 738). Jedes Mitglied ist verpflichtet, für die Um- 
legung und Einziehung der Beiträge binnen sechs Wochen nach Ab- 
lauf des Geschäftsjahrs dem Genossenschaftsvorstand einen Lohnnach- 
weis einzureichen ($ 750 ff.). 
Ausnahmen von diesem System bestehen : 
a) Für die Tiefbaugenossenschaft. Bei dieser müssen die Beiträge 
neben den anderen Aufwendungen den Kapitalwert der Renten decken, 
die der Genossenschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr zur Last gefallen 
sind. Die Grundsätze zur Ermittlung des Kapitalwerts stellt das Reichs- 
versicherungsamt fest (88 731, Abs. 2, 764). 
b) Bei den Zweiganstalten für Bauarbeiter sind außer den Bei- 
trägen der Gemeinden und anderen Verbänden feste Prämien und bei 
Zweiganstalten und Versicherungsgenossenschaften für Halten von Reit- 
tieren oder Fahrzeugen feste Prämien zu erheben (88 783 ff., 836 ff.). 
7. Die Feststellung der Entschädigungen?). 
a) Anzeigepflicht. Der Betriebsunternehmer, und im Falle 
1) Außerdem können auch zur Gewährung von Prämien für Rettung Verun- 
glückter, zur Unfallverhütung, zur Beschaffung von Arbeitsgelegenheit für Unfallver- 
letzte, zur Errichtung von Heil- und Geneseanstalten und von Invaliden- und Waisen- 
häusern, Beiträge von den Mitgliedern der Genossenschaft erhoben werden; dagegen 
nicht zu anderen Zwecken. 8 736. Ob die Genehmigung des Reichsversicherungsamtes 
erforderlich ist, bestimmt sich nach $ 720. 
2) Detaillierte Bestimmungen über die Aufstellung, Abänderung und Revision 
der Gefahrentarife, weiche der Genehmigung des Reichsversicherungsamtes bedürfen, 
sind in 8$ 706 ff. enthalten. Ueber die Verteilung der Entschädigungsbeiträge auf die 
Sektionen vgl. 88 713 ff. 
3) Vgl. die Anleitung des Reichsversicherungsamtes vom 11. Januar 1888. Amtl. 
Nachr. IV, S. 48 ff. und die Darstellung von PilotyII, S. 586 ff.
	        

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